5 Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass über die Beweisanträge in der Berufungsverhandlung entschieden wird. Der Generalstaatsanwaltschaft wurde indes freigestellt, anlässlich der Berufungsverhandlung Stellung zu nehmen oder bereits im Vorfeld eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (pag. 2861 f.).