Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 597 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Juni 2024 Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleantin Mühlethaler, Oberrichter Wuillemin Gerichtsschreiberin Weissleder Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher Dr. B.________ privat verteidigt durch Rechtsanwältin C.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Betrug und Rassendiskriminierung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 21. Juni 2022 (PEN 21 471) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) erkannte mit Urteil vom 21. Juni 2022 (pag. 2405 ff.; Hervorhebungen im Original): I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Betrugs, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 01.11.2003 bis zum 20.06.2007, in D.________ z.N. der Gemeinde D.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. I.1.a, AKS Ziff. I.1.c; Deliktssum- me: CHF 1'085.50); wird aufgrund des Eintritts der Verfolgungsverjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit vom 21.06.2007 bis zum 28.02.2017, in D.________ z.N. der Gemeinde D.________ (AKS Ziff. I.1; Deliktssumme: CHF 44'946.45); 2. der Rassendiskriminierung, begangen am .________, in E.________ (Ortschaft) (AKS Ziff. I.2); und in Anwendung der Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. e, 146 Abs. 1, 261bis Abs. 1 aStGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Polizeihaft (vorläufige Festnahme) von einem Tag (27.05.2019) wird im Umfang von einem Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Landesverweisung von 6 Jahren. 3. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16'900.00 und Aus- lagen (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) von CHF 49'805.60, insgesamt bestimmt auf CHF 66'705.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung auf CHF 43'095.40). 2 Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Kosten der Untersuchung CHF 11’900.00 Kosten Auftritt Staatsanwaltschaft CHF 1’000.00 Kosten des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 4’000.00 Total CHF 16’900.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für sachverständige Person CHF 402.00 Kosten für die amtliche Verteidigung (vgl. Tabelle) CHF 23’610.20 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 25’793.40 Total CHF 49’805.60 Total Verfahrenskosten CHF 66’705.60 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1'000.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 65'705.60 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung CHF 42’095.40). III. Die amtliche Entschädigung für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Fürsprecher B.________ wird wie folgt bestimmt: Leistungen ab 03.09.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung TI 96.00 200.00 CHF 19’200.00 amtliche Entschädigung TII 1.00 100.00 CHF 100.00 Reisezuschlag CHF 750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’872.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 21’922.20 CHF 1’688.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 23’610.20 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ mit CHF 23'610.20. A.________ hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Fürsprecher B.________ hat ausdrücklich auf die Bestimmung des vollen Honorars und die Rückfor- derung der Differenz verzichtet. IV. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden zu den Akten erkannt: Rechnung .________ Visitenkarten .________ 2 Karten .________ Dokument Auto F.________ Diverse Dokumente Arabisch 3 2. Die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) durch die auftraggebende Behörde wird nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). 3. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet (Art. 20 N-SIS-Verordnung). [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen das vorgenannte Urteil meldete A.________ (nachfolgend: Beschuldigter), amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________, am 23. Juni 2022 fristgerecht die Berufung an (pag. 2411). Mit Schreiben vom 27. September 2022 teilte Rechtsanwältin C.________ – unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht – der Vorinstanz mit, der Beschuldigte habe sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt (pag. 2418). Das amtliche Mandat von Fürsprecher B.________ wurde daraufhin mit Verfügung vom 20. Ok- tober 2022 per sofort sistiert (pag. 2431). Mit Verfügung vom 2. November 2022 wurde den Parteien die schriftliche Urteils- begründung, datierend auf den 27. Oktober 2022, zugestellt (pag. 2563 f.). Am 17. November 2022 erklärte der Beschuldigte, nunmehr privat verteidigt durch Rechtsanwältin C.________, form- und fristgerecht die vollumfängliche Berufung (inkl. der vorinstanzlich ausgesprochenen Einstellung, vgl. Ziff. I. des erstinstanzli- chen Urteilsdispositivs [pag. 2573 f.]). Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Ein- gabe vom 12. Dezember 2022 weder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt noch Anschlussberufung erklärt (pag. 2579). Die Vorladung zur Hauptverhandlung datiert vom 13. Januar 2023 (pag. 2591). Mit Eingabe vom 13. November 2023 stellte Rechtsanwältin C.________ namens des Beschuldigten ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung vom 20.-22. November 2023 und liess der Kammer u.a. ein ärztliches Attest von Dr. med. H.________ zukommen (pag. 2652 ff.). Darin wurde dem Beschuldigten ohne nähere Begründung attestiert, dass er nicht zur Teilnahme an der Verhand- lung fähig sei (pag. 2652.2). Mit Verfügung vom 15. November 2023 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme zum Ver- schiebungsgesuch des Beschuldigten einzureichen (pag. 2654 f.); sie beantragte mit Eingabe vom 16. November 2023 die Abweisung (pag. 2658). Mit Verfügung vom 16. November 2023 wurde das Verschiebungsgesuch abgewiesen. Für die Begründung kann auf die genannte Verfügung verwiesen werden (pag. 2672 ff.). Mit Eingabe vom 17. November 2023 reichte Rechtsanwältin C.________ namens des Beschuldigten ein Wiedererwägungsgesuch ein und beantragte abermals die Verschiebung der Hauptverhandlung vom 20.-22. November 2023. Dem Gesuch wurde u.a. ein Arztzeugnis der I.________ in J.________ (Ortschaft) beigelegt, welches dem Beschuldigten die Verhandlungsunfähigkeit bescheinigte (pag. 2687 ff.). Der Generalstaatsanwaltschaft wurde aufgrund der zeitlichen Dringlich- keit per Mail das rechtliche Gehör gewährt (pag. 2732). Sie erhob keine Einwände 4 mehr gegen die Gutheissung des Gesuchs (pag. 2732). Mit Verfügung vom 17. November 2023 wurde die Hauptverhandlung vom 20.-22. November 2023 ab- gesetzt und mittels Vorladung vom 21. Dezember 2023 neu für den 12.-14. Juni 2024 angesetzt (pag. 2734 f. und 2754). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 12.-14. Juni 2024 statt (pag. 2883 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung teilte die Verteidigung mit, dass die erstin- stanzlich erfolgte Einstellung – entgegen den Anträgen im Rahmen der Berufungs- erklärung vom 17. November 2022 – nicht angefochten sei (pag. 2886). 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf den ersten Verhandlungstermin vom 20.-22. November 2023 wur- den von Amtes wegen ein Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 1. Novem- ber 2023 (pag. 2610 f.), ein Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 3. Novem- ber 2023 (pag. 2613), die Honorarnote des ehemals amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecher B.________, vom 7. November 2023 (pag. 2615), eine Bestätigung der Unterstützung des Beschuldigten durch den Sozialdienst vom 9. November 2023 (pag. 2679) und ein ergänzender Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 10. November 2023 inkl. Migrationsakten eingeholt (pag. 2619 ff.). Nach Absetzung des ersten Verhandlungstermins infolge Verhandlungsunfähigkeit des Beschuldigten wurden im Hinblick auf die Berufungsverhandlung vom 12.-14. Juni 2024 von Amtes wegen ein aktueller Strafregisterauszug vom 4. Ju- ni 2024 (pag. 2860), ein aktueller Leumundsbericht inkl. Bericht über die wirtschaft- lichen Verhältnisse vom 10. Mai bzw. 3. Juni 2024 (pag. 2854 ff.) sowie ein ergän- zender Bericht hinsichtlich der Prüfung der strafrechtlichen Landesverweisung beim Migrationsdienst des Kantons Bern vom 23. Mai 2024 (pag. 2772 ff.) über den Be- schuldigten eingeholt. Mit Eingabe vom 3. Juni 2024 und Nachtrag vom 4. Juni 2024 stellte die Verteidi- gung unter Beilage zahlreicher Beweismittel (Beilagen 1-15) die folgenden Beweis- anträge (pag. 2787 ff.): 1. Es seien das Gutachten von Professor Dr. K.________ vom 25. März 2019 und sein Ergän- zungsgutachten vom 2. Dezember 2019 wegen Mangelhaftigkeit aus dem Recht zu weisen. 2. Es sei eine sachverständige Person, die kantonal oder gerichtlich akkreditiert oder über äquiva- lentes Fach- bzw. Sprachwissen verfügt, zu ernennen, um die Predigt vom .________ von der arabischen in die deutsche Sprache zu übersetzen. 3. Es sei eine Oberexpertise über den Inhalt der Predigt vom .________ zu erstellen. 4. Es seien alle Teilnehmer der Predigt vom .________ zu ermitteln und als Zeugen zu befragen. 5. Es seien folgende Personen als Zeugen einzuvernehmen: - Herr L.________, Leiter des M.________ Kulturverband, J.________ - Herr N.________, Finanzverwalter des M.________ Verbandes, J.________ - Herr O.________, Geschäftsführer P.________ Reisen 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 5 Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde den Parteien in Aussicht gestellt, dass über die Beweisanträge in der Berufungsverhandlung entschieden wird. Der General- staatsanwaltschaft wurde indes freigestellt, anlässlich der Berufungsverhandlung Stellung zu nehmen oder bereits im Vorfeld eine schriftliche Stellungnahme einzu- reichen (pag. 2861 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Verteidigung die mit Eingabe vom 3./4. Juni 2024 gestellten Beweisanträge und beantragte weiter, es seien die Beilagen zu den Plädoyernotizen (Beilagen 6.1, 6.2, 7.1-7.17, 8.1, 8.2 und 11.1-11.3; eine Übersicht aller Beilagen findet sich im Inhaltsverzeichnis auf pag. 2940) zu den Akten zu erkennen. Die Verteidigung erläuterte, die Beilage 8.2 der Plädoyernotizen befinde sich derzeit noch nicht in den Akten, werde aber nachgereicht (pag. 2909). Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs fasste die Kammer folgenden Beschluss (pag. 2914; Hervorhebungen im Original): 1. Die Beweisanträge der Verteidigung gemäss Eingaben vom 3./4. Juni 2024 werden abgewie- sen. 2. Die Beilagen 1-15 zur Eingabe vom 3. Juni 2024 werden zu Wert und Unwert und nur soweit als dem Gericht sprachlich verständlich zu den Akten erkannt und der Beweisantrag somit gutheis- sen. 3. Die Beilagen 6.1, 6.2, 7.1 – 7.17 (mit Ausnahme des Videolinks der Beilage 7.3), 8.1, und 11.1-11.3 werden zu Wert und Unwert und nur soweit als dem Gericht sprachlich verständlich zu den Akten erkannt und der Beweisantrag somit insoweit gutgeheissen. Für die mündliche Begründung des Beschlusses wird auf das Protokoll der Haupt- verhandlung verwiesen (pag. 2883 ff.). Etwas später anlässlich der Berufungsver- handlung erkannte die Kammer zudem die nachgereichte Beilage 8.2 der Plädoy- ernotizen antragsgemäss zu den Akten (pag. 2921). Schliesslich wurde der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung erneut einvernommen (pag. 2888 ff.). 4. Anträge der Parteien 4.1 Verteidigung Rechtanwältin C.________ stellte namens des Beschuldigten anlässlich der obe- rinstanzlichen Hauptverhandlung folgende Anträge (pag. 2939): 1. Es sei Herr A.________ des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB freizuspre- chen. 2. Es sei Herr A.________ der Rassendiskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 1 aStGB frei- zusprechen. 3. Es sei von der Aussprechung einer Landesverweisung abzusehen. 4. Es sei von der Ausschreibung von Herrn A.________ im Schengener Informationssystem abzu- sehen. 5. Es seien die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte Herrn A.________ zurück- zugeben. 6 6. Es sei Herrn A.________ eine Genugtuung von CHF 18'000.00 zuzusprechen. 7. Es sei Herrn A.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 54'050.00 zuzusprechen. 8. Es seien die Kosten der Untersuchung sowie des bezirks- und obergerichtlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. 4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte anlässlich der Berufungsverhandlung die fol- genden Anträge (pag. 3043 f.; Hervorhebungen im Original): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Ein- zelgericht) vom 21. Juni 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als das Verfahren gegen A.________ wegen Betrugs, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 01.11.2003 bis zum 20.06.2007 in D.________ z.N. der Gemeinde D.________ – infolge Eintritts der Verfolgungsver- jährung – eingestellt wurde. II. A.________ sei schuldig zu erklären: 1. des Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit vom 21.06.2007 bis zum 28.02.2017 in D.________ zum Nachteil der Gemeinde D.________ (Deliktssumme: CHF 44'946.45); 2. der Rassendiskriminierung, begangen am .________ in E.________ III. A.________ sei in Anwendung von Art. 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 66a Abs. 1 lit. e, 146 Abs. 1, 261bis Abs. 1 aStGB, Art. 426 ff. StPO zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie unter Anrechnung der ausgestandenen Polizeihaft von einem Tag; 2. zu einer Landesverweisung von 6 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. eine angemessene Gebühr gemäss Art. 21 VKD). IV. Im Weiteren sei zu verfügen: 1. Die folgenden Gegenstände seien zu den Akten zu erkennen: - Rechnung .________ - Visitenkarte .________ - 2 Karten .________ - Dokument Auto F.________ - diverse Dokumente Arabisch 2. Es sei die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem anzuordnen (Art. 20 N-SIS-Verordnung). 3. Die Zustimmung zur Löschung der von A.________ erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist sei vorzeitig zu ertei- len (Art. 354 Abs. 4 lit. a StGB i.V.m. 16 Abs. 2 lit. c und h DNA-Profil-Gesetz). 7 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der alleinigen und beschränkten Berufung des Beschuldigten (vgl. E. 2 hiervor) ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, angeblich mehrfach be- gangen, infolge Verfolgungsverjährung eingestellt wurde. Nicht rechtskräftig und von der Kammer zu überprüfen sind hingegen die Schuld- sprüche wegen Betrugs, mehrfach begangen, und Rassendiskriminierung (Ziff. II.1 und II.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), der Sanktionenpunkt (Freiheits- strafe von 14 Monaten, Ziff. II.1 des erstinstanzlichen Urteilsdispositiv), die Verur- teilung zu einer Landesverweisung von 6 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Ziff. II.2 und IV.3 des erstinstanzlichen Urteilsdis- positivs), die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. I, II.3 und III des erstinstanz- lichen Urteilsdispositivs) sowie die Verfügung über die beschlagnahmten Ge- genstände (Ziff. IV.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Nicht der Rechtskraft zugänglich und somit durch die Kammer ebenfalls neu zu beurteilen ist die Verfü- gung hinsichtlich der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten (Ziff. IV.2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Ko- gnition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Auf die Höhe des amtlichen Honorars für die Vertei- digung des Beschuldigten in erster Instanz ist nur zurückzukommen, sofern die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts [nachfolgend zit. BGer] 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Ver- schlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. II. Formelle Rügen des Beschuldigten 6. Verwertbarkeit der Audioaufnahme (inkl. «nicht verifizierte» Transkription) 6.1 Vorbemerkung Die Tonaufnahme der Predigt vom .________ (pag. 29) stellt, wie von der Vorin- stanz korrekt festgehalten wurde, das zentrale Beweismittel betreffend den Vorwurf der Rassendiskriminierung dar (vgl. pag. 2515, S. 75 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Am .________ wurde vom Q.________ (nachfolgend: Q.________) in der Sendung «.________» ein Bericht über den Beschuldigten ausgestrahlt. In diesem Bericht wurde ihm vorgeworfen, er predige in J.________ und anderswo Hass gegen Andersgläubige und die Abkehr vom Staat. Dabei lebe er seit Jahren von der Sozialhilfe. Der Beschuldigte habe sich in den letzten Jahren diverse Male 8 im Ausland aufgehalten und als religiöser Reisebegleiter an Pilgerfahrten nach G.________ und anderswo teilgenommen und dabei in Luxus-Hotels übernachtet, währendem er vom Sozialdienst D.________ über eine halbe Million Franken Sozi- alhilfe kassiert habe. Weiter wirke der Beschuldigte nicht nur in J.________, son- dern auch in R.________ als X.________ und trete immer wieder als Fernsehpre- diger im .________ auf. In der Folge nahmen diverse andere Schweizer Medien diesen .________-Beitrag auf und berichteten ebenfalls über den Beschuldigten (pag. 178 f.). Die Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland versuchte, nachdem aus den Medien hervorging, dass das Q.________ über die Aufnahme der Predigt ver- fügte, diese Aufnahme heraus zu verlangen (pag. 2025 ff.). Unter Berufung auf den Quellenschutz der Medien verweigerte das Q.________ zwar die Herausgabe der Predigt, stellte der Staatsanwaltschaft jedoch die Aufnahme der Sendung .________ zur Verfügung (pag. 2361). Am 19. September 2017 wurde der Staats- anwaltschaft Berner Jura-Seeland schliesslich vom Journalisten S.________ ein USB-Stick mit Dateien einer Tonaufnahme der Predigt vom .________ inkl. einer nicht verifizierten Transkription übergeben (pag. 29 und 2282). Von wem die Auf- nahme der Predigt effektiv stammt und wer die dazugehörige Transkription verfass- te, konnte im Verlauf des Verfahrens nicht in Erfahrung gebracht werden. Es stellt sich im Nachfolgenden die Frage der Verwertbarkeit der Tonaufnahme und der nicht verifizierten Transkription. 6.2 Würdigung der Vorinstanz Bereits die Vorinstanz setzte sich mit der Frage der Verwertbarkeit auseinander und gelangte zu folgendem Ergebnis (pag. 2515 f., S. 75 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Aufzeichnung der Predigt ermöglicht es, Rückschlüsse auf die Strafbarkeit des Beschuldigten zu machen. Die Tonaufnahme stellt folglich das betreffend den Vorwurf der Rassendiskriminierung zen- trale Beweismittel dar. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher überwiegt das öffentli- che Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person an der Unver- wertbarkeit des fraglichen Beweises (BGer 6B_1468/2019, Urteil vom 1. September 2020, E. 1.3.1). Bei der Prüfung, ob eine schwere Straftat vorliegt, ist nicht das abstrakt angedrohte Straf- mass entscheidend, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kriterien wie das ge- schützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGer 6B_1468/2019, Urteil vom 1. September 2020, E. 1.4.2). Im vorliegenden Fall geht es um eine Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis StGB. Dabei handelt es sich um ein Vergehen gegen den öffentlichen Frieden. Der öffentli- che Frieden ist als hohes Rechtsgut zu qualifizieren, weshalb Eingriffe in dieses Rechtsgut per se als schwerwiegend zu beurteilen sind. Wie im Rahmen der untenstehenden Ausführungen noch aufzu- zeigen sein wird (vgl. Ziff. IV und V), hat der Beschuldigte bei der Diskriminierung eine erhebliche kri- minelle Energie an den Tag gelegt, wobei das Ausmass des Erfolgs der Tat ebenfalls erheblich ist. Unter Berücksichtigung sämtlicher dieser Umstände handelt es sich bei der vorliegend zu beurteilen- den Rassendiskriminierung um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. Dies führt im Ergebnis dazu, dass vorliegend die Interessenabwägung unzweifelhaft zugunsten des öffentlichen In- teresses an der Wahrheitsfindung ausfällt. Aufgrund dieser Interessenabwägung ist die Verwertbarkeit der Audioaufnahmen ohne weiteres zu bejahen, was – wie bereits erwähnt – auch von der Verteidi- gung nicht bestritten wurde. 9 6.3 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 6.3.1 Verteidigung Die Verteidigung brachte zur Frage der Verwertbarkeit zusammengefasst vor, aArt. 13 Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) finde vorliegend aufgrund des Grundsatzes lex mitior keine Anwendung. Das heutige Gesetz sei milder, weshalb das Datenschutzgesetz in seiner Version vom 20. September 2020 angewendet werden müsse. Gemäss Art. 6 DSG müssten Personendaten rechtmässig bearbei- tet werden und es müsse die Einwilligung des Betroffenen für die Bearbeitung der Daten ausdrücklich vorliegen. Weiter sei gemäss Art. 31 Abs. 1 DSG eine Persön- lichkeitsverletzung dann widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung der be- troffenen Person und nicht durch ein überwiegendes privates oder öffentliches In- teresse geschützt werde. Die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten würden vor- liegend schwerer wiegen als der Schutz der Öffentlichkeit, da vom Beschuldigten keine Gefährdung für die Bevölkerung ausgegangen sei. Die Interessenabwägung müsse vorliegend zu Gunsten des Datenschutzgesetzes und damit zu Gunsten des Beschuldigten ausfallen, womit die Tonaufnahme der Predigt nicht verwertbar sei (zum Ganzen pag. 2925 f.). 6.3.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte zusammengefasst aus, es sei erstmals obe- rinstanzlich vorgebracht worden, dass die Tonaufnahme nicht verwertbar sei. Die vormals amtliche Verteidigung habe diesbezüglich keine Rüge erhoben, was sich die private Verteidigung des Beschuldigten anrechnen lassen müsse. Dieses Vor- gehen sei rechtsmissbräuchlich, da formelle Rügen, die in früheren Prozessstadien hätten vorgebracht werden können, später nicht mehr geltend gemacht werden könnten. Die Rüge der Verteidigung sei somit verspätet erfolgt. Doch selbst bei Annahme einer rechtzeitig geltend gemachten Rüge würde dies an der Einschät- zung hinsichtlich der Verwertbarkeit nichts ändern. Es handle sich bei der Tonauf- nahme um ein privat erlangtes Beweismittel. Weiter sei das alte Datenschutzgesetz anwendbar (vgl. Beschlüsse der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kan- tons BK 23 264 und 23 265 vom 22. November 2023). Im Übrigen könne auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die vorinstanzli- chen Ausführungen hätten zudem auch unter dem neuen Datenschutzgesetz glei- chermassen Geltung. Die Vorinstanz habe korrekt festgehalten, dass die Rassen- diskriminierung eine schwere Straftat i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO sei, weshalb die Interessenabwägung zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der Wahrheitsfin- dung ausfalle. Die Audioaufnahme sei folglich verwertbar (zum Ganzen pag. 2930). 6.4 Würdigung der Kammer 6.4.1 Vorbemerkung Vorab ist auf das Argument der Generalstaatsanwaltschaft einzugehen, wonach die Rüge der Verteidigung verspätet erfolgt sei und oberinstanzlich nicht mehr gehört werden könne (vgl. E. 6.3.2 hiervor). Es ist zwar zutreffend, dass die Rüge der Un- verwertbarkeit erstmals vor oberer Instanz geltend gemacht wurde, angesichts des Fehlens einer generellen Rügepflicht betreffend die Unverwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise spielt dies indes keine Rolle (vgl. GLESS, in: Basler Kommentar 10 zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 141 N 18a StPO). Die Verwertbarkeit von Beweismitteln ist von Amtes wegen zu prüfen. 6.4.2 (Kein) absolutes Beweisverwertungsverbot Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, sind bei der Beweiserhebung untersagt. Solche Methoden sind auch dann unzulässig, wenn die betroffene Person ihrer Anwendung zustimmt (Art. 140 StPO). Beweise, welche in Verletzung von Art. 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Umstände des Zustandekommens der sich auf dem USB-Stick befindlichen Tonaufnahme und der Transkription derselben sind weitgehend unbekannt. Aus der Tonaufnahme der Predigt ergeben sich jedoch keinerlei Hinweise auf eine An- wendung verbotener Beweiserhebungsmethoden i.S.v. Art. 140 StPO. Der Be- schuldigte selbst sagte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er wisse nicht, wer diese Predigt aufgenommen habe (pag. 2356 Z. 20 f. und 30 f.). Dies bestätigte er auch vor oberer Instanz, wobei er ergänzte, er habe anfangs nicht gewusst, wer die Rede aufgenommen habe, später habe er jedoch mitbe- kommen, dass sich ein Journalist namens S.________ zur Aufnahme geäussert habe (pag. 2899 Z. 9 ff.). Der Beschuldigte war sich der Aufzeichnung somit nicht bewusst, was grundsätzlich gegen die Einsetzung von Zwang, Gewaltanwendung, Drohungen etc. spricht. Ferner hat auch die Verteidigung die Anwendung von ver- botenen Beweiserhebungsmethoden i.S.v. Art. 140 StPO nicht geltend gemacht. Folglich erachtet die Kammer die Aufnahme nicht als absolut unverwertbar i.S.v. Art. 140 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO. 6.4.3 (Kein) relatives Beweisverwertungsverbot Verwertbarkeitsvoraussetzungen privat erhobener Beweismittel Grundsätzlich ist nicht geregelt, wie mit privat erhobenen Beweismitteln zu verfah- ren ist, die in Verletzung (straf-)rechtlicher Bestimmungen erlangt wurden. Art. 141 Abs. 2 StPO besagt lediglich, dass Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, im Strafverfahren nicht verwertet werden dürfen. Die Frage nach der Verwertbarkeit privater Beweis- sammlungen ist deshalb mit Blick auf den konkreten Fall zu klären. Voraussetzung für die Verwertbarkeit ist, dass die Erstellung autonom und rechtmässig erfolgte (GLESS, a.a.O., N 41 zu Art. 141 StPO). Für Beweismittel, die von Privaten in rechtswidriger Weise erhoben wurden, gilt zwar kein grundsätzliches Verwertungs- verbot, die betreffenden Beweismittel sind aber gemäss Rechtsprechung des Bun- desgerichts nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden hypothe- tisch rechtmässig hätten erlangt werden können und kumulativ dazu eine Interes- senabwägung für ihre Verwertung spricht (BGer 1B_22/2012 vom 11. Mai 2011 E. 2.4.4; 6B_667/2016 vom 25. Januar 2017 E. 1.2; 1B_76/2016 vom 30. März 2016 E. 2.2 mit Hinweis auf GLESS, a.a.O., N 40c zu Art. 141 StPO; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 252 vom 19. Januar 2021 E. II.9). Das Bun- desgericht hat derweil in BGE 146 IV 226 E. 2.2 festgehalten, es sei aus Sicht der 11 beschuldigten Person unerheblich, durch wen die Beweise erhoben wurden, mit welchen sie in einem gegen sie gerichteten Strafverfahren konfrontiert werde. Es erscheine deshalb angemessen, bei der Interessenabwägung denselben Massstab wie bei staatlich erhobenen Beweisen anzuwenden und Beweise, die von Privaten rechtswidrig erlangt worden seien, nur zuzulassen, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich sei. Art. 141 Abs. 2 StPO findet somit analoge Anwendung auf die von Privaten rechtswidrig erlangten Beweise. Autonom erlangte private Beweissammlung Wie bereits ausgeführt, ist über die Erhebung/Entstehung der in Frage stehenden Beweismittel wenig bekannt. Aus den Akten geht einzig hervor, dass die Tonauf- nahme nach ihrer Entstehung in den Besitz verschiedener Medienunternehmen ge- langte und diese darüber Bericht erstatteten (pag. 229 ff.). Der USB-Stick wurde der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland zudem von einer Privatperson über- geben. Aufgrund dieser Umstände drängt sich der logische Schluss auf, dass es sich sowohl bei der Tonaufnahme der Predigt als auch bei der Transkription als Folgebeweis um privat erlangte Beweismittel handelt, da diese von einer natürli- chen oder allenfalls juristischen Person erhoben wurden. Hinweise auf eine fehlen- de Eigeninitiative der privaten/juristischen Person bei der Erhebung/Entstehung des Beweismittels, namentlich durch eine Anregung, einen Auftrag oder Unterstüt- zung der Strafbehörden, liegen keine vor und wurden seitens der Verteidigung auch nicht vorgebracht. Prüfung der Rechtmässigkeit der Erhebung Bei privat erhobenen Beweismitteln ist zwischen rechtmässigen, rechtswidrigen und strafbaren Ermittlungen zu unterscheiden, wobei private Beweismittel grundsätzlich verwertbar sind, wenn sie rechtmässig beschafft wurden (GLESS, a.a.O., N 40c zu Art. 141 StPO). Strafrechtswidrig erlangte Beweismittel liegen ins- besondere dann vor, wenn die privaten Ermittlungen in den Privatbereich der Be- troffenen eindringen und damit gegen Art. 179bis ff. StGB verstossen (GLESS, a.a.O., N 40a zu Art. 141 StPO), während sich die «blosse» Rechtswidrigkeit auch aus Verletzungen des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes oder des Daten- schutzrechts ergeben kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist uner- heblich, ob das Verhalten von Privaten strafrechtlich relevant ist oder sich die Rechtswidrigkeit der Erlangung beispielsweise «nur» durch eine Persönlichkeits- rechtsverletzung begründet (BGer 6B_1310/2015 vom 17. Januar 2017 E. 5 f.). In einem ersten Schritt ist folglich zu prüfen, ob die Tonaufnahme der Predigt straf- rechtswidrig erlangt wurde. Dies wäre der Fall, wenn der Tatbestand der Verlet- zung des Geheim- oder Privatbereichs durch die Aufnahme gemäss Art. 179quater StGB verletzt worden wäre, mithin der Geheim- oder Privatbereich ei- ner Person ohne deren Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufgenommen worden wäre. Nicht zum geschützten Bereich gehört, was sich in der Öffentlichkeit abspielt und von jedermann wahrgenommen werden kann (RAMEL/VOGELSANG, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 11a zu Art. 179quater StGB). Vorliegend wurde die Tonaufnahme anlässlich der Predigt am .________ in der E.________ (Moschee) 12 in J.________ erlangt bzw. aufgezeichnet. Bei einer Moschee handelt es sich um ein öffentlich zugängliches Gebäude, welches einer unbegrenzten Zahl an Gläubi- gen offensteht; was der Beschuldigte auch selbst bestätigte (pag. 2899 Z. 1 ff.). Durch das Predigen in einem öffentlich zugänglichen Gebäude verzichtete der Be- schuldigte bewusst auf den Schutz der Privatheit. Die Aufzeichnung der Tonauf- nahme ist mithin nicht strafrechtlich relevant. Folglich ist auch die darauf gestützte Transkription nicht strafrechtswidrig erlangt worden (Folgebeweis; Art. 141 Abs. 4 StPO e contrario). Weiter gilt es zu beurteilen, ob die Beweismittel in anderer Weise widerrechtlich er- hoben wurden. Für die Kammer ist vordergründig eine Rechtswidrigkeit aufgrund eines Verstosses gegen das eidgenössische Datenschutzgesetz zu prüfen. Zur von der Verteidigung aufgeworfenen Frage des anwendbaren Rechts ist das Folgende festzuhalten: Die Predigt fand am .________ statt, womit die Aufnahme bzw. die in Frage stehende Datenbearbeitung somit noch unter dem alten Bundesgesetz über den Datenschutz vorgenommen wurde. Per 1. September 2023 ist das neue und aktuell geltende Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) in Kraft getreten. Soweit die Verteidigung somit geltend macht, es sei das neue, mildere Datenschutzgesetz an- zuwenden, verkennt sie, dass der nur das Strafrecht betreffende Grundsatz von lex mitior auf das Datenschutzgesetz keine Anwendung findet. Entsprechend ist das im Zeitpunkt der Tonaufnahme geltende Datenschutzgesetz (aDSG, Stand am 1. Januar 2014) für die Prüfung anzuwenden. Wer Personendaten bearbeitet, darf dabei gemäss Art. 12 Abs. 1 aDSG die Per- sönlichkeit der betroffenen Personen nicht widerrechtlich verletzen. Gemäss Art. 3 Bst. a aDSG umfassen Personendaten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen. Eine Person ist dann bestimmt, wenn sich aus der Information selbst ergibt, dass es sich genau um diese Person handelt. Be- stimmbar ist sie, wenn sie zwar allein durch die Daten nicht eindeutig identifizierbar wird, aber aus den Umständen, d.h. aus dem Kontext einer Information oder auf- grund zusätzlicher Informationen auf sie geschlossen werden kann (BGE 127 III 481 E. 3a/bb; 138 II 346 E. 6.1; 136 II 508 E. 3.2 S. 513 f.). Nach Art. 3 Bst. e aDSG fällt unter das Bearbeiten jeder Umgang mit Personendaten, unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Be- schaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten. Auch wenn man davon ausgehen würde, dass der Beschuldigte gestützt auf die Tonaufnahme noch nicht eindeutig identifiziert werden kann, so kann spätestens aufgrund der Benennung der Dateien auf dem USB-Stick auf seine Person ge- schlossen werden. Die Aufnahme wurde unter dem Dateinamen «2017-07-07- AUDIO-00000116 A.________.m4a» und die Transkription mit der Bezeichnung «Transkription Predigt vom .________ A.________ alias A.________, E.________ J.________.pdf» gespeichert (pag. 29). Es war in weiten Kreisen bekannt, dass der Beschuldigte unter dem Alias A.________ in der E.________ predigte, womit spätestens aufgrund der Dateinamen Rückschlüsse auf seine Person gezogen werden können. Die geforderte Bestimmbarkeit ist damit gegeben. Das Erstellen von Aufnahmen im öffentlichen Raum, auf denen Personen erkennbar sind, stellt 13 zudem ohne Weiteres ein Bearbeiten von Personendaten im Sinne von Art. 3 Bst. a und e aDSG dar (BGer 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.3.2). Wer Personendaten bearbeitet, darf diese insbesondere nicht entgegen den Grundsätzen der Artikel 4, 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 aDSG bearbeiten (Art. 12 Abs. 2 aDSG). Andernfalls liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor, woraus sich prinzipiell auch deren Widerrechtlichkeit ergibt (RAMPINI, in: Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, N 3 zu Art. 12 DSG). Im vorliegenden Fall kommt allenfalls ein widerrechtliches Bearbeiten gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 4 aDSG in Frage. Gemäss Art. 4 Abs. 2 aDSG muss die Bearbeitung nach Treu und Glauben erfolgen und verhältnismässig sein. Art. 4 Abs. 4 aDSG hält ausserdem explizit fest, dass die Beschaffung von Personenda- ten und insbesondere der Zweck ihrer Bearbeitung für die betroffene Person er- kennbar sein muss (sog. Grundsatz der Erkennbarkeit; vgl. BGer 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.3.2). Wie bereits ausgeführt, war sich der Beschuldigte der Aufnahme der Predigt nicht bewusst. Die Datenbearbeitung erfolgte somit «heimlich» und war für ihn nicht er- kennbar. Dies verstösst gegen Art. 4 Abs. 4 aDSG, woraus eine Persönlichkeitsver- letzung im Sinne von Art. 12 aDSG zu Lasten des Beschuldigten resultiert. Rechtfertigungsgrund (Art. 13 Abs. 1 DSG) Eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 12 aDSG ist gemäss Art. 13 Abs. 1 aDSG dann widerrechtlich, wenn kein Rechtfertigungsgrund – namentlich die Einwilligung des Verletzten, ein überwiegendes privates oder öffentliches Inter- esse oder eine gesetzliche Grundlage – vorliegt (BGE 147 IV 16 E. 2.2; BGer 6B_1404/2019 vom 17. August 2020 E. 1.3.2). Hierbei ist zu beachten, dass gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung Rechtfertigungsgründe beim Verstoss gegen die Grundsätze von Art. 4 aDSG nur mit grosser Zurückhaltung be- jaht werden dürfen (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 22 397 vom 19. September 2022 mit Verweis auf SK 18 423 vom 10. April 2019 E. 8.3 und BGE 136 III 508 E. 6.3.1.). Bei der Frage der strafprozessualen Verwertbarkeit eines Beweismittels sind in erster Linie der Strafanspruch des Staates und der Anspruch der beschuldigten Person auf ein faires Verfahren entscheidend; die Interessen des privaten Datenbearbeiters treten dabei zurück (BGer 6B_1468/2019 vom 1. September 2020 E. 1.3.2; 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.6.2; 6B_1188/2018 vom 26. September 2019 E. 3). Eine Einwilligung des Beschuldigten oder eine gesetzliche Erlaubnis fällt vorliegend als Rechtfertigungsgrund ausser Betracht. Aus dem Umstand, dass der Beschuldigte die Predigt in einem öffentlich zugänglichen Raum hielt und diese daher von einer Vielzahl von Gläubigen wahrgenommen werden konnte, kann noch keine Einwilligung des Beschuldigten in die Datenbearbeitung abgeleitet werden. Die Aussage des Beschuldigten, wonach er unter anderen Umständen mit einer Aufnahme seiner Predigt einverstanden gewesen wäre und es davon abhängig sei, wer der Urheber der Aufzeichnung gewesen wäre (pag. 2899 Z. 27 ff.), ändert daran nichts. Im konkreten Fall lag keine Einwilligung in die Datenbearbeitung vor. In einem nächsten Schritt ist daher eine Interessenabwägung zwischen den 14 Interessen des Beschuldigten und allfälligen anderen privaten oder öffentlichen Interessen vorzunehmen. Hypothetische rechtmässige Erreichbarkeit und Interessenabwägung Die bundesgerichtliche Rechtsprechung geht, wie bereits erwähnt, davon aus, dass von Privaten rechtswidrig erlangte Beweismittel nur verwertbar sind, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und ku- mulativ dazu eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht (BGer 6B_1241/2016 vom 17. Juli 2017 E. 1.2.2; 6B_786/2015 vom 8. Februar 2016 E. 1.2; 6B_983/2013 und 6B_995/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.2; 1B_22/2012 vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4; 1B_75/2017 vom 16. August 2017; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 423 vom 10. April 2019 E. II.8.4). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob vor der Erhebung eines strittigen Beweismittels bereits ein konkreter Tatverdacht bestand. Entscheidend ist vielmehr, ob die Beschaffung zulässig gewesen wäre, wenn der Tatverdacht der Strafverfolgungsbehörde bekannt gewesen wäre (BGer 6B_68/2023 vom 9. Oktober 2023 E. 2.3 mit Hinweis auf 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 7.4). Wäre den Strafverfolgungsbehörden bereits vor Erhebung der Tonaufnahme ein konkreter Tatverdacht wegen Rassendiskriminierung bekannt gewesen, dann hät- ten sie den Beschuldigten gestützt auf Art. 282 StPO observieren dürfen und dabei rechtmässig Bild- oder Tonaufzeichnungen der Predigt erlangen können. Die Straf- verfolgungsbehörden hätten das fragliche Beweismittel somit selbst erheben kön- nen, wenn ihnen der Tatverdacht der Rassendiskriminierung gegen den Beschwer- deführer bekannt gewesen wäre. Letztlich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend sind dabei die Interessen des Staates, einen konkreten Verdacht entweder zu bestätigen oder zu widerlegen, und die Interessen des Be- troffenen an der Achtung seiner Persönlichkeitsrechte gegeneinander abzuwägen, wobei alle erheblichen Umstände zu würdigen sind (vgl. BGE 109 Ia 244 E. 2b). Je schwerer die zu beurteilende Straftat, umso eher überwiegt das öffentliche Interes- se an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der in Frage stehende Beweis unverwertet bleibt (BGE 131 I 272 E. 4.1.2.; BGE 139 I 126 E. 3.2 mit Hinweisen). In Anlehnung an Art. 141 Abs. 2 StPO ist im Rahmen der Interessenabwägung zunächst zu prüfen, ob es sich um ein schweres Delikt handelt. Während eine ge- setzliche Definition der «schweren Straftat» nicht existiert (vgl. GLESS, a.a.O., N 72 zu Art. 141 StGB), kam das Bundesgericht in BGer 6B_1468/2019 vom 1. Septem- ber 2020 E. 1.4.2 nach Prüfen der bestehenden Lehrmeinungen zu folgendem Er- gebnis: Das Sachgericht muss den konkreten Umständen Rechnung tragen können. Entscheidend ist deshalb nicht das abstrakt angedrohte Strafmass, sondern die Schwere der konkreten Tat. Dabei kann auf Kri- terien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorge- hensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (vgl. BGE 142 IV 289 E. 2.3;141 IV 459 E. 4.1 S. 462; je mit Hinweisen). 15 Beim Tatbestand der Rassendiskriminierung handelt es sich um ein Vergehen (Art. 261bis i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB). Art. 261bis StGB schützt dabei die Würde des Menschen in seiner Eigenschaft als Angehöriger einer Rasse, Ethnie oder Re- ligion und nur mittelbar oder akzessorisch den öffentlichen Frieden. Der öffentliche Friede ist deshalb Reflex der Menschenwürde und nicht umgekehrt (SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 8 zu Art. 261bis StGB). Die Menschenwürde ist allgemein als eines der höchsten Rechtsgüter der schweizerischen Rechtsordnung zu qualifizieren, weshalb Eingriffe in dieses Rechtsgut von vornherein als schwerwiegend zu beur- teilen sind. Dass es sich bei Art. 261bis StGB um eine schwere Straftat handelt, welche unter Umständen geheime Überwachungsmassnahmen zu rechtfertigen vermag, zeigt sich bspw. auch durch die Aufführung als Katalogdelikt betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (vgl. Art. 269 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Abs. 2 Bst. a StPO). Konkret nahm der Beschuldigte zudem als X.________ (Pre- diger) gegenüber den Gläubigen eine Vorbildfunktion ein. Für die Moscheebesu- cher hatten seine Worte bzw. eine allfällige rassendiskriminierende Äusserung so- mit deutlich mehr Gewicht, als wenn diese von einem Nicht-Prediger ausgespro- chen worden wären. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch das Ausmass eines all- fälligen Taterfolges als erheblich einzustufen. Folglich handelt es sich bei der vor- liegend zu beurteilende Rassendiskriminierung um eine schwere Straftat im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO. Im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Verwertbarkeit spielt letztlich vor allem das gewichtige öffentliche Interesse des Staates hinein, einen strafrecht- lich relevanten Verdacht – vorliegend die Rassendiskriminierung – zu bestätigen oder zu widerlegen. Demgegenüber steht das private Interesse des Beschuldigten an der Achtung seiner Persönlichkeit, wobei auch das öffentliche Interesse an der rechtskonformen Erhebung von Beweismitteln sowie das Vertrauen der Öffentlich- keit in die Strafjustiz in die Abwägung mit einzubeziehen sind. Das private Interes- se des Beschuldigten ist vorliegend als gering einzustufen, da zur Predigt ein un- bestimmbarer Kreis von Gläubigen Zutritt hatte und er, wie bereits erwähnt, be- wusst auf die Privatheit verzichtete. Vorliegend kann auch gesagt werden, dass es bereits genehmigte Aufnahmen von Predigten in der Moschee gab (pag. 2356 Z. 30 f.), die in den Akten befindliche Aufnahme also kein absolutes Novum dar- stellt. Hingegen überwiegt das öffentliche Interesse des Staates aufgrund der Qua- lifikation der Rassendiskriminierung als schwere Straftat deutlich. Überdies besteht angesichts des hohen Stellenwertes der Meinungsäusserungsfreiheit auch ein starkes Interesse daran, die Überschreitung der vom Gesetzgeber gesetzten «ro- ten Linien» bei Meinungsäusserungen festzustellen und zu bewerten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist das öffentliche Interesse im Zeitpunkt der Tonaufnah- me zu bewerten und nicht erst im Nachhinein. Mit anderen Worten ist rein hypothe- tisch im Moment der Tonaufnahme und deren zeitnahen Transkription von einem bestehenden Tatverdacht auszugehen und daran das öffentliche Interesse zu mes- sen. Im konkreten Fall überwiegt somit das gewichtige öffentliche Interesse an der Ver- hinderung und Verfolgung von Straftaten das private Interesse des Beschuldigten an der Unverwertbarkeit der rechtswidrig erlangten Beweise. Die Interessenabwä- 16 gung fällt mithin zugunsten der Verwertbarkeit der Tonaufnahme (inkl. der nicht ve- rifizierten Transkription) aus. 6.5 Fazit Die Tonaufnahme der Predigt vom .________ sowie die gestützt darauf erstellte Transkription sind verwertbar. 7. Anklagegrundsatz 7.1 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 7.1.1 Verteidigung Die Verteidigung beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Juni 2024, die Anklageschrift (nachfolgend: AKS) sei bezüglich der Anklagepunkte Ziff. I.1.e und I.1.g infolge einer Verletzung des Anklagegrundsatzes an die Staats- anwaltschaft zurückzuweisen, eventualiter seien diese Anklagepunkte mangels Er- stellbarkeit des angeklagten Sachverhalts einzustellen. Begründend führte sie aus, gemäss AKS Ziff. I.1.e habe der Beschuldigte ein Einkommen in der Höhe von mindestens CHF 1’800.00 erzielt. Die Bezeichnung eines Mindestbetrags vermöge dem Anklageprinzip nicht zu genügen. Es werde dem Beschuldigten dadurch ver- steckt und unrechtmässig vorgeworfen, dass er eigentlich noch viel höhere Ein- nahmen generiert habe, was tendenziös sei und ihm nicht nachgewiesen werden könne. Weiter sei die Tätigkeit, die dem Beschuldigten vorgeworfen werde, in der Anklageschrift ungenügend umschrieben. Es sei nicht klar, welche Tätigkeit er als Reiseorganisator überhaupt ausgeübt haben solle. Es bedürfte einer genauen Be- schreibung der inkriminierten Handlung. Aus diesen Gründen sei AKS Ziff. I.1.e an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eventualiter sei dieser Teil der Anklage- schrift einzustellen, zumal in den behaupteten Betrugsfällen der vermeintliche Schadensbetrag Teil des objektiven Tatbestandes sei und damit vom Handlungs- vorsatz erfasst sein müsse. Könne wie vorliegend der genaue Schadensbetrag nicht festgesetzt werden, könne somit auch der Vorsatz nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden und der Sachverhalt sei nicht erstellt. Die effektive Scha- denshöhe sei ausserdem relevant für die Strafzumessung. Betreffend AKS Ziff. I.1.g sei für sämtliche aufgeführten Beträge nicht klar, ob der Beschuldig- te diese effektiv erzielt oder auf diese verzichtet habe, was dem Anklageprinzip ebenfalls nicht standhalte. Der Beschuldigte könne sich dadurch nicht rechtsgenü- gend verteidigen. Die Anklageschrift sei somit auch bezüglich dieses Anklagepunk- tes an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, eventualiter sei dieser Teil einzu- stellen, da er hinsichtlich der Höhe der Schadenssumme nicht erstellbar sei (pag. 2884 f.). 7.1.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des Antrags und führte begründend aus, die von der Verteidigung aufgeworfenen Punkte seien in der An- klageschrift genügend präzise umschrieben. Der Mindestbetrag sei zulässig und bedeute, dass dem Beschuldigten mindestens dieser Betrag effektiv vorgeworfen werden könne. Auch hinsichtlich der angeklagten Alternative von generiertem und verzichtetem Einkommen sei die Anklageschrift genügend bestimmt. Der Beschul- 17 digte wisse, was ihm vorgeworfen werde. Die ihm vorgeworfene Tätigkeit sei eben- falls genügend umschrieben. Es gehe um die Organisation von Pilgerreisen, was aus der Anklageschrift hervorgehe. Er könne sich entsprechend dagegen verteidi- gen (pag. 2885). 7.2 Rechtliche Grundlagen Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b EMRK ab- geleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen An- klagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfah- rens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zu- gleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der ange- schuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informati- onsfunktion). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informa- tionsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Entschei- dend ist, dass sie genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung rich- tig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Person für Ta- ten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforde- rungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (BGer 6B_687/2018 vom 4. Juni 2019 E. 1.2 m.w.H.) Gemäss Art. 325 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Alternativanklage oder für den Fall der Verwerfung ihrer Hauptanklage eine Eventualanklage erhe- ben, wenn eindeutige tatsächliche Feststellungen zwar nicht möglich sind, aber doch feststeht, dass die beschuldigte Person sich in jeder der in Betracht fallenden Sachverhaltsalternativen schuldig gemacht haben könnte (BGer 6B_604/2012 vom 16. Januar 2014 E. 2.3.1). Es ist Sache des Gerichts, allenfalls widersprüchliche Beweisergebnisse zu würdigen und den Sachverhalt verbindlich festzustellen (OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 828 und N 830 f.; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommen- tar, 3. Aufl. 2017, Art. 325 zu N 13 ff. StPO). Alternativanklageschriften sind zum einen anzufertigen, wenn die Staatsanwalt- schaft hinsichtlich verschiedener Sachverhaltsvarianten einen hinreichenden Tat- verdacht für die Anklage annimmt. Dabei überlässt die Staatsanwaltschaft – ohne eine Präferenz zum Ausdruck zu bringen – dem Gericht den Entscheid, welcher Vorhalt als bewiesen zu betrachten ist. Es kann sich um unterschiedliche Sachver- haltshypothesen handeln, die sich gegenseitig ausschliessen oder aber um Varian- 18 ten im Tatablauf, die sich lediglich in einzelnen Punkten voneinander unterschei- den. Dabei hat an die unterschiedlichen Sachverhaltsversionen nicht zwingend ei- ne abweichende rechtliche Würdigung anzuknüpfen. Unzulässig sind alternative Tatversionen, die das Recht auf wirksame Verteidigung unterminieren, weil eine jeweilige Bestreitung der Vorhalte mit einer Belastung in Bezug auf die alternativen Anklagepunkte einherginge (HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 45 f. zu Art. 352 StPO). 7.3 Würdigung der Kammer Betreffend AKS Ziff. I.1.e kann zunächst festgehalten werden, dass der durch die Verteidigung kritisierte angeklagte Mindestbetrag im Kanton Bern praxisüblich ist. Aufgrund der in AKS Ziff. I.1.e aufgeführten Unterziffern, aus denen jeweils «ca. Beträge» hervorgehen, ist ohne Weiteres nachvollziehbar, welcher Betrag dem Be- schuldigten mindestens in welcher Höhe vorgeworfen wird, womit die Anklage- schrift ihrer Informationsfunktion nachkommt und eine wirksame Verteidigung zulässt. In welcher Höhe eine angeklagte Deliktssumme schlussendlich als erstellt angesehen wird, ist nicht Frage des Anklagegrundsatzes, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären. In AKS Ziff. I.1.g findet sich eine sogenannte Alternati- vanklage, welche gestützt auf Art. 325 Abs. 2 StPO zulässig ist. Vor dem Hinter- grund der soeben dargelegten rechtlichen Grundlagen steht die vorliegende Alter- nativanklage einer rechtsgenügenden Verteidigung des Beschuldigten nicht entge- gen. Die beiden aufgeführten Sachverhaltsvarianten der Einkommenserzielung oder des Einkommensverzichts grenzen den angeklagten Sachverhalt genügend ein, damit der Beschuldigte genau weiss, was ihm vorgeworfen wird. Ob der Be- schuldigte das Einkommen generiert oder darauf verzichtet hat, ist sodann eben- falls eine Beweisfrage und daher im Rahmen der Beweiswürdigung zu klären. Die Verteidigung ist sodann auch mit ihrem Einwand, wonach die Tätigkeit des Be- schuldigten als Reiseorganisator nicht genügend umschrieben worden sei, nicht zu hören. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend kein gewerbsmässi- ger, sondern ein mehrfacher einfacher Betrug angeklagt ist. Es bedarf somit keiner Umschreibung einer gewerbsmässigen Tätigkeit des Beschuldigten in der Anklage- schrift. In den einzelnen Positionen der Anklageschrift wird aufgrund der Auflistung der zahlreichen Kreditkartenzahlungen genügend umschrieben, welche Tätigkeit dem Beschuldigten konkret vorgeworfen wird. Dem Beschuldigten musste somit auch in dieser Hinsicht gestützt auf den angeklagten Sachverhalt klar gewesen sein, was ihm im Kern vorgeworfen wird. Insgesamt hält die Anklageschrift sowohl betreffend Ziff. I.1.e als auch Ziff. I.1.g dem Anklagegrundsatz stand. 19 III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 8. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die allgemeinen Grundlagen der Beweiswürdigung und der Aussagenanalyse kann vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 2448 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 9. Vorwurf gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift (Betrug, Art. 146 Abs. 1 StGB) 9.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Die Anklageschrift vom 12. Juli 2021 (pag. 2187 ff.; mit Korrektur/Ergänzung gemäss pag. 2328) führt unter Ziff. I.1 154 Einzahlungen/Zahlungen aus den Jah- ren 2006 bis 2017 auf, die belegen sollen, dass der Beschuldigte gegenüber der Sozialbehörde D.________ diverse Einkommenszuflüsse nicht deklariert bzw. auf Einkommenszuflüsse verzichtet habe und so für sich und seine Familie mindestens ca. CHF 46'031.95 zu viel an Sozialhilfe bezogen habe, wobei insgesamt ab 1. No- vember 2003 bis 28. Februar 2017 total CHF 590'293.95 an Sozialhilfe geflossen seien. Er habe mit seinem Verhalten (Unterzeichnung von Sozialhilfebudgets, Selbstdeklarationen, Angaben zu fehlender Arbeit, Anträge auf Auslagenrückerstat- tung) dabei die Gemeinde über seine effektive finanzielle Lage getäuscht. Konkret geht es um Kontoeingänge aus Versicherungsgutschriften, Prämienverbilligung und Bareinzahlungen auf der einen Seite, auf der anderen Seite um Zahlungen im Zu- sammenhang mit Reiseorganisation und -begleitung für andere Personen (für wel- che der Beschuldigte mindestens 15 % der geleisteten Zahlungen bekommen oder zugute gehabt hätte). Auf eine Darlegung der einzelnen in der Anklageschrift dargestellten Geldzuflüsse oder Grundlagen des angeklagten Einkommensverzichtes wird an dieser Stelle verzichtet. Es kann auf die Zusammenstellung in der Anklageschrift sowie auf die Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2451 ff., S. 10 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts der vorinstanzlich erfolgten Teileinstellung wegen Eintritts der Verfol- gungsverjährung (für die Zeit vom 1. November 2003 bis 20. Juni 2007) interessiert im Vorliegenden nur noch der angeklagte Tatzeitraum ab dem 21. Juni 2007 bis 28. Februar 2017. 9.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die ihr vorliegenden objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt aufgeführt und deren Inhalt zutreffend wiedergegeben; darauf kann verwie- sen werden (pag. 2455 ff. und 2463 ff., S. 15 ff. und 23 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Ergänzend liegen der Kammer als subjektives Beweismittel die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vor (pag. 2888 ff.). Es wird darauf verzichtet, die Aussagen des Beschuldigten an die- ser Stelle wiederzugeben. Soweit erforderlich wird darauf direkt im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung eingegangen. 20 9.3 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Der unbestrittene Sachverhalt präsentiert sich im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren grösstenteils unverändert (vgl. pag. 2475 f., S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist somit weiterhin unbestritten, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 21. Juni 2007 bis am 28. Februar 2017 vom Sozialdienst der Gemein- de D.________ unterstützt wurde und er den Unterstützungsbeitrag vollumfänglich für den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie aufbraucht hat. Der Beschul- digte bestreitet ebenfalls nicht, gegenüber dem Sozialdienst angegeben zu haben, über kein relevantes Vermögen oder Einkommen zu verfügen. Weiter ist die ihm gegenüber erfolgte Mitteilung des Sozialdienstes, wonach selbständige Erwerbs- tätigkeiten grundsätzlich nicht bewilligt werden könnten und ihn ein selbständiger Nebenerwerb nicht von der Pflicht befreie, nach einer Anstellung mit Lohneinkom- men zu suchen, um sich dadurch vollständig von der Sozialhilfe zu lösen, nicht be- stritten. Der Beschuldigte bestreitet sodann auch nicht, dass er in den Jahren 2013 bis 2017, in welchen er unbestrittenermassen Sozialhilfe bezog, mehrmals, wobei die genaue Anzahl der Reisen ungeklärt ist, nach U.________ (Land) und V.________ (Land) reiste und er Pilgerreisen der Agentur P.________ begleitete. Der Beschuldigte bestreitet hingegen allgemein den Vorwurf, den Sozialdienst arg- listig getäuscht zu haben, indem er Einkommen generiert bzw. auf Einkommen ver- zichtet haben soll und gleichzeitig jeweils gegenüber dem Sozialdienst erklärt habe, über kein Einkommen zu verfügen. Neu wird durch den Beschuldigten bestritten, dass er vom Sozialdienst hinsichtlich seiner Meldepflichten, namentlich jegliche Veränderungen betreffend sein Vermögen oder Einkommen zu melden, genügend aufgeklärt worden sei. Er bestreitet somit, diese Meldepflichten gekannt zu haben. Betreffend die ihm privat zugegangenen Gelder gemäss AKS Ziff. I.1.b.2, 3 und 6 und Ziff. I.1.d sind sowohl die Eingänge auf dem Konto des Beschuldigten als auch die Höhe der Beträge unbestritten, hingegen bestreitet der Beschuldigte, dass die- se Beträge als privater Vermögenszuwachs anzusehen und daher meldepflichtig gewesen seien; er macht geltend, es habe sich lediglich um treuhänderisches Vermögen gehandelt. In Bezug auf AKS Ziff. I.1.b.4, 5, 7 und 8 sind ebenso die je- weilige Höhe sowie die Eingänge der Zahlungen unbestritten, bestritten ist jedoch, dass der Sozialdienst keine Kenntnis davon gehabt haben soll und dass diese Be- träge daher meldepflichtig gewesen wären. Wie bereits im vorinstanzlichen Verfah- ren bestreitet der Beschuldigte weiterhin den Vorwurf, er habe gewerbsmässig Pil- gerreisen organisiert bzw. vermittelt und dafür ein Entgelt erhalten oder ein solches hätte geltend machen können. Konkret bestreitet der Beschuldigte in Bezug auf AKS Ziff. I.e, dass es sich um meldepflichtiges Einkommen gehandelt habe. Die in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen unter AKS Ziff. I.1.f und I.1.g sind zwar unbestritten, bestritten ist hingegen, dass es der Beschuldigte gewesen sei, der diese getätigt und es sich dabei um meldepflichtige Beträge gehandelt habe. 9.