Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGer 6B_1468/2019, Urteil vom 1. September 2020, E. 1.4.2). Im vorliegenden Fall geht es um eine Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB. Dabei handelt es sich um ein Vergehen gegen den öffentlichen Frieden. Der öffentliche Frieden ist als hohes Rechtsgut zu qualifizieren, weshalb Eingriffe in dieses Rechtsgut per se als schwerwiegend zu beurteilen sind. Wie im Rahmen der untenstehenden Ausführungen noch aufzuzeigen sein wird (vgl. Ziff.