zur Verfügung (pag. 2361). Am 19. September 2017 wurde der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland schliesslich vom Journalisten S.________ ein USB-Stick mit Dateien einer Tonaufnahme der Predigt vom .________ inkl. einer nicht verifizierten Transkription übergeben (pag. 29 und 2282). Von wem die Aufnahme der Predigt effektiv stammt und wer die dazugehörige Transkription verfasste, konnte im Verlauf des Verfahrens nicht in Erfahrung gebracht werden. Es stellt sich im Nachfolgenden die Frage der Verwertbarkeit der Tonaufnahme und der nicht verifizierten Transkription. 6.2 Würdigung der Vorinstanz