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 9.4.1 Verteidigung Die Verteidigung führte vor oberer Instanz zusammengefasst und im Wesentlichen aus, der Vorwurf, wonach der Beschuldigte durch die Organisation bzw. durch die Vermittlung von Pilgerreisen Einkommen generiert bzw. darauf verzichtet habe, 21 werde bestritten. Dem Beschuldigten werde vorgeworfen, er habe durch seine Äusserungen beim Sozialdienst sowie durch die Unterzeichnung des Unterstüt- zungsantrags im Jahre 2003 und der folgenden Sozialhilfebudgets jeweils bestätigt, über kein Einkommen und kein Vermögen zu verfügen. Es müsse davon ausge- gangen werden, dass in diesen Formularen nur regelmässige Erwerbseinkommen als mitumfasst gegolten hätten. In diesem Sinne habe der Beschuldigte das Ur- sprungsformular bzw. die folgenden Selbstdeklarationen verstanden und auch so verstehen dürfen. Weder habe er über ein regelmässiges Einkommen verfügt noch habe er ein «anderes Einkommen» gemäss den Aufzählungen im Ursprungsformu- lar generiert. Der Beschuldigte habe folglich jeweils wahrheitsgemäss geantwortet. Hinzukommend sei unklar, ob der Beschuldigte die Formulare in sprachlicher Hin- sicht verstanden und daher gewusst habe, was er unterzeichne. Es werde grundsätzlich bestritten, dass der Beschuldigte seine Pflichten gegenüber dem So- zialdienst gekannt habe. Selbst im Falle, dass er die Formulare richtig verstanden hätte, hätte er keine Veranlassung dazu gehabt, die Eingänge auf seinem Bank- konto bzw. die Transaktionen auf der Kreditkarte zu melden. Denn bei den einge- gangenen Geldbeträgen habe es sich weder um regelmässiges Einkommen ge- handelt noch habe sich dadurch etwas an seiner finanziellen Situation geändert. Es habe sich lediglich um treuhänderisches Vermögen gehandelt. Der Sozialdienst D.________ habe sodann erst im Jahr 2009 damit begonnen, von den Sozialhilfe- empfängern Bankauszüge zu verlangen. Ab dem Jahr 2010 hätten dann Selbstde- klarationen unterzeichnet werden müssen. Diese mangelnden Kontrollmechanis- men könnten nicht zu Lasten des Beschuldigten ausgelegt werden. Aufgrund der geringen Grösse der Gemeinde D.________ und der tiefen Anzahl von Sozialhilfe- empfängern wäre es dem Sozialdienst D.________ bereits früher zumutbar gewe- sen, Kontoauszüge einzuverlangen. Es sei zudem festzuhalten, dass es kein Ver- trauensverhältnis zwischen Sozialhilfeempfänger und Sozialbehörde gebe. Es sei die Aufgabe der Behörde zu ermitteln, welche Einkommen die Empfänger generie- ren würden. Betreffend AKS Ziff. I.1.b.2, 3 und 6 und I.1.d sei zwar erstellt, dass die aufgeführ- ten Bargeldbeträge auf das W.________-Konto des Beschuldigten eingegangen seien, der Beschuldigte habe aber heute bestätigt, dass es sich bei den Bareinzah- lungen um Kollektengelder der Moschee gehandelt habe. Er sei für diese Spen- dengelder verantwortlich gewesen und habe das Münzgeld nicht in der Moschee zurücklassen wollen, zumal es bereits einmal gestohlen worden sei. Deshalb habe er es zunächst auf sein Konto einbezahlt und später als Notengeld wieder bezogen und dem Leiter des M.________ Verbands (nachfolgend: Verband) ausbezahlt. Die Vorinstanz habe diese Aussage als höchst fragwürdig, unglaubhaft und wider- sprüchlich qualifiziert. Dies u.a., weil er es erstmals im Rahmen der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung und nicht bereits in tatnäheren Einvernahmen vorgebracht habe. Da die Bareinzahlungen jedoch schon lange zurückliegen würden, gebe es grundsätzlich keine tatnahe Einvernahme. Der Beschuldigte habe sich in den Ein- vernahmen sodann nicht widersprochen. Der Beschuldigte habe sich auf Anraten seines vormaligen Verteidigers während der gesamten Untersuchung auf sein Aus- sageverweigerungsrecht berufen und erst anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung umfängliche Aussagen gemacht. Dies dürfe nicht zu seinen Unguns- 22 ten ausgelegt werden. Damit im Zusammenhang stehend werde auch bestritten, er hätte selektive Erinnerungslücken geltend gemacht. Weiter sei es keine Schutzbe- hauptung, dass er keine Vollmacht für das Konto des Verbands gehabt habe. Sei- tens des Verbands habe man nicht gewollt, dass sich der Beschuldigte in finanziel- le Angelegenheiten des Verbands einmische. Er habe daher sein persönliches Konto zur Verfügung gestellt und die Gelder zu einem späteren Zeitpunkt wieder dem Vorsteher des Vereins übergeben. Dass die Spendengelder nicht immer frei- tags auf das Konto einbezahlt worden seien, könne nicht zu Ungunsten des Be- schuldigten ausgelegt werden. Die Freitagspredigten würden am frühen Nachmit- tag gehalten werden und das Einsammeln der Kollekte dauere oftmals bis in den Abend hinein. Aus diesem Grund sei naheliegend, dass er nicht noch gleichentags oder am Samstagmorgen zur Bank gegangen sei. Bei dieser Sachlage sei nach dem Grundsatz in dubio pro reo erstellt, dass der Beschuldigte das einbezahlte Spendengeld lediglich treuhänderisch entgegengenommen und es sich daher nicht um Einkommen gehandelt habe. Betreffend AKS Ziff. I.1.b.1 sei erstellt, dass der Betrag an ein Reisebüro in Berlin transferiert worden sei. Dieser Betrag sei dem Beschuldigten nicht im Zusammen- hang mit einer Tätigkeit als Reiseorganisator zugeflossen. Er habe mehrfach aus- geführt, dass er Gelder für den Reiseveranstalter T.________ entgegengenommen und auf Anweisung des Direktors der Firma diesem übergeben oder weiter über- wiesen habe. Er habe entsprechend auch diesen Betrag nur treuhänderisch ver- waltet, weswegen dies kein Einkommen darstelle, das meldepflichtig gewesen wä- re. Zu AKS Ziff. I.1.b.4 und I.1.b.7 führte die Verteidigung aus, die Vorinstanz sei der Ansicht gewesen, dass der Beschuldigte rein aufgrund seiner Sozialhilfeabhängig- keit die erhaltenen Versicherungsleistungen hätte melden müssen. Sie verkenne, dass jeder Sozialhilfeabhängige eine Prämienverbilligung erhalte, welche sogar vom Sozialdienst beantragt werde. Daraus folge, dass der Sozialdienst D.________ Kenntnis davon gehabt habe, dass grundsätzlich eine Rückerstattung an den Beschuldigten erfolgen würde. Im Rahmen der Opfermitverantwortung wäre es dem Sozialdienst zumutbar gewesen, bzgl. den Prämienverbilligungen nachzu- haken, was er aber nicht gemacht habe. Die Argumentation der Vorinstanz, dass es damals noch nicht üblich gewesen sei, Bankauszüge einzuholen, überzeuge nicht. Es sei dem Sozialdienst zumutbar gewesen. Bei den Prämienverbilligungen handle es sich nicht um regelmässiges Einkommen, weshalb der Beschuldigte kei- ne Veranlassung gesehen habe, diese zu melden. Er habe davon ausgehen dür- fen, dass der Sozialdienst davon Kenntnis gehabt habe. Entsprechend habe er auch nicht arglistig täuschend gehandelt. Betreffend AKS Ziff. I.1.b.5 sei zutreffend, dass der Beschuldigte die Versiche- rungsleistung nicht dem Sozialdienst gemeldet habe. Der Sozialdienst habe aber Kenntnis von der Versicherungsleistung an den Beschuldigten gehabt. Schliesslich sei aktenkundig, dass der Sozialdienst die Auszahlung der Y.________ (Versiche- rungsunternehmen) an den Beschuldigten koordiniert habe und dem Sozialdienst gar ein geleisteter Vorschuss zurückerstattet worden sei. Aufgrund der Kenntnis des Sozialdienstes sei irrelevant, dass das Schreiben über die effektive Auszah- 23 lung nur an den Beschuldigten adressiert worden sei. Die Vorinstanz habe argu- mentiert, der Beschuldigte habe nicht belegt, dass Ersatzanschaffungen getätigt worden seien. Es sei der gesamte Hausrat des Beschuldigten abgebrannt, daher sei doch trotz fehlender Belege klar, dass er Ersatzanschaffungen habe tätigen müssen. Weiter sei zu Ungunsten des Beschuldigten ausgelegt worden, dass er das Geld über einen Zeitraum von 12 Tagen tranchenweise abgehoben habe. Die- ses Verhalten habe gemäss der Vorinstanz darauf hingedeutet, dass er das Geld möglichst schnell habe loswerden wollen, damit die Gutschrift nicht mehr auf dem Konto ersichtlich sei. Diese Argumentation überzeuge nicht. In diesem Fall hätte er den gesamten Betrag auf einmal abgehoben. Hinsichtlich dieser Versicherungsleis- tung könne ihm somit weder objektiv noch in subjektiver Weise betrügerisches Verhalten vorgeworfen werden. Hinzukommend könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, für was er das Geld benützen dürfe. Seitens des Sozialdienstes sei dem Beschuldigten lediglich münd- lich am 3. August 2012 mitgeteilt worden, dass er zu belegen habe, dass er die Leistungen «useful» nutze; dies könne alles bedeuten. Betreffend AKS Ziff. I.1.b.8 sei dem Sozialdienst der Diebstahlschaden, welcher dem Beschuldigten am 7. Oktober 2016 entstanden sei, bekannt gewesen. Der Be- schuldigte habe zudem weder gewusst, für was er das Geld hätte verwenden dür- fen, noch, dass er die Ersatzanschaffungen hätte belegen müssen. Da es sich auch hier um eine Versicherungsleistung gehandelt habe, sei die unrechtmässige Bereicherung zu verneinen. Hinsichtlich AKS Ziff. I.1.e.1 und I.1.e.3 sei festzuhalten, Z.________ habe ange- geben, dass der Beschuldigte für die Organisation des Fluges und des Visums kei- ne Entschädigung verlangt habe und er [Z.________] pro Person CHF 200.00 für das Visum bezahlt habe. Die Vorinstanz gehe fälschlicherweise davon aus, er habe von CHF 400.00 pro Person gesprochen. Die Vorinstanz habe weiter ausgeführt, es sei auf die tatnächste Einvernahme der Auskunftsperson abzustellen, wonach erstellt sei, dass diese dem Beschuldigten neben dem Preis für die Flugtickets für sich und seine Frau je CHF 800.00 Entgelt an den Beschuldigten bezahlt habe. Dies lasse sich aufgrund der Aussagen von Z.________ aber nicht erstellen. Schliesslich sei die Einvernahme erst 10 Jahre nach dem Vorfall durchgeführt wor- den, weshalb die Aussagen nicht über alle Zweifel erhaben seien und er habe zu- dem ausgesagt, keine Entschädigung an den Beschuldigten bezahlt zu haben. Ge- stützt auf den in dubio-Grundsatz seien die Anklagesachverhalte nicht erstellt. Hin- sichtlich AKS Ziff. I.1.e.2 führte die Verteidigung aus, der Sachverhalt lasse sich nicht erstellen. AA.________ habe ausgeführt, die Betragsdifferenz sei nur eventu- ell eine Bezahlung für den Beschuldigten gewesen; er habe es aufgrund der ver- gangenen Zeitdauer nicht mehr genau gewusst. Er habe zudem angegeben, dass die .________ Botschaft die Pilgerreisenden ausnutze und für das Visum Schmier- geld bezahlt werden müsse; ein Mitarbeiter des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend: EDA) habe dies bestätigt. Gemäss Auskunft des EDA könnten die Visen zudem nur über ein lizenziertes Reisebüro ausgestellt werden, weshalb der Beschuldigte die Visen gar nicht selbst habe or- ganisieren können. Alle in der Untersuchung befragten Personen hätten überein- stimmend ausgesagt, dass sie keine Entschädigung an den Beschuldigten bezahlt 24 hätten. Der Beschuldigte habe auch an der oberinstanzlichen Verhandlung wieder ausgesagt, dass er Bargeldbeträge von Reisewilligen entgegengenommen habe, die selber keine Kreditkarten oder ein Konto gehabt hätten. Anschliessend habe er den Betrag auf sein Konto einbezahlt und den Betrag dem entsprechenden Reise- büro weitergeleitet oder die Kosten seiner AB.________ (Kreditkarte) bezahlt. Er habe die Beträge somit lediglich treuhänderisch verwaltet, weshalb es kein Ein- kommen darstelle und er keine Veranlassung dazu gesehen habe, es zu melden. Verschiedene Personen hätten in der Untersuchung ausgesagt, es sei normal, sich innerhalb der .________ «community» zu helfen, ohne davon zu profitieren. Auf- grund der Aussagen der Auskunftspersonen lasse sich nicht erstellen, ob der Be- schuldigte eine Entschädigung erhalten habe oder nicht. Die jeweiligen Differenz- beträge seien auf die erstellten Schmiergelder für die Visen zurückzuführen. Die Vorinstanz habe weiter festgehalten, dass die Aussagen der Auskunftspersonen vom Beschuldigten beeinflusst worden seien bzw. diese taktisch motiviert gewesen seien. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb dies zutreffen sollte. Betreffend AKS Ziff. I.1.f und I.1.g wurde schliesslich festgehalten, es sei bekannt, dass der Sohn des Beschuldigten – der in den Jahren 2010 bis 2014 ein Reiseun- ternehmen geführt habe – dessen Kreditkarte für die Buchung von Flügen für seine Kunden verwendet habe. Gemäss Aussage des Sohnes hätten sie die Kreditkarte zusammen benützt. Es sei somit eine Tatsache, dass in der Zeit von 2010 bis 2014 sämtliche Flüge vom Sohn des Beschuldigten gebucht worden seien. Gleiches gel- te für die Flüge im Jahr 2009, da er bereits vor der Gründung seiner Firma Flüge für Reisende gebucht habe. Ob die Flüge im Zeitraum der Jahre 2015 bis 2017 vom Beschuldigten oder vom Sohn des Beschuldigten gebucht worden seien, lasse sich nicht erstellen. Auch die aktenkundigen Fotos würden auf keine Reiseorgani- sation seitens des Beschuldigten hinweisen. Er habe ausgeführt, dass er die Rei- sen begleitet habe, aber er habe sie nicht organisiert. Sein einziger Beitrag sei die Information der Gläubiger über die Pilgerrituale gewesen. Dass er Reisen organi- siert habe, lasse sich somit nicht erstellen. Er habe die Kreditkarte zudem an Leute ausgeliehen, die keine gehabt hätten. Dies seien reine Gefälligkeitshandlungen gewesen. Da er die Kreditkartenschulden habe bezahlen müssen, habe er auch kein Einkommen generiert. Es habe auf dem Kreditkartenkonto nie einen Über- schuss gegeben, dies ergebe sich aus den aktenkundigen Abrechnungen. Die An- klagesachverhalte seien daher nicht erstellt. Abschliessend sei die von der Staats- anwaltschaft verwendete Marge von 15 %, die zur Berechnung des Einkommens- verzichts verwendet wurde, zu bestreiten. Diese Zahl stütze sich auf eine Auskunft des Schweizer Reiseverbands, die sich auf das Jahr 2020 und damit nicht auf die massgeblichen Jahre beziehe. Diese Marge sei zudem viel zu hoch, da sie für grosse Reisebüros gelte und nicht für kleine Reisebüros oder gar Ein-Mann- Reiseunternehmen wie das seines Sohnes. Die Marge würde sich ausserdem auf Pauschalreisen beziehen. Vorliegend würden aber nur Flugreisen zur Diskussion stehen. Nach Auskunft des Reiseverbands betrage die Marge auf Flugreisen seit dem Grounding im Jahre 2001 0 %. Der Beschuldigte habe keinen Lohn generiert, ergo habe er auf keinen Lohn verzichtet und keinen Lohn arglistig täuschend den Sozialdiensten verschwiegen. 25 Der Beschuldigte sei von sämtlichen Anklagepunkten gemäss Ziff. I.1. freizuspre- chen (zum Ganzen pag. 2916 ff.). 9.4.2 Generalstaatsanwaltschaft Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Generalstaatsanwaltschaft zu- sammengefasst und im Wesentlichen aus, es sei vorab bezüglich der Aussagen des Beschuldigten festzuhalten, dass diese Widersprüche und selektive Erinne- rungslücken aufweisen würden. Sobald ihm heikle Fragen betreffend Sozialdienst gestellt würden, könne er sich plötzlich nicht mehr an das Geschehene erinnern. Seine Aussagen würden sodann teilweise den objektiven Beweismitteln widerspre- chen. Als Beispiel sei seine Aussage aufzuführen, wonach er vom Sozialdienst nie auf auffällige Beträge in seinen Kontoauszügen aufmerksam gemacht worden sei. Es sei jedoch aktenkundig, dass er auf den Zahlungseingang über CHF 303.00 an- gesprochen worden sei (pag. 891). Der Verteidigung sei sodann entgegenzuhalten, dass im Verfahren das gesamte Sozialhilfedossier des Beschuldigten beigezogen worden sei (pag. 816). Es werde in Frage gestellt, ob der Beschuldigte gewusst habe, was er gegenüber dem Sozialdienst bzw. in den entsprechenden Formularen jeweils erklärt und unterschriftlich bestätigt habe. Diesbezüglich seien drei Punkte hervorzuheben. Erstens habe der Beschuldigte selbst nie bestritten, von einer Mel- depflicht gegenüber dem Sozialdienst Kenntnis gehabt zu haben, zweitens habe er die Einnahmen aus der Brockenstube deklariert und drittens seien die Gespräche zwischen dem Sozialdienst und dem Beschuldigten auf Englisch geführt worden. Dies zeige, dass er von seinen Meldepflichten gewusst und diese auch verstanden habe. Betreffend AKS Ziff. I.1.b.1, 2, 3, 6 und I.1.d hielt die Generalstaatsanwaltschaft fest, der Beschuldigte habe erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung die Version präsentiert, wonach er nur eine Art Durchlaufstelle für das Geld gewesen sei. Seine Erklärung, es habe sich bei den Barbeträgen um Spen- dengelder gehandelt, überzeuge aus den folgenden Gründen nicht: Erstens habe betreffend AKS Ziff. I.1.b.1 nur einen Tag nach dem Eingang des Betrages auf das Konto des Beschuldigten die Weiterleitung eines fast gleichen Betrages stattgefun- den. Er habe den Betrag somit nicht wie vorgebracht in bar abgehoben, sondern weitergeleitet. Betreffend AKS Ziff. I.1.b.2 und 3 sei auffällig, dass er Münzgeld einbezahlt und am gleichen Tag eine grössere als die einbezahlte Summe abgeho- ben habe. Dass er die Spendengelder bei seiner finanziellen Situation von sich aus grosszügig aufgerundet hätte, sei unlogisch. Weiter ergebe auch die am gleichen Tag erfolgte Abhebung keinen Sinn (pag. 444 und 760). Drittens passe seine Ge- schichte auch bzgl. AKS Ziff. I.1.b.6 nicht, denn es seien alle Spenden in Münzgeld bezahlt worden. Er habe diesen Betrag aber im Anschluss nicht in Bargeld abge- hoben, sondern in Edelmetallwährungen umtauscht. Auffällig sei weiter, dass er gemäss eigener Aussage nur Freitagspredigten gehalten habe und somit auch nur dann für die Spendengelder verantwortlich gewesen sei. Verschiedene Bareinzah- lungen auf seinem Konto seien aber an anderen Wochentagen erfolgt. Zudem ha- be der Beschuldigte nun oberinstanzlich das erste Mal vorgebracht, dass das Kon- to der Moschee bei der AC.________ (Bankinstitut) gewesen sei und am Tag der Einzahlung der Bancomat kaputt gewesen sei. Sie seien deshalb zur W.________ 26 (nachfolgend: W.________) gegangen und hätten das Geld – um Gebühren zu sparen, weil die Gemeinschaft kein Konto bei der W.________ gehabt habe – auf sein Konto einbezahlt. Er habe das Geld dann später wieder der Gemeinschaft übergeben. Die hohen Beträge seien zustande gekommen, weil sie jeweils Spen- dengelder über die Dauer von 4-5 Monaten einbezahlt hätten. Diese Version wider- spreche vollumfänglich seinen früheren Aussagen, wonach er die Spendengelder nicht in der Moschee habe zurücklassen wollen, weil sie schon einmal gestohlen worden seien. Dass es sich bei den Barbeträgen um Spendengelder gehandelt ha- be, sei eine Schutzbehauptung und es sei deshalb von Einkommen auszugehen. Betreffend AKS Ziff. I.1.b.4 und 7 wurde ausgeführt, der Sozialdienst habe erst im Jahr 2009 angefangen, Kontoauszüge von den bedürftigen Personen zu verlangen. Im Jahr 2012 sei erst die entsprechende gesetzliche Grundlage geschaffen wor- den, damit der Sozialdienst Detaileinkünfte von den Sozialhilfeempfängern habe einholen können. Anfänglich habe der Beschuldigte somit noch keine Kontoauszü- ge einreichen müssen, weshalb die erste erhaltene Prämienverbilligung für den Sozialdienst nicht ersichtlich gewesen sei. Diejenige aus dem Jahr 2014 sei hinge- gen ersichtlich gewesen, was aber nichts daran ändere, dass der Beschuldigte von sich aus den Eingang nicht gemeldet habe. Aufgrund des Vertrauensverhältnisses zwischen Sozialhilfeempfänger und Sozialdienst sowie der Mitwirkungspflicht des Beschuldigten sei es nicht Aufgabe des Sozialdienstes gewesen, alles unter die Lupe zu nehmen; aus diesem Grund sei der Beschuldigte arglistig vorgegangen. Betreffend AKS Ziff. I.1.b.5 und 8 sei festzuhalten, der Sozialdienst habe nicht ge- wusst, ob und in welcher Höhe der Versicherungsbetrag dem Beschuldigten zuge- flossen sei. Dem Argument der Verteidigung, wonach er den Betrag bei der In- tention, das Geld verschwinden zu lassen, auf einmal abgehoben hätte, sei entge- genzuhalten, dass er dies aufgrund der Tageslimite für Abhebungen nicht hätte machen können. Hinsichtlich den AKS Ziff. I.1.e, I.1. f und I.1.g habe der Beschuldigte auf die Frage, wer die Flüge gebucht habe, widersprüchlich ausgesagt und sein Aussageverhal- ten sei jeweils taktisch motiviert gewesen. Man habe drei unterschiedliche Er- klärungsversionen gehört. Oberinstanzlich habe er schliesslich angegeben, es sei im Zusammenhang mit Pilgerreisen zu Betrugsvorfällen gekommen. Die Leute hät- ten nur ihm vertraut und deshalb ihm das Geld gegeben. Er habe ihnen nur helfen wollen, indem er seine Kreditkarte zur Verfügung gestellt habe. Der Beschuldigte bestreite die Gewerbsmässigkeit als Reiseorganisator, diese ergebe sich aber klar aus den Zeugenaussagen, wonach er für die Organisation von Pilgerreisen be- kannt gewesen sei. Dies habe er oberinstanzlich gleich selbst bestätigt. Weiter würden die auf seinem Handy gefundenen Fotos von Pässen sowie diverse Doku- mente, welche anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellt worden seien, die Reiseorganisation bestätigen. Auf der Kreditkarte des Beschuldigten sei es insge- samt zu einem Belastungsbetrag von mehr als CHF 110'000.00 gekommen, wobei es mehrheitlich Zahlungen zu Gunsten von Fluggesellschaften betreffe. Bei dieser Anzahl von Buchungen könne man nicht mehr von Gefälligkeiten ausgehen. Dass der Sohn die Kreditkarte gebraucht habe, sei eine reine Schutzbehauptung. Einer- seits sei die Karte beim Beschuldigten gefunden worden und als der Sohn sein 27 Reisebüro aufgegeben habe, seien die Buchungen unverändert weiter vorgenom- men worden. Überdies hätten die Buchungen bereits vor der Gründung des Reise- büros gestartet. Für die Höhe der durch den Beschuldigten erzielten Entschädigung verweise sie auf die Vorinstanz, wobei die angewendete Marge von 15 % korrekt sei (zum Ganzen pag. 2927 ff.). 9.5 Beweiswürdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz unterzog die Aussagen des Beschuldigten zunächst einer generel- len Aussagenwürdigung und kam zum Schluss, es gebe eine Vielzahl von Lügen- signalen und Widersprüchen. Insbesondere falle auf, dass die in der Hauptver- handlung gemachten Aussagen gegenüber früheren Aussagen eine völlig neue Version beinhalten würden, was mit einer natürlichen Aussagenentwicklung nicht erklärt werden könne. Sein Aussageverhalten sei des Weiteren als taktisch moti- viert zu bezeichnen. Dies zeige sich anhand des Umstands, wonach er zu Beginn des Verfahrens noch angegeben habe, nur einmal einen Flug nach .________ sel- ber gebucht zu haben und auch sein Sohn nur zwischendurch einmal für sich und seine Familie Flüge gebucht habe. An der Hauptverhandlung habe er aber dann eingeräumt, sein Sohn AD.________ habe mit der Kreditkarte sämtliche Flüge im Rahmen der Tätigkeit seines Reisebüros gebucht. Diese Anpassung lasse sich oh- ne Weiteres darauf zurückführen, dass die Beweislage eine erhebliche Anzahl von Flugbuchungen aufgezeigt habe, was nicht mit seinen ursprünglichen Aussagen übereingestimmt habe und weshalb er eine andere Erklärung habe präsentieren müssen. Die Aussagen des Beschuldigten würden weitere Lügensignale aufwei- sen, so habe er sich in einzelnen Details widersprochen und er habe auf gestellte Fragen jeweils mit Gegenfragen reagiert. Er habe teilweise auch ein ausweichen- des Aussageverhalten an den Tag gelegt, bei welchem er nicht auf die jeweils ge- stellten Fragen eingegangen sei, sondern von anderen Umständen zu sprechen begonnen habe. Besonders unglaubwürdig erscheine der Beschuldigte, wenn er Aussagen tätige, die in offensichtlichem Widerspruch zu den objektiven Beweismit- teln stehen würden. So bspw. seine Antwort auf die Frage, ob er über weitere Bankkonti als jene, die dem Sozialdienst bekannt gewesen seien, verfüge. Absch- liessend hielt die Vorinstanz fest, die Angaben des Beschuldigten seien weitestge- hend als Schutzbehauptungen und insgesamt als unglaubhaft einzustufen, weshalb nicht darauf abgestellt werden könne (pag. 2476 ff., S. 36 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend die Aussagen der befragten Drittpersonen hielt die Vorinstanz fest, aus deren Aussagen werde deutlich, dass in der muslimischen Gesellschaft eine gros- se Solidarität bestanden habe und die jeweiligen Personen aufgrund dessen sehr wohlwollend zugunsten des Beschuldigten ausgesagt hätten. Die Auskunftsperso- nen hätten ihre Aussagen im Verlauf des Verfahrens teilweise erkennbar zu Guns- ten des Beschuldigten modifiziert. Beispielsweise sei teilweise im Rahmen der zweiten Einvernahme ein tieferer Preis, den sie dem Beschuldigten für die Reise- organisation hätten zahlen müssen, angegeben worden als noch in der ersten Ein- vernahme, wobei die zweite Einvernahme jeweils in persönlicher Anwesenheit des Beschuldigten erfolgt sei. Eine vorgängige Beeinflussung durch den Beschuldigten könne daher nicht ausgeschlossen werden. Es sei daher davon auszugehen, dass 28 die Aussagen der Auskunftspersonen eher zugunsten des Beschuldigten ausgefal- len seien und es sei bei den mehrfach einvernommenen Personen jeweils auf die tatnähere Erstaussage abzustellen (pag. 2478 f., S. 38 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung schloss die Vorinstanz aus, dass der Beschuldigte seine Meldepflicht gegenüber dem Sozialdienst aufgrund der beste- henden Sprachbarriere nicht verstanden haben könnte. Da er sein Einkommen aus der Tätigkeit in der Brockenstube angegeben habe, sei ihm offensichtlich klar ge- wesen, was die Meldepflicht bedeutet habe. Weiter sei den Akten des Sozial- dienstes zu entnehmen, dass die Gespräche mit dem Beschuldigten jeweils in Eng- lisch, dessen der Beschuldigte mächtig sei, geführt worden seien (pag. 2479 f., S. 39 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend die Tätigkeit als Reiseorganisator hielt die Vorinstanz fest, entgegen der eigenen Aussagen des Beschuldigten sei dieser in der Moschee für die Organisati- on von Pilgerreisen bekannt gewesen. Dies spreche gegen die Verantwortlichkeit von L.________ von der T.________ (Reiseagentur) für die Reiseorganisation. Gegen die Involvierung der Reisefirma des Sohnes des Beschuldigten spreche so- dann, dass die Reisebuchungen bereits vor der Firmengründung und auch nach der Firmenaufgabe erfolgt seien. Auf Grund des Näheverhältnisses zum Beschul- digten könne nicht auf die Aussagen von dessen Sohn abgestellt werden. Das Ab- streiten des Beschuldigten bzw. das Vorschieben der Reiseagentur P.________, seines Sohnes AD.________ oder auch von L.________ würden jeglicher Grund- lage entbehren und seien reine Schutzbehauptungen des Beschuldigten. Die Vor- instanz erachtete es als erstellt, dass allein der Beschuldigte für die Reisebuchun- gen verantwortlich gewesen sei (pag. 2480 f., S. 40 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Diese Reiseorganisationstätigkeit sei im grossen Stil, mithin gewerbs- mässig erfolgt, wie sich bereits in der Vielzahl, der über die Kreditkarte des Be- schuldigten getätigten Buchungen von Flügen zeige. Das seien nicht mehr blosse Gefälligkeiten gegenüber Freunden, zumal einzelne Auskunftspersonen den Be- schuldigten nur flüchtig gekannt hätten. Angesichts der selbst aufgebrachten Idee, eine Reisefirma zu gründen, sei die Angabe des Beschuldigten, ausschliesslich für den Glauben gehandelt zu haben, blosse Schutzbehauptung. Die Vorinstanz weist im Zusammenhang mit der Frage nach der Gewerbsmässigkeit weiter auf die beim Beschuldigten sichergestellten Fotos und sonstigen Unterlagen hin (pag. 2481 ff., S. 41 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinsichtlich der Frage nach der Entschädigung bzw. dem Generieren eines Ge- winns durch den Beschuldigten ging die Vorinstanz davon aus, dass der Beschul- digte mindestens teilweise Geld für seine Dienstleistungen erhalten habe, dies ver- packt in den verlangten Pauschalpreisen. Dass die Differenzen zwischen den Flug- preisen und Totalpreisen aufgrund zu bezahlender Schmiergelder entstanden sein sollten, erschien der Vorinstanz u.a. mangels Erwähnung durch den Beschuldigten als nicht plausibel. Dafür, dass die Pilgerreisen-Branche grundsätzlich geeignet sei, einen Gewinn zu generieren und dies das eigentliche Ziel des Beschuldigten ge- wesen sei, spreche der Umstand, dass er selbst gegenüber dem Sozialdienst die Idee einer selbständigen Arbeitstätigkeit in Form der Gründung einer Reisefirma 29 präsentiert habe. Mit nur der Sozialhilfe als Einkommen wäre auch nicht erklärbar, wie sich der Beschuldigte einen Lebensstandard mit fünf Autos hätte leisten kön- nen, die Vorauszahlung von 143 Flugbuchungen hätte vornehmen können oder wie er Steuerrechnungen hätte doppelt begleichen sollen. Dadurch, dass die meisten Kunden des Beschuldigten die Reisen in bar bezahlt hätten, werde erklärbar, wes- halb nicht höhere Zahlungseingänge auf den Konti des Beschuldigten registriert worden seien (pag. 2483 ff., S. 43 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz erachtete es daher als erstellt, dass der Beschuldigte sowohl für Dritt- personen Pilgerreisen organisiert habe als auch selbst als Reiseführer vor Ort in V.________ (Land) tätig gewesen sei. Diese Tätigkeiten habe er nicht nur im Rah- men von Gefälligkeiten gegenüber Bekannten ausgeführt, sondern vielmehr nach der Art eines Berufes, mithin gewerbsmässig. Er habe für die Reisewilligen die Flü- ge sowie Hotels gebucht und sei für die Organisation der Visen zuständig gewe- sen. Er habe die Reisenden ferner teilweise auf den Pilgerfahrten begleitet und sich auch als Reiseführer betätigt. Dies habe der Beschuldigte trotz den geäusserten Bedenken des Sozialdienstes in Bezug auf die Risiken einer selbständigen Arbeits- tätigkeit getan. Ebenso erstellt sei, dass der Beschuldigte im Rahmen dieser Tätig- keit als Reiseorganisator bzw. Reiseleiter vorwiegend in bar Entschädigungen bzw. ein Entgelt erhalten habe. Der Beschuldigte habe es unterlassen, dem Sozialdienst diese Einkünfte zu melden. Vielmehr habe er jeweils geltend gemacht, über keine Einkünfte oder Vermögen zu verfügen, was nach dem erstellten Sachverhalt als Unwahrheit zu qualifizieren sei (pag. 2485, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). In Bezug auf die Bareinzahlungen gemäss AKS Ziff. I.1.b und I.1.d verwarf die Vor- instanz, dass die Münzeinzahlungen eine vorübergehende Einzahlung von Kollektengeldern dargestellt hätten. Sie führte aus, diese Version sei erst nachträg- lich vorgebracht worden und es leuchte auch nicht ein, weshalb die Kollektengelder nicht direkt aufs Konto des religiösen Verbands eingezahlt werden sollten. Einzelne Bareinzahlungen würden auch vom Wochentag her nicht in die Argumentation des Beschuldigten passen, er habe nur Kollektengelder nach den Freitagspredigten einbezahlt. Der Betrag von CHF 4'665.00 (AKS Ziff. I.1.b.1) stehe im Übrigen direkt in Verbindung mit dem Reisegeschäft des Beschuldigten. Auch bei den Bareinzah- lungen von CHF 3'617.85 (AKS Ziff. I.1.b.2) und CHF 400.00 (AKS Ziff. I.1.b.3) er- scheine die Variante der Spendengelder nicht plausibel. So sei nicht nachvollzieh- bar, weshalb der Beschuldigte jeweils einen höheren Betrag abgehoben habe als einbezahlt worden sei. Den Betrag von CHF 303.00 (AKS Ziff. I.1.b.6) habe er so- dann eingezahlt und noch gleichentags eine Summe in der Höhe seines Konto- standes in eine andere Währung bzw. Edelmetall umgetauscht. Dieser Umtausch ergebe keinerlei Sinn, wenn der Beschuldigte das Geld tatsächlich an den Verband hätte zurückzahlen wollen. Die Bareinzahlungen seien folglich als Geldeingänge in Form von Entschädigungen und erwirtschaftetem Entgelt zu qualifizieren, die der Beschuldigte aus seiner gewerblichen Tätigkeit als Reiseorganisator bzw. Reiselei- ter erhalten habe. Er hätte diese Beträge folglich dem Sozialdienst melden müssen (pag. 2486 ff., S. 46 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend die Prämienverbilligungen gemäss AKS Ziff. I.1.b.4 und 7 hielt die Vor- instanz fest, es sei nur eine der beiden Prämienverbilligungen auf einem Kontoaus- 30 zug des Beschuldigten für den Sozialdienst ersichtlich gewesen. Die Prämienverbil- ligung aus dem Jahre 2009 sei für den Sozialdienst hingegen nicht erkennbar ge- wesen, da im April 2009 noch keine Kontoauszüge durch den Sozialdienst verlangt worden seien. Für beide Beträge sei erstellt, dass der Beschuldigte diese Zahlung nicht von sich aus gemeldet habe (pag. 2489 ff., S. 49 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Hinsichtlich der Zahlungen der Y.________-Versicherungen AG von CHF 16'000.00 und CHF 1'380.00 gemäss AKS Ziff. I.1.b.5 und 8 führte die Vorin- stanz aus, dem Sozialdienst sei die Zahlung über CHF 16'000.00 zwar angekündigt worden, von der effektiven Auszahlung habe dieser aber keine Kenntnis gehabt. Der Beschuldigte habe sodann auch nicht belegen können, mit den Versicherungs- leistungen Ersatzanschaffungen getätigt zu haben und seine Behauptung, ein grösserer Teil des Geldes sei aus dem Auto gestohlen worden, erscheine nicht glaubhaft. Der Sozialdienst habe weiter auch keinerlei Kenntnis von der Versiche- rungsleistung über CHF 1'380.00 gehabt. Der Beschuldigte habe keine Meldung erstattet und folglich auch in keiner Weise belegt, inwiefern er für den ausgezahlten Betrag Ersatzanschaffungen gemacht habe. Auch dieser Betrag sei daher als Ein- nahme zu qualifizieren (pag. 2491 ff., S. 51 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Zu den Beträgen gemäss AKS Ziff. I.1.e erwog die Vorinstanz, die den Preis des jeweiligen Flugtickets übersteigenden Zahlungen von AA.________ und Z.________ könnten nicht anders gedeutet werden, als dass der Beschuldigte die entsprechenden Beträge als Entschädigungen für seine Organisation erhalten ha- be. Sie erachtete es daher als erstellt, dass der Beschuldigte insgesamt CHF 1'800.00 als Honorar für die Organisation von Pilgerreisen erhalten habe. Der Beschuldigte habe es indessen unterlassen, diese Entschädigung beim Sozial- dienst zu deklarieren, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre (pag. 2493 ff., S. 53 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinsichtlich AKS Ziff. I.1.f erachtete die Vorinstanz gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen der Auskunftspersonen als erstellt, dass der Beschuldigte von den in der Anklageschrift aufgeführten Personen kein Entgelt für seine Tätig- keit als Reiseorganisator erhalten habe. Relevant sei hierbei jedoch, dass er im Rahmen der Organisation und Buchung dieser Flugtickets eine solche Entschädi- gung hätte verlangen können. Es müsse ihm deshalb ein entsprechender Betrag, den er hätte erwirtschaften können und worauf er jedoch verzichtet habe, ange- rechnet werden. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich auf die von der Staatsanwalt- schaft angewendete Marge von 15 % ab. Die Vorinstanz erachtete es daher als er- stellt, dass der Beschuldigte im Zusammenhang mit Zahlungen für Reisen anderer Personen, auf eine Entschädigung für seine gewerbliche Dienstleistung als Reise- organisator in der Höhe von ca. 15 % ausmachend rund CHF 2'000.00, verzichtet habe (pag. 2495 ff., S. 55 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Betreffend AKS Ziff. I.1.g erachtete die Vorinstanz den Vorwurf ebenfalls sachver- haltsmässig als erstellt, wobei sie davon ausging, der Beschuldigte habe zu einem nicht bestimmbaren Teil eine Entschädigung erhalten bzw. zu einem nicht be- stimmbaren Teil auf Einkommen verzichtet und beides dem Sozialdienst nicht ge- 31 meldet. Unter Berücksichtigung der Marge von 15 % erachtete die Vorinstanz eine Entschädigung von rund CHF 13'660.00, welche der Beschuldigte hätte erwirt- schaften können, als erstellt (pag. 2500 ff., S. 60 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 9.6 Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte schliesslich zu folgendem Beweisergebnis (pag. 2504, S. 64 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Mit Ausnahme der AKS Ziff. I.1 lit. a (Deliktsbetrag CHF 85.50) und lit. c (Deliktsbetrag CHF 1'000.00), bei welchen die Verfolgungsverjährung bereits eingetreten ist und die nicht mehr als Grundlage für die Anklage dienen können, ist der angeklagte Sachverhalt in Bezug den Tatbestand des Betruges somit erstellt. Die dem Beschuldigten zur Last zu legende Deliktsumme beträgt damit insgesamt CHF 44'946.45. 9.7 Beweiswürdigung der Kammer 9.7.1 Vorbemerkung Die nachfolgende Beweiswürdigung gliedert sich in drei Abschnitte: Zunächst ist vorab die Beweisfrage zu klären, ob der Beschuldigte seine Pflichten gegenüber dem Sozialdienst kannte. Danach ist auf die Bareinzahlungen, die Zuflüsse aus Prämienverbilligungen und Versicherungsleistungen gemäss AKS Ziff. I.1.b und I.1.d sowie die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung einzugehen. Absch- liessend werden die in Frage stehende Tätigkeit als Reiseorganisator und die dies- bezüglich angeklagten Beträge gemäss AKS Ziff. I.1.e, I.1.f und I.1.g zu beleuchten sein. 9.7.2 Meldepflicht gegenüber dem Sozialdienst Wie erwähnt, macht der Beschuldigte geltend, er habe seine Meldepflichten ge- genüber der Gemeinde bzw. dem Sozialdienst nicht ausreichend gekannt (vgl. E. 9.4.1 hiervor). Die Akten, insbesondere die Anzeige des Sozialdienstes D.________ sowie das Sozialhilfedossier des Beschuldigten, zeichnen nach An- sicht der Kammer jedoch ein anderes Bild. Vielmehr ergibt sich daraus, dass der Beschuldigte von Anfang an wusste, dass er die Behörde über seine wirtschaftli- chen Verhältnisse lückenlos und wahrheitsgemäss zu orientieren hatte. So unter- zeichnete er in der vorliegend für die Beweiswürdigung (noch) relevanten Zeit- spanne mehrfach Sozialhilfebudgets, wobei er ab dem Jahre 2008 explizit und un- terschriftlich bestätigte, vollständige und wahre Angaben gemacht zu haben, über keine zusätzlichen Einkünfte und Vermögenswerte zu verfügen sowie Änderungen der Verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert zu melden (pag. 177 und 200 ff.). Es ist somit belegt, dass der Beschuldigte ab diesem Zeitpunkt explizit auf die Mel- depflicht aufmerksam gemacht wurde. Ab dem Jahr 2010 traten im Rahmen von periodisch stattfindenden Anspruchsüberprüfungen durch den Beschuldigten aus- zufüllende Selbstdeklarationen hinzu, in welchen er Rechenschaft über seine Ver- mögensverhältnisse abzulegen hatte und erneut unterschriftlich bestätigte, er sei durch den Sozialdienst auf die Informations- und Meldepflicht aufmerksam gemacht worden (pag. 217 ff.). Der Beschuldigte reichte im Gegenzug fortlaufend Rechnun- gen und anderweitige Anträge um finanzielle Unterstützung beim Sozialdienst ein 32 (pag. 834 ff.; 868 ff.; 873; 876; 894 ff.; 909; 913 etc.). Bereits aufgrund der Vielzahl von unterzeichneten Sozialhilfebudgets und Selbstdeklarationen drängt sich der lo- gische Schluss auf, der Beschuldigte habe um seine Pflichten gegenüber dem So- zialdienst gewusst. Es ist weiter aktenkundig, dass der Beschuldigte gegenüber der Gemeinde Einkünfte angab, welche er für die Mithilfe in einer Brockenstube erziel- te. Er erwähnte diese Einkünfte im Rahmen eines Gesprächs mit dem Sozialdienst am 3. März 2010 (pag. 503.7) und gab diese schliesslich auch in der Selbstdeklara- tion vom 26. April 2010 an (pag. 217 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend fest- hielt, vermag dieser Umstand aufzuzeigen, dass dem Beschuldigten die Bedeutung der Meldepflicht offensichtlich bekannt war. Angesichts der Deklaration der Ein- künfte aus der Brockenstube kann der Verteidigung zudem auch nicht gefolgt wer- den, soweit sie vorbringt, der Beschuldigte habe die Formulare dahingehend ver- standen, dass nur regelmässige Erwerbseinkommen meldepflichtig seien. Bei der Tätigkeit in der Brockenstube handelte es sich gerade um kein regelmässiges Er- werbseinkommen, was dem Beschuldigten selbst auch bewusst war. So gab er zu Protokoll, er habe in der Brockenstube «sporadisch» ausgeholfen (pag. 696 Z. 299 ff.). Dennoch deklarierte er diese Einkünfte gegenüber dem Sozialdienst als Einkommensveränderung. Im Übrigen kam es beim Beschuldigten und seiner Fa- milie im Jahre 2008 aufgrund bestehender Verdachtsmomente für zusätzliche Ein- kommensquellen zu einem Abklärungsauftrag. Im Ergebnis wurde damals festge- stellt, dass der Beschuldigte seine Mitwirkungspflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 und 2 Sozialhilfegesetz (BSG 860.1) verletzt habe und es kam daraufhin am 19. März 2009 zu einer Leistungskürzung (pag. 499 ff.). Dieser Vorfall darf als wei- teres Indiz herangezogen werden, dass der Beschuldigte seine Pflichten gegenü- ber dem Sozialdienst kannte, zumal er selbst erfahren musste, was es bedeutet, wenn er diesen Pflichten nicht nachkommt. Dass der Beschuldigte die Meldepflich- ten aufgrund der bestehenden Sprachbarriere nicht verstanden haben soll, wurde bereits von der Vorinstanz in zutreffender Weise verworfen. Die Kammer kann sich der vorinstanzlichen Einschätzung vollumfänglich anschliessen, zumal dem Sozial- dienst die sprachlich zu überwindenden Hürden durchaus bekannt waren (vgl. pag. 490, Rubrik Besonderes: «Mit Hr. A.