Für die mündliche Begründung des Beschlusses wird auf das Protokoll der Hauptverhandlung verwiesen (pag. 2883 ff.). Etwas später anlässlich der Berufungsverhandlung erkannte die Kammer zudem die nachgereichte Beilage 8.2 der Plädoyernotizen antragsgemäss zu den Akten (pag. 2921). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 2888 ff.).