IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen ist die Verfügung hinsichtlich der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten (Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO).