Darin wurde dem Beschuldigten ohne nähere Begründung attestiert, dass er nicht zur Teilnahme an der Verhandlung fähig sei (pag. 2652.2). Mit Verfügung vom 15. November 2023 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zum Verschiebungsgesuch des Beschuldigten einzureichen (pag. 2654 f.); sie beantragte mit Eingabe vom 16. November 2023 die Abweisung (pag. 2658). Mit Verfügung vom 16. November 2023 wurde das Verschiebungsgesuch abgewiesen. Für die Begründung kann auf die genannte Verfügung verwiesen werden (pag. 2672 ff.). Mit Eingabe vom 17. November 2023 reichte Rechtsanwältin C.___