Gemäss Art. 6 DSG müssten Personendaten rechtmässig bearbeitet werden und es müsse die Einwilligung des Betroffenen für die Bearbeitung der Daten ausdrücklich vorliegen. Weiter sei gemäss Art. 31 Abs. 1 DSG eine Persönlichkeitsverletzung dann widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der betroffenen Person und nicht durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse geschützt werde. Die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten würden vorliegend schwerer wiegen als der Schutz der Öffentlichkeit, da vom Beschuldigten keine Gefährdung für die Bevölkerung ausgegangen sei.