2431). Mit Verfügung vom 2. November 2022 wurde den Parteien die schriftliche Urteilsbegründung, datierend auf den 27. Oktober 2022, zugestellt (pag. 2563 f.). Am 17. November 2022 erklärte der Beschuldigte, nunmehr privat verteidigt durch Rechtsanwältin C.________, form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (inkl. der vorinstanzlich ausgesprochenen Einstellung, vgl. Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs [pag. 2573 f.]). Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt (pag. 2579).