II.1 und II.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sanktionenpunkt (Freiheitsstrafe von 14 Monaten, Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv), die Verurteilung zu einer Landesverweisung von 6 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Ziff. II.2 und IV.3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I, II.3 und III des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) sowie die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs).