Dies führt im Ergebnis dazu, dass vorliegend die Interessenabwägung unzweifelhaft zugunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung ausfällt. Aufgrund dieser Interessenabwägung ist die Verwertbarkeit der Audioaufnahmen ohne weiteres zu bejahen, was – wie bereits erwähnt – auch von der Verteidigung nicht bestritten wurde.