1. des Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit vom 21.06.2007 bis zum 28.02.2017 in D.________ zum Nachteil der Gemeinde D.________ (Deliktssumme: CHF 44'946.45); 2. der Rassendiskriminierung, begangen am .________ in E.________ III. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. e, 146 Abs. 1, 261bis Abs. 1 aStGB, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag;