II. Formelle Rügen des Beschuldigten 6. Verwertbarkeit der Audioaufnahme (inkl. «nicht verifizierte» Transkription) 6.1 Vorbemerkung Die Tonaufnahme der Predigt vom .________ (pag. 29) stellt, wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten wurde, das zentrale Beweismittel betreffend den Vorwurf der Rassendiskriminierung dar (vgl. pag. 2515, S. 75 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Am .________ wurde vom Q.________ (nachfolgend: Q.________) in der Sendung «.________» ein Bericht über den Beschuldigten ausgestrahlt. In diesem Bericht wurde ihm vorgeworfen, er predige in J.____