Wie im Rahmen der untenstehenden Ausführungen noch aufzuzeigen sein wird (vgl. Ziff. IV und V), hat der Beschuldigte bei der Diskriminierung eine erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, wobei das Ausmass des Erfolgs der Tat ebenfalls erheblich ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher dieser Umstände handelt es sich bei der vorliegend zu beurteilenden Rassendiskriminierung um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. Dies führt im Ergebnis dazu, dass vorliegend die Interessenabwägung unzweifelhaft zugunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfindung ausfällt.