Zufolge der alleinigen und beschränkten Berufung des Beschuldigten (vgl. E. 2 hiervor) ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, angeblich mehrfach begangen, infolge Verfolgungsverjährung eingestellt wurde. Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Schuldsprüche wegen Betrugs, mehrfach begangen, und Rassendiskriminierung (Ziff. II.1 und II.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sanktionenpunkt (Freiheitsstrafe von 14 Monaten, Ziff.