________ kann man sich aussch- liesslich in englischer und arabischer Sprache unterhalten») und auch entspre- chend berücksichtigt wurde, indem Gespräche mit dem Beschuldigten auf Englisch geführt wurden (pag. 484 f.). Es darf somit davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in einer ihm zugänglichen Sprache, in Englisch, vom Sozialdienst be- gleitet wurde. Das Vorbringen der Verteidigung wird sodann auch nicht durch et- waige Aussagen vom Beschuldigten untermauert. Anlässlich der Einvernahme vom 27. Mai 2019 bestätigte der Beschuldigte ausdrücklich, er sei zu Beginn der Unter- stützung durch den Sozialdienst D.________ informiert worden, Veränderungen betreffend Vermögen und Einkommen zu melden. Weiter führte er aus, es sei ver- einbart gewesen, dass er verpflichtet sei, den Sozialen Diensten sämtliche Verän- derungen seiner wirtschaftlichen Situation zu melden (pag. 649 Z. 299 ff. und 696 Z. 292 ff.). Diese Aussage schwächte er in der Berufungsverhandlung zwar ab, be- stritt dennoch nicht ausdrücklich, Kenntnis von seinen Pflichten gehabt zu haben. So führte er auf Frage, ob ihm von Anfang an klar gewesen sei, welches die Vor- aussetzungen und insbesondere die Pflichten für den Bezug der Sozialhilfe gewe- 33 sen seien, aus, meistens schon, weil sie aber neu gewesen seien, habe es Sachen gegeben, die für sie fremd gewesen seien (pag. 2891 Z. 15 ff.) Nach einer Weile hätten sie gewusst, was die Pflichten gewesen seien. Sie hätten jedes Mal etwas Neues gelernt, aber nicht alles auf einmal (pag. 2891 Z. 28 f.). Auf die konkrete Frage, ob er gewusst habe, dass er der Gemeinde jegliche Geldzuflüsse hätte melden müssen, antwortete er zunächst ausweichend, er erinnere sich, er habe dem Sozialdienst alle vier bis sechs Monate einen Kontoauszug abgeben müssen, um schliesslich auf erneute, konkrete Nachfrage geltend zu machen, er erinnere sich nicht mehr (pag. 2891 Z. 39 ff. und 2892 Z. 1 ff.). Die Geltendmachung von Er- innerungslücken des Beschuldigten ist angesichts der Tatsache, dass er zunächst explizit angab, von seinen Pflichten gewusst zu haben und vor dem Hintergrund, wonach er über Jahre hinweg vom Sozialdienst unterstützt wurde, nicht durch den reinen Zeitablauf erklärbar und muss klar als Schutzbehauptung eingestuft werden. Er machte zudem selbst nie geltend, er habe seine Pflichten aufgrund fehlender Sprachkenntnisse nicht verstanden. Die Verteidigung ist mit ihrem Vorbringen nach dem Gesagten nicht zu hören und die Kammer geht mit der Vorinstanz davon aus, dass dem Beschuldigten seine Pflicht, dem Sozialdienst jegliche Veränderungen betreffend sein Vermögen und Einkommen zu melden, bekannt war. Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Verteidi- gung zwischen den Sozialen Diensten D.________ und dem Beschuldigten in der Zeit der Sozialhilfeunterstützung ein Vertrauensverhältnis bestand und die Ge- meinde entsprechend auf die Einhaltung der Mitwirkungspflicht des Beschuldigten vertrauen durfte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung beruht das schwei- zerische Sozialwesen auf den Grundsätzen der Solidarität und der Loyalität und nicht auf dem Prinzip der Überwachung (WOHLERS, Sozialleistungsmissbrauch gemäss Art. 148a StGB, forumpoenale 1/2024, 2024, S. 28 f. mit Verweis auf BGer 6B_358/2020 vom 7. Juli 2021 E. 5.3.2 und 6B_477/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2). Es kann folglich nicht Aufgabe des Sozialdienstes sein, sämtliche Einkommensquellen der Sozialhilfe beziehenden Person zu ermitteln; sie ist viel- mehr auf die Einhaltung der Pflichten und damit auf die Deklarierung von Einkom- men und Vermögen gegenüber dem Sozialdienst angewiesen. Auf eine dennoch mögliche Mitverantwortung des Sozialdienstes wird nachfolgend im Rechtlichen konkret eingegangen (vgl. E. 11.2 hiernach). 9.7.3 Bareinzahlungen gemäss AKS Ziff. I.1.b.1, 2, 3, 6 und I.1.d Die Eingänge der Beträge auf den Konti des Beschuldigten bei der W.________ (IBAN .________; bzw. Kontonummer .________, Bst. b) und bei der AC.________ (IBAN .________; Bst. d) sowie die Höhe dieser Bareinzahlungen sind vom Be- schuldigten nicht bestritten. Es ist auch nicht bestritten, dass der Beschuldigte das Konto der AC.________ gegenüber dem Sozialdienst nicht als Bankbeziehung an- gab. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 2486, S. 46 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist somit erstellt, dass die Beträge dem Beschuldigten in der angeklagten Höhe auf diese Konti zuflossen. 34 Zu prüfen ist hingegen, ob es sich bei den Beträgen, wie vom Beschuldigten auch in oberer Instanz vorgebracht, um Spendengelder der Moschee handelte und er diese nur treuhänderisch verwaltete, womit es sich als Folge um keine privaten Vermögenszuflüsse handelte und die Beträge entsprechend nicht meldepflichtig waren. Es sind an dieser Stelle zunächst die Aussagen des Beschuldigten in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in Erinnerung zu rufen. Der Beschuldigte führte aus, die Moschee sei auf Spenden der Menschen angewiesen. Diese würden vor allem freitags erfolgen. Er sei für die Spenden in der Moschee verantwortlich ge- wesen und habe das Geld entgegengenommen. Er habe die Beträge jedoch nicht in der Moschee zurücklassen können, weshalb er das Münzgeld auf der Bank ein- gezahlt habe. Später, als die Moschee das Geld dann wieder gebraucht habe, ha- be er das Geld der Moschee in Notengeld zurückgezahlt (pag. 2347 Z. 11 ff.). Da der Verband neu gewesen sei, habe man das Geld nicht jeder Person geben kön- nen. Dies sei der Grund gewesen, weshalb er diese Aufgabe übernommen habe (pag. 2347 Z. 34 ff.). Auf Frage, ob der Verband ein eigenes Konto gehabt habe, bestätigte der Beschuldigte dies. Es sei aber einfacher gewesen, das Geld auf sein eigenes Konto einzubezahlen, weil nur die zuständige Person des Verbands das habe machen dürfen. Er selbst habe kein Anrecht darauf gehabt, dies zu machen (pag. 2349 Z. 24 ff.). Man habe das Geld auch nicht in der Moschee zurücklassen können, da es bereits einmal gestohlen worden sei (pag. 2349 Z. 30 ff.). Der Verteidigung ist zunächst zuzustimmen, dass aufgrund des Aussageverweige- rungsrechts des Beschuldigten aus dem Umstand, wonach er erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend machte, es handle sich bei den Bareinzahlungen um Spendengelder der Moschee, nichts zu seinen Ungunsten abgeleitet werden darf. Wie die Vorinstanz erachtet die Kammer diese Darstellung des Beschuldigten jedoch aus anderen Gründen als nicht plausibel. Die Tatsache, dass die Bargeldeinzahlungen vom Beschuldigten auf seine eigenen Konti vorge- nommen wurden, indiziert von vornherein, dass es sich wirtschaftlich gesehen um sein Geld und nicht um das der Moschee bzw. des Verbands handelte. Es er- scheint zudem wenig nachvollziehbar, weshalb dem Beschuldigten von den Ver- antwortlichen des Verbands zwar einerseits die Spendengelder hätten anvertraut worden sein sollen, er andererseits aber dann keine Vollmacht für das Konto der Gemeinschaft gehabt haben soll und die Gelder deshalb zunächst auf sein eigenes Konto einzahlen musste. Soweit die Verteidigung vorbringt, dies könne deshalb nicht als Schutzbehauptung abgetan werden, weil der Verband nicht gewollt habe, dass der Beschuldigte sich in dessen finanzielle Angelegenheiten einmische, ist ihr entgegenzuhalten, dass aus diesem Blickwinkel bereits das Anvertrauen der Spen- dengelder wenig stringent erscheint. Hingegen würde es einen noch grösseren Vertrauensbeweis des Verbands darstellen, den Beschuldigten die Spendengelder zunächst auf sein eigenes Konto einzahlen zu lassen als direkt auf das Konto des Verbands. Der Beschuldigte selbst führte zudem, wie zuvor dargelegt, aus, man habe das Geld nicht jeder Person geben können, weshalb er diese Aufgabe über- nommen habe; diese Aussage spricht ebenfalls für ein bestehendes Vertrauens- verhältnis zwischen ihm und den Verbandsvorstehern. Das Vorgehen des Beschul- digten, die Gelder zunächst auf sein Konto einzuzahlen, um sie dann dem Verband durch Bargeldabhebungen wieder zukommen zu lassen, erscheint daher nicht 35 nachvollziehbar und die von ihm vorgebrachte fehlende Vollmacht ist mit der Vor- instanz als Schutzbehauptung einzustufen. Nur am Rande sei erwähnt, dass die Kammer die Ansicht der Vorinstanz teilt, wonach keine Kontovollmacht für eine Bargeldeinzahlung von Nöten ist. Weiter erscheint das Vorgehen des Beschuldig- ten auch vor dem Hintergrund, dass er die Geldbeträge dem Verband der Einfach- heit und Sicherheit halber hätte per Kontoüberweisung zukommen lassen können und entsprechend nicht den umständlicheren Weg über den Bezug von Bargeld hätte wählen müssen, als nicht plausibel. Mit der Vorinstanz und der General- staatsanwaltschaft ist sodann festzuhalten, dass angesichts der Aussagen des Be- schuldigten, es habe sich um Spendengelder der Freitagspredigt gehandelt und diese hätten aus Angst vor Diebstählen nicht in der Moschee zurückgelassen wer- den können, zu erwarten gewesen wäre, dass die Einzahlungen jeweils sogleich freitags oder zumindest zeitnah erfolgt wären. Die Bareinzahlung gemäss AKS Ziff. I.1.b.1 wurde jedoch an einem Montag (pag. 759), gemäss AKS Ziff. I.1.b.2 an einem Dienstag (pag. 760) und gemäss AKS Ziff. I.1.d an ei- nem Donnerstag (pag. 1265) vorgenommen. Soweit die Verteidigung vorbringt, dieser Umstand könne nicht zu Ungunsten des Beschuldigten ausgelegt werden, da das Einsammeln der Kollekte oftmals bis in den Abend hinein angedauert habe und aus diesem Grund naheliegend sei, dass der Beschuldigte nicht noch gleichen- tags oder am Samstagmorgen zur Bank gegangen sei, kann ihr nicht gefolgt wer- den. Die Argumentation der Verteidigung könnte nach Ansicht der Kammer allen- falls für die Einzahlung am Montag als Erklärung herangezogen werden. Die Ein- zahlungen am Dienstag sowie Donnerstag lassen jedoch vielmehr darauf schlies- sen, dass der Beschuldigte die Einzahlungen unabhängig von einer von ihm gehal- tenen Freitagspredigt vornahm. Weiter spricht gegen die vom Beschuldigten darge- legte Version auch die durch die Vorinstanz aufgezeigte Widerlegung seiner Aus- sage, er habe die Spendengelder dem Verband jeweils durch Bargeldabhebungen ab seinem Konto übergeben. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich das Folgende fest (pag. 2487 ff., S. 47 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wie bereits dargelegt hat der Beschuldigte in Bezug auf AKS Ziff. I.1 Lit. b Ziff. 1 einen Betrag von CHF 4'665.00 eingezahlt und einen Tag später eine Summe von CHF 4'663.00 an ein Reisezentrum in Berlin weitergeleitet (pag. 759; pag. 443). Entgegen den Aussagen des Beschuldigten wurde das Geld in diesem Fall also nicht wieder in grossen Noten abgehoben, um es dem Verband zu retournie- ren. Vielmehr zeigt sich aufgrund der Überweisung an ein Reisebüro, dass diese Transaktion offen- sichtlich im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit des Beschuldigten in der Reisebranche zu tun hatte. Seitens der Verteidigung wurde geltend gemacht, dass sich die Differenz zwischen den Be- trägen von CHF 2.00 mit den Transfergebühren erklären lasse (pag. 2347). Dies erscheint dem Ge- richt plausibel zu sein. Indessen ist dennoch erstellt, dass diese Bareinzahlung im Zusammenhang mit der Reiseorganisation des Beschuldigten stand und ihm das Geld deshalb zugeflossen ist. […] In Bezug auf AKS Ziff. I.1 Lit. b Ziff. 2 wurde bereits dargelegt, dass der Beschuldigte am 16.10.2007 nach der Einzahlung von CHF 3'617.85 Münzgeld gleichentags eine Summe von CHF 4'000.00 abge- hoben hat (pag. 760; pag. 444). Auch bei diesen Beträgen erscheint die Variante der Einzahlung von Kollektengelder nicht plausibel zu sein: So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte einen höheren Betrag abgehoben hat, als er eingezahlt hat. Dass der Beschuldigte die Spendengelder der- art grosszügig aufgerundet haben könnte, erscheint im Hinblick auf dessen angeblich knappen finan- ziellen Verhältnisse unwahrscheinlich zu sein. Der Beschuldigte erwähnte im Rahmen der Einver- 36 nahme an der Hauptverhandlung ebenfalls, dass der Leiter des Verbands, L.________, jeweils selber viel gespendet habe und beispielsweise bei einem Mietrückstand die Differenz – manchmal CHF 400.00-500.00 – selber bezahlt habe (pag. 2350, Z. 7 ff.). Der Beschuldigte hat diesen Umstand ohne konkret ersichtlichen Grund erwähnt. Dies spricht dafür, dass es für ihn eine Besonderheit war, wel- che ihm im Gedächtnis geblieben ist. Hätte der Beschuldigte selber auch eine Spende in diesem Um- fang getätigt, indem er das Kollektengeld aus eigener Tasche aufgerundet hätte, wäre davon auszu- gehen, dass er dies ebenfalls nicht unerwähnt gelassen hätte. Im Umkehrschluss ist folglich davon auszugehen, dass der Beschuldigte die CHF 4'000.00 nicht abgehoben hat, um sie dem Verband zu übergeben und es sich auch bei den CHF 3'617.85 nicht um Kollektengeld gehandelt hat. Viel plausi- bler erscheint es, dass der Beschuldigte ein in bar erhaltenes Entgelt eingezahlt, und danach einen höheren Barbetrag in grossen Noten für seinen Eigenbedarf abgehoben hat. Zumal sämtliches Geld sein eigenes war, spielte es auch keine Rolle, dass er einen höheren Betrag abgehoben als er einge- zahlt hat. Für das Gericht ist damit auch in Bezug auf Ziff. I.1. Lit. b Ziff. 2 erstellt, dass es sich um Geld handelte, welche der Beschuldigte erwirtschaftet hatte und nicht um Spendengelder aus der Mo- schee. Gleiches gilt in Bezug auf die Bareinzahlung vom 15.08.2008 gemäss AKS Ziff. I.1 Lit. b Ziff. 3: Während der Beschuldigte am besagten Datum einen Betrag von CHF 400.00 einzahlte, hob er am Folgetag eine Summe von CHF 600.00 ab (pag. 761, pag. 445). Unter Berücksichtigung derselben Argumentation wie bezüglich AKS Ziff. I.1 Lit. b Ziff. 2 kann auch hier davon ausgegangen werden, dass es sich um eine Entschädigung aus der gewerblichen Tätigkeit des Beschuldigten und nicht um Spendengelder handelte. Ferner ist es auch mehr als unwahrscheinlich, dass bei einer Kollekte exakt der Betrag von CHF 400.00 eingenommen wird, da die meisten Personen mit Münzen bezahlen, wo- durch ein ungerader Betrag zu erwarten wäre. Dies hat der Beschuldigte denn auch selber betont (pag. 2347, Z. 19 ff.: «Meistens sind diese Spenden in Form von Münzgeld – CHF 1.00, CHF 2.00, CHF 5.00 etc. – erfolgt»). Letztlich widerspricht auch die Tatsache, dass die Bareinzahlung mittels 4 Hunderternoten erfolgte, der vom Beschuldigten vorgebrachten Sachverhaltsvariante einer Spen- deneinzahlung. Wie dargelegt hat der Beschuldigte in Bezug auf AKS Ziff. I.1 Lit. b Ziff. 6 am 27.04.2012 eine Barein- zahlung von CHF 303.00 getätigt und am gleichen Tag eine Summe in der Höhe seines Kontostandes in eine andere Währung bzw. in Edelmetall umgetauscht (pag. 762, pag. 446). In Bezug auf die Diffe- renz der beiden erwähnten Geldsummen kann auf obige Argumentation verwiesen werden. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass ein Umtausch in eine fremde Währung bzw. in Edelmetalle keinerlei Sinn ergibt, sollte der Beschuldigte das Geld tatsächlich an den Verband zurückgegeben haben. Viel wahr- scheinlicher ist, dass der Beschuldigte eine erhaltene Entschädigung einzahlte und sogleich sein Kon- to räumte, indem er Feriengeld bezog oder aber in eine Wertanlage in Form von Edelmetall investier- te. Für das Gericht ist damit erstellt, dass es sich beim Barbetrag von CHF 303.00 ebenfalls um er- wirtschaftetes Geld aus seiner gewerblichen Tätigkeit handelte. Der Beschuldigte hat letztlich am 26.06.2008 einen Barbetrag von CHF 420.00 auf sein Konto einge- zahlt (pag. 1265). Wie dargelegt hob er erst mehrere Tage später, namentlich am 30.06.2008, einen Betrag von CHF 40.00 ab. Bei dieser Ausgangslage ergeben die vom Beschuldigten gemachten Be- hauptungen nun vollends keinen Sinn mehr: So gab er an, dass Geld unter anderem deshalb einge- zahlt zu haben, um es in grössere Noten wechseln zu können (pag. 2347, Z. 19 ff.). Im vorliegenden Fall hat er jedoch einen kleineren als den eingezahlten Betrag abgehoben, wobei die Differenzsumme sodann auf seinem Konto verblieben ist. Dies spricht ebenfalls dafür, dass es sich bei den 37 CHF 420.00 um Entgelt handelte, welches der Beschuldigte einzahlte und folglich in Form von kleine- ren Abhebungen für seinen eigenen Bedarf verbrauchte. Die vorinstanzlichen Ausführungen zeigen auf, dass der Beschuldigte somit in ei- nem Fall das Geld per Banküberweisung weiterleitete (AKS Ziff. I.1.b.1), in zwei Fällen mehr Geld abhob, als eingezahlt wurde (AKS Ziff. I.1.b.2 und 3), einmal tauschte er nach erfolgter Bareinzahlung eine Summe in der Höhe des Kontostan- des in eine andere Währung bzw. in Edelmetall um (AKS Ziff. I.1.b.6) und in einem letzten Fall hob er weit weniger Geld ab, als eingezahlt wurde (AKS Ziff. I.1.d). Sei- ne Aussage betreffend die Rückzahlung des Geldes an den Verband widerspricht somit klar den objektiven Beweismitteln. Der Beschuldigte vermochte auch anlässlich der Berufungsverhandlung keine plausible Erklärung für die Bareinzahlungen darzulegen, vielmehr verstrickte er sich in weitere Widersprüchen, welche das bereits gewonnene Bild abrunden. So führte der Beschuldigte in oberer Instanz aus, N.________ und er selbst seien für die Kol- lektenbox in der Moschee zuständig gewesen. Sie hätten diese Gelder genommen und dann auf das Konto der Gemeinschaft einbezahlt; dieses Konto sei bei der AC.________ gewesen. An diesem Tag, als sie das Geld auf das AC.________- Konto hätten einzahlen wollen, habe der Automat nicht funktioniert. Aus diesem Grund seien sie zur W.________ gegangen und dort habe man ihnen gesagt, dass sie einen Einzahlungsbetrag zahlen müssten, weil die Gemeinschaft kein Konto bei der W.________ habe. Er habe aber ein Konto gehabt. Um diesen Betrag zu spa- ren, habe er das Geld auf sein Konto einbezahlt und später habe er das Geld der Gemeinschaft gegeben (pag. 2895 Z. 15 ff.). Auf Frage antwortete er, es habe sich bei allen Bareinzahlungen auf seinen Konti um Spendengelder gehandelt. Vielleicht stelle ein Betrag Spenden über die Zeit von vier bis fünf Monaten dar (pag. 2895 Z. 30 ff.). Die Spendengelder habe er dann im Anschluss durch Bargeldbezug von seinem Konto an die Gemeinschaft weitergegeben (pag. 2895 Z. 35 ff.). Wie wider- sprüchlich diese Aussagen zu seinen früheren Ausführungen sind, zeigt sich insbe- sondere an den folgenden Gegenüberstellungen: Brachte er vor erster Instanz noch vor, er habe das Geld aus Angst vor Diebstahl nicht in der Moschee zurück- lassen können, machte er vor oberer Instanz nun geltend, es habe sich bei den Be- trägen um Spenden über die Zeit von vier bis fünf Monaten gehandelt. Dieser Um- stand ist mit der Angst vor Diebstahl von vorherein nicht vereinbar. Hätte man tatsächlich Angst davor gehabt, dass das Geld gestohlen wird, hätte man es nicht über Monate hinweg gesammelt und erst dann zur Bank gebracht. Zudem zeigt sich hierbei auch sein taktisch motiviertes Aussageverhalten. Bei der erstmaligen Angabe, dass die Spendengelder über mehrere Monate gesammelt wurden, han- delt es sich offensichtlich um einen nachgeschobenen Erklärungsversuch für die hohen Beträge, die mit einer Kollekte nur schwer vereinbar sind. Auch die von ihm präsentierte Alternative, dass der Bankautomat kaputt gewesen sei und sie das Geld deshalb nicht auf das Konto der Gemeinschaft einbezahlen konnten, wider- spricht seiner früheren Darstellung diametral, wonach er es auf sein eigenes Konto einbezahlen musste, weil er keine Berechtigung für das Konto der Gemeinschaft besass. Die oberinstanzlichen Erklärungsversuche des Beschuldigten wirken nach Ansicht der Kammer unbehelflich und sind als Schutzbehauptungen und daher als nicht glaubhaft einzustufen. 38 Nach dem Gesagten erachtet die Kammer die Version der Spendengelder und da- mit auch die angeblich bloss treuhänderische Verwaltung als nicht glaubhaft. Die Kammer ist überzeugt, dass die Beträge über CHF 3'617.85 (AKS Ziff. I.1.b.2), CHF 400.00 (AKS Ziff. I.1.b.3), CHF 303.00 (AKS Ziff. I.1.b.6) und CHF 420.00 (AKS Ziff. I.1.d) dem Beschuldigten aus anderer Quelle zuflossen und effektive Einkommenszugänge darstellen, welche gegenüber dem Sozialdienst meldepflich- tig gewesen wären. Entgegen der Vorinstanz erachtet die Kammer es aber nicht als abschliessend erstellt, dass diese Beträge aus der dem Beschuldigten weiter vorgeworfenen Organisation von Pilgerreisen stammen. Zur Beurteilung, ob die angeklagten Sachverhalte gemäss AKS Ziff. I.1.b.2, 3, 6 und I.1.d erstellt sind, ist nach Ansicht der Kammer aber auch nicht relevant, aus welcher Quelle die Beträge dem Beschuldigten zuflossen und kann an dieser Stelle entsprechend offengelas- sen werden. Entscheidend ist, dass es sich um meldepflichtiges Einkommen han- delte und der Beschuldigte dadurch verpflichtet gewesen wäre, diese Beträge dem Sozialdienst D.________ als Einkommen zu melden, was dem Beschuldigten wie zuvor dargelegt auch bewusst war. Für diese Beträge erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt folglich als erstellt. Betreffend den Betrag über CHF 4'665.00 (AKS Ziff. I.1.b.1) kann aus anderem Grund nicht von einem effektiven Einkommenszufluss ausgegangen werden. Der Betrag wurde einen Tag nach der Einzahlung in der Höhe von CHF 4'663.00 an ein Reisezentrum in Berlin weitergeleitet (pag. 443 und 759). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, lässt sich die Differenz zwischen den Beträgen von CHF 2.00 durchaus mit den Transfergebühren erklären. Da sich der Geldzu- und abfluss hier die Waage halten, hat der Beschuldigte von daher kein Einkommen er- zielt. Die Kammer ist jedoch mit der Vorinstanz einig, dass angesichts der Weiter- leitung an ein Reisebüro diese Transaktion im Zusammenhang mit der zur Diskus- sion stehenden Tätigkeit als Reiseorganisator stehen dürfte. Da eine effektiv erhal- tene Entschädigung jedoch nicht ersichtlich ist, würde höchstens ein Verzicht auf eine ihm zustehende Entschädigung in Frage kommen. Der Betrag ist in der Ankla- geschrift aber als effektiver Einkommenszugang (AKS Ziff. I.1.b.1) und nicht auch alternativ als Einkommensverzicht angeklagt (AKS Ziff. I.1.f und I.1.g), weswegen ein diesbezüglicher Schuldspruch gegen das Anklageprinzip verstossen würde. Die Kammer erachtet den Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.1.b.1 folglich als nicht erstellt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf des Betruges in diesem Anklagepunkt freizu- sprechen. 9.7.4 Prämienverbilligungen gemäss AKS Ziff. I.1.b.4 und 7 Der Sachverhalt hinsichtlich der erhaltenen Prämienverbilligungen ist unbestritten. Es ist demnach erstellt, dass dem Beschuldigten von der Finanzverwaltung des Kantons Bern die beiden Prämienverbilligungen in der Höhe von CHF 351.30 (AKS Ziff. I.1.b.4) und CHF 349.30 (AKS Ziff. I.1.b.7) auf sein Konto bei der W.________ zuflossen (vgl. pag. 763 und 764). Der Beschuldigte bestreitet weiter nicht, es unterlassen zu haben, diese erhaltenen Prämienverbilligungen dem Sozi- aldienst als Einkommensveränderung zu melden, womit auch dies als erstellt an- gesehen werden kann; er hat dies trotz Kenntnis seiner Meldepflichten unterlassen (vgl. E. 9.7.2 hiervor). Aufgrund der sozialhilferechtlichen Unterstützung wäre der 39 Beschuldigte grundsätzlich dazu verpflichtet gewesen, die beiden Beträge zu mel- den; die Verteidigung ist mit ihrer Argumentation, es handle sich bei einer Prämien- verbilligung um kein regelmässiges Einkommen und dieses sei deshalb nicht mel- depflichtig, nicht zu hören. Zur Frage, ob der Sozialdienst Kenntnis von den einge- gangenen Prämienverbilligungen hatte, kann auf Sachverhaltsebene vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Vorinstanz erwog was folgt (vgl. pag. 2490, S. 50 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Seitens der Verteidigung wurde geltend gemacht, dass die Prämienverbilligungen auf den dem Sozialdienst durch den Beschuldigten eingereichten Kontoauszügen ersichtlich gewesen seien (vgl. Plädoyer Verteidigung pag. 2373). Dies kann aufgrund der objektiven Beweismittel indessen nicht erstellt werden: So ist der Strafanzeige des Sozialdienstes D.________ vom 28.11.2018 zu ent- nehmen, dass es zu Beginn der Sozialhilfeunterstützung des Beschuldigten im Jahr 2003 noch nicht üblich gewesen sei, regelmässig allfällige nicht deklarierte Einkünfte der Sozialhilfeunterstützten mit- tels Bankkontoauszügen etc. zu überprüfen. Erst im Zuge der Missbrauchsprävention und - bekämpfung in der individuellen Sozialhilfe seien entsprechende Instrumente geschaffen worden. So kenne der Kanton Bern denn auch erst seit dem 01.01.2012 eine ordentliche gesetzliche Grundlage für die Sozialinspektion (SHG und SHV). Der Sozialdienst D.________ habe aber immerhin bereits im Jahre 2009 damit begonnen, von den sozialhilfeunterstützten Personen regelmässig Bankkontoaus- züge einzuverlangen. Ferner hätten die unterstützten Personen zudem ab dem Jahr 2010 Selbstde- klarationen unterzeichnen müssen, in denen sie über ihre aktuellen Einkünfte sowie Einnahmen in den letzten 12 Monaten Auskunft geben und ihre Angaben unterschriftlich bestätigten haben müssen. Dies sei auch beim Beschuldigten geschehen: Erstmals sei von ihm im Jahr 2009 ein Bankkontoaus- zug für die Monate Juni bis August 2009 verlangt worden. Diese Auszüge hätten keinerlei Auffälligkei- ten gezeigt. Auch in den Folgejahren seien Kontoauszüge verlangt und eingereicht worden, insbe- sondere auch für die Monate Oktober 2013 bis September 2014 (pag. 189). Für den Zeitraum vom April 2009 wurden seitens des Sozialdienstes folglich keine Kontoauszüge ver- langt. Aufgrund dessen war es für den Sozialdienst D.________ auch nicht möglich, die Zahlung der Prämienverbilligung vom 06.04.2009 auf einem Kontoauszug zu erkennen. Der Beschuldigte hat hin- gegen Kontoauszüge vom Oktober 2013 – September 2014 eingereicht (pag. 189; pag. 256 ff.). Auf dem entsprechenden Kontoauszug per 31.03.2014 ist die Zahlung der Prämienverbilligung ersichtlich (pag. 395; pag. 764). Die Kammer schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz, dass für den Sozial- dienst nur die Prämienverbilligung vom 31. März 2014 auf einem durch den Be- schuldigten eingereichten Kontoauszug effektiv ersichtlich war, vorbehaltlos an. Die Frage, ob es dem Sozialdienst betreffend den Prämienverbilligungen hingegen zu- mutbar gewesen wäre, nachzuhaken – wie von der Verteidigung vorgebracht wur- de – trifft das Rechtliche, nämlich die Opfermitverantwortung des Sozialdienstes und das Tatbestandsmerkmal der Arglist. Ob die unterlassene Meldung durch den Beschuldigten somit im konkreten Fall eine arglistige Täuschung darstellt, ist nach- folgend beim Rechtlichen zu beurteilen (vgl. E. 11.2 hiernach). Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf AKS Ziff. I.1.b.4 und 7 somit als erstellt. 9.7.5 Versicherungsleistungen gemäss AKS Ziff. I.1.b.5 und 8 40 Der Beschuldigte bestreitet den Erhalt der ihm durch die Y.________- Versicherungen AG ausbezahlten Beträge am 28. Dezember 2011 in der Höhe von CHF 16'000.00 und am 7. Oktober 2016 in der Höhe von CHF 1'380.00 nicht. Die- se beiden Auszahlungen an den Beschuldigten gehen aus den Kontoauszügen vom 31. Dezember 2011 (pag. 765) und 31. Oktober 2016 (pag. 766) hervor, womit erstellt ist, dass diese Beträge dem Beschuldigten in angeklagter Höhe zuflossen. Es ist weiter unbestritten und somit erstellt, dass der Beschuldigte es – trotz Kennt- nis seiner Meldepflichten – unterliess dem Sozialdienst die effektiven Auszahlun- gen der Y.________-Versicherungen zu melden. Die Verteidigung macht jedoch in Bezug auf beide Beträge, wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, geltend, dass der Sozialdienst Kenntnis von den Versicherungsleistungen gehabt und der Be- schuldigte mit diesem Geld angesichts der den Versicherungsleistungen vorausge- henden Ereignisse (Hausbrand und Diebstahl) blosse Ersatzanschaffungen getätigt habe soweit das Versicherungsgeld nicht gestohlen worden sei. Die Versiche- rungssummen seien daher kein meldepflichtiges Einkommen. Der Betrag über CHF 16'000.00 wurde dem Beschuldigten von der Y.________-Versicherung als Folge eines Brandfalls vom 29. November 2011 im Wohngebäude, in welchem der Beschuldigte mit seiner Familie damals lebte, aus- bezahlt (pag. 1550 ff.). Es ist aktenkundig, dass der Sozialdienst D.________ von der Y.________-Versicherung über den gestellten Anspruch des Beschuldigten in- formiert wurde (pag. 1551) und die Vereinbarung zwischen der Versicherung und dem Beschuldigten mitkoordinierte (vgl. Mail vom 7. Dezember 2011 des Sozial- dienstes an die Y.________-Versicherung mit dem Hinweis, dass bereits eine Be- vorschussungsleistung an den Beschuldigten ausbezahlt worden sei und diese Summe wieder dem Sozialdienst zurückerstattet werden müsse, pag. 1550). Der Sozialdienst wurde über die getroffene Vereinbarung schliesslich telefonisch von der Versicherung informiert und gab sein Einverständnis (pag. 1553 f.). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, hatte der Sozialdienst somit Kenntnis davon, dass eine Auszahlung über CHF 16'000.00 an den Beschuldigten erfolgen sollte. Die effektive Auszahlung wurde dem Sozialdienst hingegen weder durch die Y.________-Versicherung (vgl. pag. 1555) noch durch den Beschuldigten mitge- teilt. Erst im Rahmen eines Gesprächs zwischen dem Beschuldigten und dem So- zialdienst vom 3. August 2012 erwähnte der Beschuldigte die Summe von CHF 16'000.00 (pag. 892 f.). Der Betrag über CHF 1'380.00 wurde dem Beschuldigten von der Y.________-Versicherung am 7. Oktober 2016 ausbezahlt (pag. 766). Dem Konto- auszug per 31. Oktober 2016 des W.________-Kontos des Beschuldigten ist der Hinweis zu entnehmen, dass die Versicherungssumme in Zusammenhang mit ei- nem Diebstahlschaden vom 14. August 2016 steht (pag. 766). Dies bestätigte der Beschuldigte anlässlich der erst- und oberinstanzlichen Hauptverhandlung. Er gab beide Male zu Protokoll, er habe diese Versicherungssumme erhalten, weil aus seinem Kellerabteil Gegenstände gestohlen worden seien (pag. 2351 Z. 39 f. und 2904 Z. 9 ff., 16 ff.). Es gibt indes keine aktenkundigen Unterlagen, wonach der Sozialdienst durch die Y.________-Versicherung über diese Auszahlung informiert worden wäre. Der Beschuldigte hat hingegen eingeräumt, dass er den Sozialdienst nicht über die Auszahlung der Summe von CHF 1'380.00 orientiert hat, womit ins- 41 gesamt festgehalten werden kann, dass sich diese Auszahlung an den Beschuldig- ten der Kenntnis des Sozialdienstes entzog. Es ist sodann die Frage zu beleuchten, ob es sich bei diesen Beträgen um melde- pflichtiges Einkommen handelte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Haft- pflichtversicherungsleistungen nur dann als Einnahme angerechnet werden, wenn der Sozialhilfeempfänger nicht belegt, dass er Ersatzanschaffungen getätigt hat (htt- ps://handbuch.bernerkonferenz.ch/stichwoerter/stichwort/detail/hausrathaftpflichtve rsicherung/). Es erscheint zwar insbesondere in Bezug auf die erhaltene Versiche- rungssumme über CHF 16'000.00 als naheliegend, dass Ersatzanschaffungen getätigt wurden bzw. getätigt werden mussten; vgl. hierzu auch die Aktennotiz vom 21. Dezember 2011 der Versicherung, in welcher das Ausmass des Schadens nach dem Brand diskutiert wurde (pag. 1553). Nichtsdestotrotz vermochte der Be- schuldigte keine dieser Ersatzanschaffungen effektiv durch allfällige Belege zu be- weisen. Dasselbe gilt auch für die Summe von CHF 1'380.00. Hinsichtlich des Vor- bringens des Beschuldigten, wonach ein Teil des Geldes der Summe von CHF 16'000.00 durch Diebstahl abhanden gekommen sei, kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (pag. 2492 f., S. 52 f. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung), welchen sich die Kammer anschliesst. Dass dem Beschuldigten zudem, wie von der Verteidigung vorgebracht, nicht bewusst gewe- sen sein soll, dass er die Versicherungssummen ausschliesslich für Ersatzanschaf- fungen verwenden durfte, schliesst die Kammer angesichts seiner Antwort auf die Frage, ob er beweisen könne, dass er die Gelder «useful» benutzt habe und er von sich aus erwähnte, dass er mit dem Geld, welches nicht gestohlen worden sei, für sich und seine Familie neue Möbel gekauft habe, aus (pag. 892). Offensichtlich verstand der Beschuldigte somit die Bedeutung des Wortes «useful». Der Beschul- digte hat sodann auch in oberer Instanz geltend gemacht, mit diesem Geld in der Brockenstube Ersatzanschaffungen gekauft zu haben und entgegen dem Vorbrin- gen der Verteidigung machte er nicht geltend, nicht gewusst zu haben, für was er die Versicherungssummen hätte verwenden dürfen (pag. 2896 Z. 9 f.). Die Kammer schliesst sich indes der vorinstanzlichen Einschätzung an, dass auch in Brocken- stuben Quittungen erhältlich gemacht werden können. Mangels Nachweises von getätigten Ersatzanschaffungen sind die beiden Beträge von CHF 16'000.00 und CHF 1'380.00 als meldepflichtiges Einkommen zu qualifizieren. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gegenüber dem Sozialdienst beide Auszahlungen der Y.________-Versicherung nicht als Einkommenszufluss deklarierte. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt sowohl betreffend AKS Ziff. I.1.b.5 als auch I.1.b.8 als erstellt. Ob das Verhalten des Beschuldigten im vorliegenden Fall auch tatsächlich als arglistig eingestuft werden muss, oder dem Sozialdienst angesichts der grundsätzlichen Kenntnis der Auszahlung über CHF 16'000.00 eine Opfermitverantwortung angelastet werden kann, ist im Nach- folgenden beim Rechtlichen zu beurteilen (vgl. E. 11.2 hiernach). 9.7.6 Organisation von Pilgerreisen nach Art eines Berufs oder eines Gewerbes Der Beschuldigte bestreitet auch oberinstanzlich Pilgerreisen im Sinne eines Berufs oder Gewerbes organisiert zu haben. Er führte diesbezüglich in der oberinstanzli- 42 chen Hauptverhandlung aus, nicht er sei für die Organisation der Reisen in der Mo- schee verantwortlich gewesen, sondern die Agenturen P.________ und T.________. Er habe zwar einzelne Pilgerreisen für die beiden Agenturen begleitet, wobei seine Aufgabe aber nur darin bestanden habe, die Reisenden über die örtli- chen Pilgerrituale aufzuklären. Er weise Erfahrung im Bereich von Pilgerfahrten auf und sei in der ganzen Schweiz dafür bekannt, weshalb er ausgewählt worden sei, gewisse Pilgerfahrten zu begleiten (pag. 2893 Z. 30 ff. und 2894 Z. 18 ff.). Ent- schädigung habe er dafür keine erhalten, es seien ihm lediglich das Flugticket (je- doch erst ab einer Personenanzahl von 40, sonst habe er die Reise nicht begleitet, pag. 2896 Z. 17 ff.) und die Aufenthaltskosten bezahlt worden (pag. 2897 Z. 8 ff.). Diese Aussagen stimmen soweit mit seinen früheren Aussagen im Verfahren übe- rein (vgl. pag. 698 Z. 403 ff.; 699 Z. 416 f.; 2351 Z. 28 ff. und 30 ff.). Er bestätigte sodann auch seine frühere Aussage, wonach er für den Leiter der Agentur T.________, Herrn L.________, das Geld der Reisewilligen, die in die Moschee gekommen seien, treuhänderisch entgegengenommen habe. Er habe diesem das Geld später weitergegeben (pag. 2897 Z. 23 ff. und Z. 43 f.; 2346 Z. 27 ff.). Während er jedoch im erstinstanzlichen Verfahren als Grund für die Entgegennah- me des Geldes der Reisewilligen noch angab, der Leiter der Agentur sei oft unter- wegs oder im Büro und deshalb nicht in der Moschee gewesen und habe ihn des- halb gebeten, das Geld oder die Pässe entgegenzunehmen (pag. 2346 Z. 32 ff.), führte er nun oberinstanzlich aus, die Reisenden hätten dem Leiter des T.________ nicht vertraut – es sei auch zu verschiedenen Betrugsvorfällen ge- kommen – und das Geld deshalb nicht ihm gegeben. Die Leute hätten hingegen Vertrauen in ihn (den Beschuldigten) gehabt, weshalb sie ihm auch das Geld an- vertraut hätten (pag. 2897 Z. 23 ff.). In Bezug auf die in der Anklageschrift aufge- führten zahlreichen Flugbuchungen (betrifft AKS Ziff. I.1.f und g) behauptete der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren zudem noch, die Kreditkarte, mit wel- cher die Flugbuchungen vorgenommen worden seien, sei von seinem Sohn AD.________ benutzt worden. Dieser habe die Flugbuchungen im Rahmen des von ihm gegründeten Reisebüros getätigt (pag. 2351 Z. 4 ff.). Oberinstanzlich prä- sentierte er hingegen eine neue Version und gab zu Protokoll, dass viele der Mo- scheegänger neu in der Schweiz gewesen seien. Manchmal hätten diese auf Rei- sen gehen wollen, wofür sie ein Flugticket hätten kaufen müssen. Diese Leute hät- ten selbst aber über keine Kreditkarte verfügt. Er habe ihnen geholfen, in dem er sie den Flug durch seine Karte habe bezahlen lassen. Es sei vielleicht ein Fehler von ihm gewesen, aber er habe den Leuten helfen wollen (pag. 2903 Z. 34 ff.). Die dargelegten Aussagen zeigen auf, dass der Beschuldigte auch oberinstanzlich weiterhin versucht, seine Rolle in der Organisation dieser Pilgerreisen zu beschö- nigen und sich einerseits nur als Mittelsmann für andere darstellt und andererseits reine Gefälligkeitshandlungen zu Gunsten der Moscheegänger geltend macht. Wie bereits die Vorinstanz ausführlich darlegte, stehen dieser Darstellung des Beschul- digten jedoch die zahlreichen Aussagen der einvernommenen Auskunftspersonen und Zeugen gegenüber, welche den Beschuldigten als bekannten Organisator von Pilgerreisen nannten. Hinzukommend betonte der Beschuldigte auch von sich aus, er sei in der ganzen Schweiz bekannt für seine Erfahrung im Bereich von Pilger- fahrten (pag. 2893 Z. 30 ff.). Die Auskunftspersonen zeichnen nach Ansicht der 43 Kammer ein deutliches Bild der Abläufe. Sie führten aus, dem Beschuldigten einen Pauschalpreis für die Flüge, das Hotel und das Visum bezahlt zu haben und be- zeichneten ihn als verantwortliche Person für die Beschaffung der nötigen Visa für die Reise (pag. 591 Z. 80; 620 Z. 33 ff.; 629 Z. 86 ff.; 633 Z. 44; 653 Z. 35 ff.; 686 Z. 40; 591 Z. 88 ff.; 620 Z. 40; 650 Z. 34; 665 Z. 28 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung sprechen sodann auch die zahlreichen anlässlich der Hausdurchsu- chung auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten sichergestellten Fotos von Rei- sepässen, Ausweisen und Impfausweisen klar für die Verantwortlichkeit des Be- schuldigten (pag. 563 ff. und 748 ff.). Hätte der Beschuldigte tatsächlich nur die Rolle des Mittelsmanns für den Leiter der Agentur T.________ innegehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass die befragten Personen nicht ausschliesslich den Be- schuldigten als Verantwortlichen für die Organisation der Pilgerreisen genannt hät- ten (vgl. hierzu auch die Aussage von AE.________, er habe in der Moschee nach der verantwortlichen Person für die Organisation der Visa gefragt und sei so auf den Beschuldigten gekommen, pag. 621 Z. 51 ff.) und in diesem Fall erscheint auch nicht naheliegend, weshalb der Beschuldigte all diese Reisedokumente, wel- che eben gerade zur Buchung von Flügen, Hotels und Visen relevant sind, auf sei- nem Mobiltelefon hätte speichern müssen. Gegen eine untergeordnete Rolle des Beschuldigten spricht weiter der Umstand, dass sich der Beschuldigte in Wider- sprüchen verstrickt, weshalb die Reisewilligen ihm das Geld und nicht dem Leiter des T.________ gegeben hätten. Die Kammer erachtet das Vorschieben der Rei- seagenturen P.________ und T.________ mit der Vorinstanz als Schutzbehaup- tung und nicht glaubhaft. Auch die Vorbringen des Beschuldigten hinsichtlich der zahlreichen Flugbuchungen erscheinen nicht plausibel. Zunächst ist unbestritten, dass die Kreditkarte dem Beschuldigten gehörte und er deren Besitz dem Sozial- dienst verschweig. Seine Eigentümerschaft lässt von vornherein seine Verantwor- tung für die Buchungen vermuten. Soweit von der Verteidigung behauptet wird, die Kreditkartenbuchungen seien nicht dem Beschuldigten anzulasten, sondern seinem Sohn, ist festzuhalten, dass verschiedene Punkte gegen diese Version sprechen. Das fängt damit an, dass die Kreditkarte – wie auch von der Generalstaatsanwalt- schaft pointiert bemerkt – bei der vorläufigen Festnahme auf dem Beschuldigten gefunden wurde (pag. 511 und 698 Z. 375 ff.). Weiter spricht für die Benützung der Kreditkarte durch den Beschuldigten selbst auch der Umstand, dass die Flugbu- chungen sowohl vor der Gründung der Reisefirma des Sohnes (im Jahr 2010, pag. 609 Z. 22 f.) als auch nach der Firmenaufgabe (spätestens Ende 2013, pag. 609 Z. 51 f.) unverändert und mit gleicher Intensität vorgenommen wurden. Schliesslich erklärte auch der Sohn des Beschuldigten seinerzeit anfänglich, die Kreditkarte des Vaters werde von diesem selber benützt (pag. 611 Z. 149 f.). Wie die Vorinstanz korrekterweise festhielt, kann auf die spätere Aussage des Sohnes, bei welcher er auf Vorhalt der Aussage des Beschuldigten, eine Benützung seinerseits bestätigte, angesichts des Näheverhältnisses zwischen Vater und Sohn nicht abgestellt wer- den. Die Kammer erachtet folglich auch das Vorschieben des Sohnes als Schutz- behauptung. Es ist hierbei auch nochmal hervorzuheben, dass der Beschuldigte selbst anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr vorbrachte, dass die Kreditkarte durch seinen Sohn benutzt worden sei. 44 Zuletzt erscheint auch die vom Beschuldigten präsentierte Version, wonach er die Kreditkarte aus reiner Gefälligkeit und als blosse Hilfestellung den Moscheegän- gern zur Verfügung gestellt habe, bereits aufgrund der alleinigen Anzahl der Bu- chungen gemäss AKS (rund 143 Buchungen, vgl. pag. 525 ff.), wenig glaubhaft. Ohne den Moscheegängern ein starkes Gemeinschaftsgefühl absprechen zu wol- len, so erscheint es doch wenig glaubhaft, dass der Beschuldigte zahlreichen und ihm teilweise nur flüchtig bekannten Personen seine eigene Kreditkarte für Flugbu- chungen zur Verfügung stellte, ohne dabei irgendeine Gegenleistung zu erwarten (pag. 591 Z. 71 ff.; 594 Z. 43 f.; 602 Z. 98 f.; 605 Z. 38 ff., Z. 45; 643 Z. 19 ff.). Hät- te sich dies tatsächlich so abgespielt, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass der Beschuldigte dies bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht hätte; anstatt damals noch zu behaupten, sein Sohn habe die Flugbuchungen vorgenommen. Es handelt sich hier somit um rein taktisch motiviertes Aussageverhalten, zumal die Vorinstanz die Benützung der Kreditkarte durch den Sohn des Beschuldigten be- reits verworfen hatte. Die Kammer erachtet es nach dem Gesagten als erstellt, dass der Beschuldigte für die Flugbuchungen sowie die Organisation der Visen verantwortlich und somit als Reisorganisator tätig war. Für die Frage nach der Gewerbsmässigkeit dieser Tätigkeit sowie die Absicht des Beschuldigten, damit Einkommen zu generieren, kann vollumfänglich auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Kammer schliesst sich diesen vorbehaltlos an und macht sich die Ausführungen zu eigen (pag. 2481 ff., S. 41 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es ist nochmals hervorzuheben, dass aufgrund der Anzahl der Flugbuchungen und des Umstands, dass der Be- schuldigte Flüge und Visen für ihm nicht oder nicht näher bekannte Personen ge- bucht hat, nicht von Gefälligkeitshandlungen ausgegangen werden kann. Hinzu tre- ten die zahlreichen objektiven Beweismittel, wie Fotos von Pässen oder Ausweisen der Reisenden, die auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gefunden wurden (pag. 563 ff.) sowie auch die Visitenkarte «.________», mit der Telefonnummer des Beschuldigten (pag. 572; 785; 717 Z. 97 f.). Für die Absicht, mit der Organisation von Pilgerreisen ein Einkommen zu erzielen, spricht sodann insbesondere die vom Beschuldigten gegenüber dem Sozialdienst präsentierte Idee, eine Reisefirma zu gründen, mit dem Ziel für ca. 1-2 Monate ein Erwerbseinkommen zu haben (pag. 243). Zudem wird im nachfolgenden aufgezeigt werden (vgl. E. 9.7.7), dass der Beschuldigte teilweise effektiv (Bar-)Entschädigungen von den Reisewilligen für die Organisation der Flüge und Visen erhalten hat. Die vehemente Bekräftigung des Beschuldigten, er habe das alles freiwillig gemacht und verdiene mit dem Glauben kein Geld (pag. 2351 Z. 23 ff.; 2348 Z. 11 ff.), ist mit der Vorinstanz klar als Schutz- behauptung zu qualifizieren. Diesbezüglich ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte eingestandenermassen zumindest Naturalentschädigungen (Reise- kosten und Kosten für die Unterkunft) für seine religiösen Tätigkeiten bei Pilgerrei- sen entgegennahm und somit selbst nach seiner Version der Geschehnisse nicht völlig uneigennützig als Reisebegleitung fungierte. Die Kammer erachtet es nach dem Gesagten als erstellt, dass der Beschuldigte die Reiseorganisation als Art eines Gewerbes oder Berufes ausübte, mit der Absicht, 45 Einkommen zu erzielen. Weiter ist der teilweise Erhalt von Entschädigungen bzw. Entgelt für diese Tätigkeit erstellt (vgl. hierzu E. 9.7.7 nachfolgend). Der Beschul- digte hat es indessen, trotz Kenntnis seiner Meldepflicht, unterlassen, den Sozial- dienst über seine Tätigkeit und die erzielten Einkünfte zu informieren. 9.7.7 Bareinnahmen gemäss AKS Ziff. I.1.e Wie bereits erwähnt, bestreitet der Beschuldigte, die in AKS Ziff. I.1.e aufgeführten Beträge als Entschädigung für die Organisation von Pilgerreisen für die genannten Personen erhalten zu haben (vgl. E. 9.4.1 hiervor). AKS Ziff. I.1.e.1 Z.________ wurde zwei Mal zur Sache befragt. In Rahmen der ersten Einvernah- me vom 9. September 2020 gab er an, er und seine Frau hätten im Jahr 2010 eine Pilgerreise gemacht. Weil nicht jedermann ein Visum beim Konsulat beantragten könne, nur gewisse «Vertrauenspersonen» könnten dies, und man ohne Flugticket auch kein Visum beantragen könne, habe man ihm mitgeteilt, dass der Beschuldig- te dies mache. Der Beschuldigte habe ihnen das Visum und die Flugtickets organi- siert (pag. 665 Z. 27 ff.). Er habe für die Flugtickets und das Visum jeweils ca. CHF 1'350.00 bezahlt. Wie viel das Visum pro Person gekostet habe, wisse er nicht. Er glaube CHF 400.00 (pag. 665 Z. 38 f.). Auf Mitteilung, dass die Flugtickets pro Person CHF 987.00 gekostet hätten, antwortete er, genau und dann seien noch die CHF 400.00 für das Visum dazu gekommen und so sei man ungefähr bei CHF 1'350.00. Den Beschuldigten kenne er nur vom Sehen her, alle Leute würden ihn kennen. Er habe aber lediglich im Zusammenhang mit der Reise persönlich mit ihm zu tun gehabt (pag. 665 Z. 47 ff.). Er und seine Frau seien im Jahr 2011 ein zweites Mal nach V.________. Dies hätten sie erneut über den Beschuldigten or- ganisiert. Er glaube, dass das Visum auch damals CHF 400.00 pro Person gekos- tet habe (pag. 666 Z. 56 ff.). Der Beschuldigte habe einzig die Flugtickets und das Visum beschafft, alles andere hätten sie selbst organisiert (pag. 666 Z. 63 ff.). Auf konkrete Frage, ob er dem Beschuldigten für seine Tätigkeit als Organisator etwas bezahlt habe, führte er aus, er habe ihm für das Visum CHF 400.00 bezahlt. Er glaube, dass dieser Betrag bereits eine allfällige Entschädigung für seine Arbeit enthalten habe. Weitere Entschädigungen habe er nicht bezahlt. Nach seinem Wissen sei das Visum kostenlos, dies hätten ihm auch Kollegen von ihm bestätigt. Der Beschuldigte habe ihm jedoch gesagt, dass der Antrag für das Visum CHF 400.00 kosten würde. Ob diese CHF 400.00 deshalb eine Entschädigung für ihn gewesen sei oder ob er noch Auslagen gehabt habe, welche er nicht gekannt habe, wisse er nicht (pag. 666 Z. 75 ff.). Weiter führte er aus, er habe den Beschul- digten jeweils in bar bezahlt. Eine Quittung oder ähnliches habe er vom Beschul- digten nicht erhalten (pag. 666 Z. 86 f.). Bei seiner zweiten Einvernahme am 24. März 2021 bestätigte Z.________, dass das Visum nicht selber beantragt werden könne. Es brauche eine Vertrauensper- son in der Botschaft und er wisse, dass der Beschuldigte dies mache (pag. 676 Z. 61 ff.). Der Beschuldigte habe für sie die Reise organisiert. Er habe ihnen das Vi- sum beantragt und das Flugticket gekauft (pag. 676 Z. 82 ff.). Für das Visum hätten sie pro Person CHF 200.00 bezahlt (pag. 677 Z. 103 ff.). Auf Vorhalt, dass er bei 46 der Polizei noch von CHF 400.00 pro Person gesprochen habe, führte er aus, sie hätten für zwei Personen CHF 400.00 bezahlt (pag. 677 Z.119 ff.). Auf Frage, dass die Visa für Pilgerreisen kostenlos gewesen seien und wofür er dem Beschuldigten dann den Betrag, der über dem Flugticket gelegen habe, bezahlt habe, antwortete er, der Mann habe etwas für ihn gemacht. Er habe zum Konsulat gehen müssen und das Ticket für ihn suchen müssen. Er habe dies als Dienstleistung verstanden (pag. 677 Z. 123 ff.). Er bestätigte zudem seine Aussage, dass er den Beschuldig- ten in bar bezahlt habe (pag. 678 Z. 149 ff.). Auch für die zweite Reise habe der Beschuldigte für ihn das Visum und das Ticket organisiert (pag. 679 Z. 175 f.). Trotz der vergangenen Zeitdauer zwischen der angetretenen Pilgerreise und den Einvernahmen vermochte der Zeuge Z.________ schlüssig darzulegen, dass der Beschuldigte ihm für die jeweilige Pilgerreise die Flugtickets sowie die Visen orga- nisierte und er ihm im Gegenzug einen über den reinen Flugpreis hinausgehenden Betrag bezahlen musste. Entgegen der Ansicht der Verteidigung gab der Zeuge dabei konstant zu Protokoll, dass er dem Beschuldigten für die Visen einen Betrag bezahlte, obwohl er wusste, dass diese grundsätzlich kostenlos erhältlich gewesen wären. Diese Erkenntnis ergibt sich aus beiden Einvernahmen gleichermassen. Dass er sich dabei durchaus bewusst gewesen sein dürfte, dass dieser Betrag eine Entschädigung für den Beschuldigten für seine Dienste darstellte, zeigt sich an- hand seiner Aussage, wonach er die Tätigkeit des Beschuldigten als Dienstleistung verstanden habe (pag. 677 Z. 123 ff.). Angesichts des konstanten Aussageverhal- tens und zumal kein Grund ersichtlich ist, weshalb er die gezahlte Entschädigung hätte erfinden sollen, kann ohne Weiteres auf die Aussagen des Zeugen abgestellt werden. Gestützt auf seine Aussagen und angesichts der aktenkundigen Tatsache, dass die Visen zu dieser Zeit kostenlos erhältlich waren (pag. 523 f.), kann der be- zahlte Betrag für die Visen nicht anders als eine Entschädigung für den Beschuldig- ten für die Organisation der Reise verstanden werden. Dass der Beschuldigte da- bei – wie von der Verteidigung mehrfach vorgebracht – nicht fähig gewesen sein soll, die Visen zu beantragen, weil er keine lizenzierte Reiseagentur gewesen sei, kann angesichts der glaubhaften Aussagen von Z.________ verworfen werden. Der Beschuldigte war nach Ansicht des Zeugen durchaus fähig, diese Visen zu be- antragen, er betitelte ihn in beiden Einvernahmen als eine der «Vertrauensperso- nen», denen es eben gerade möglich war, entsprechende Visen für Pilgerreisende zu organisieren. In Bezug auf die Höhe schliesst sich die Kammer der vorinstanzli- chen Meinung an. Während er in der ersten Einvernahme deutlich von CHF 400.00 pro Person sprach und diese Entschädigung auch mit der Differenz zwischen dem aktenkundigen Flugpreis von je CHF 987.00 zur Angabe des durch ihn bezahlten Preises von insgesamt ca. CHF 1'350.00 pro Person an den Beschuldigten über- einstimmt (vgl. pag. 1087, Belastung vom 12. Juni 2010 an Turkish Airline; pag. 671), änderte er diesen Betrag in der zweiten Einvernahme auf CHF 200.00 pro Person ab. Die Kammer teilt hierbei die Ansicht der Vorinstanz, wonach diese Abschwächung vor dem Hintergrund zu würdigen ist, dass verschiedenste Aus- kunftspersonen sowie Zeugen aufgrund grosser Solidarität zum Beschuldigten eher zu seinen Gunsten aussagten. Es kann an dieser Stelle auf die generelle Aussa- genwürdigung der Auskunftspersonen und Zeugen der Vorinstanz verwiesen wer- den (vgl. pag. 2478, S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung); welcher sich 47 die Kammer vorbehaltlos anschliessen kann. Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung erscheint es durchaus plausibel, dass die Aussagen der befragten Personen und mitunter auch von Z.________ zu Gunsten des Beschuldigten, der zu diesem Zeitpunkt ein hochangesehenes und geschätztes Mitglied der Glaubensgemeinde war, ausfielen. Die grosse Solidarität gegenüber dem Beschuldigten ergibt sich bspw. auch aus den aktenkundigen Fürsprachen, welche durch die Verteidigung eingereicht wurden (pag. 2942 ff.). Es ist somit in Bezug auf die Höhe der Entschä- digung auf die Ersteinvernahme des Zeugen abzustellen, womit die Kammer es als erstellt erachtet, dass dem Beschuldigten eine Entschädigung in der Höhe von CHF 800.00 für die Organisation der Flugtickets und der Visen für Z.________ und dessen Ehefrau zufloss. AKS Ziff. I.1.e.2 AA.________ wurde ebenfalls zwei Mal zur Sache befragt. Anlässlich der Einver- nahme vom 12. August 2020 führte dieser aus, er habe im Jahr 2010 eine Pilger- reise nach V.________ gemacht und diese Reise sei vom Beschuldigten organi- siert worden (pag. 653 Z. 29 ff.). Er habe ihn zwar nicht gekannt und ihn nur in der Moschee gesehen, aber er habe gehört, dass er ab und zu solche Reisen organi- siere (pag. 653 Z. 37 ff.). Auf Frage, wie viel er für die Reise bezahlt habe, führte er aus, er denke CHF 1'200.00 oder CHF 1'300.00, es sei aber schon lange her. Auf Vorhalt des Unterschiedes zwischen dem Flugpreis von ca. CHF 1'000.00 und sei- ner Angabe gab er zu Protokoll, es könne sein, dass der Beschuldigte vielleicht noch Geld genommen habe, da dieser ein Visum habe organisieren müssen (pag. 654 Z. 53 f. und 76 ff.). Auf konkrete Frage, ob er dem Beschuldigten für seine Tätigkeit als Organisator und/oder Reisebegleiter etwas habe zahlen müssen, führ- te dieser aus, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass es ca. CHF 1'200.00 oder CHF 1'300.00 gekostet habe, aber dieser habe ja auch zur Botschaft gemusst und habe das Visum organisieren müssen (pag. 654 Z. 93 ff.). Die Reise habe er dem Beschuldigten in Raten und diese in bar bezahlt (pag. 655 Z. 104 ff.). Im Rahmen der Einvernahme vom 24. März 2021 bestätigte er seine Aussage, wo- nach er in der Moschee mitbekommen habe, dass der Beschuldigte Pilgerreisen organisiere. Dieser habe ihm dann bei der Organisation geholfen, wie bspw. das Visum bei der .________ Botschaft geholt. Als er den Beschuldigten gefragt habe, ob die Kosten für das Flugticket inkl. Visa seien, habe dieser ihm das bestätigt (pag. 659 f. Z. 75 ff.). Er gab weiter an, vergessen zu haben, wie viel er für die Rei- se effektiv bezahlt habe, gab aber dennoch eine Schätzung von CHF 1'000.00 – 1'200.00 an (pag. 660 Z. 107 ff.). Auf Vorhalt des Differenzbetrages zwischen dem effektiven Ticketpreis und dem durch ihn bezahlten Preis gab er an, dass dieser Betrag vielleicht für das Visum gewesen sei. Die .________ Botschaft würde die Muslime ausnutzen, weil sie nach G.________ gehen wollten und würden viel Geld verlangen (pag. 661 Z. 119 ff.). Wie bereits Z.________ gab auch AA.________ konstant zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihm bei der Organisation der angetretenen Pilgerreise geholfen habe, indem er für ihn den Flug sowie das Visa besorgt habe. Im Gegensatz zu Z.________ ist (insoweit kann der Verteidigung gefolgt werden) zu sagen, dass AA.________ nicht explizit ausführte, er habe dem Beschuldigten für die Organisa- 48 tion der Reise eine Entschädigung gezahlt, jedoch nannte er in beiden Einvernah- men einen Betrag, der über dem effektiv bezahlten Preis für den am 14. August 2010 gebuchten Flug liegt (pag. 1089, Buchung vom 14. August 2010 über CHF 994.85). Er mutmasste hingegen, dass sich der Unterschied aufgrund der Kosten für das Visa ergeben habe. Diese Vermutung erscheint angesichts seiner Unkenntnis über die grundsätzliche Kostenlosigkeit der Visen als plausibel (pag. 661 Z. 126 ff.). Der Umstand, wonach sich der befragte Zeuge offensichtlich nicht bewusst war, dass es sich beim Differenzbetrag um eine Entschädigung für den Beschuldigten handelte, ist indes unbeachtlich. Entscheidend ist vielmehr, dass sich aus den Aussagen des Zeugen ein Differenzbetrag zum effektiv bezahl- ten Flugpreis ergibt, wobei die Kammer in Bezug auf die Höhe auf die Ersteinver- nahme abstellt; für die Begründung kann hierbei auf die Ausführungen zu AKS Ziff. I.1.e.1. verwiesen werden. Zu Gunsten des Beschuldigten stellt die Kam- mer dabei auf den tieferen Differenzbetrag von CHF 200.00 ab. Die Kammer erach- tet folglich als erstellt, dass dem Beschuldigten von AA.________ rund CHF 200.00 als Entschädigung für die Organisation der Pilgereise zuflossen. AKS Ziff. I.1.e.3 Für den unter AKS Ziff. I.1.e.3 angeklagten Entschädigungsbetrag kann grössten- teils auf die Ausführungen zu AKS Ziff. I.1.e.1 hiervor verwiesen werden. Dieser Anklagepunkt betrifft die zweite Pilgerreise, die Z.________ unternahm und gemäss eigener Angabe durch den Beschuldigten organisieren liess (pag. 666 Z. 56 ff.). Er gab im Rahmen der ersten Einvernahme an, auch für diese Reise, ab- gesehen vom Flugpreis von CHF 2'140.00 für ihn und seine Frau, je CHF 400.00 pro Person für die Visa bezahlt zu haben (pag. 666 Z. 56 ff.). