7 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der alleinigen und beschränkten Berufung des Beschuldigten (vgl. E. 2 hiervor) ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, angeblich mehrfach begangen, infolge Verfolgungsverjährung eingestellt wurde.