Die Tonaufnahme stellt folglich das betreffend den Vorwurf der Rassendiskriminierung zentrale Beweismittel dar. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unverwertbarkeit des fraglichen Beweises (BGer 6B_1468/2019, Urteil vom 1. September 2020, E. 1.3.1). Bei der Prüfung, ob eine schwere Straftat vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Strafmass entscheidend, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp.