6.2 Würdigung der Vorinstanz Bereits die Vorinstanz setzte sich mit der Frage der Verwertbarkeit auseinander und gelangte zu folgendem Ergebnis (pag. 2515 f., S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aufzeichnung der Predigt ermöglicht es, Rückschlüsse auf die Strafbarkeit des Beschuldigten zu machen. Die Tonaufnahme stellt folglich das betreffend den Vorwurf der Rassendiskriminierung zentrale Beweismittel dar.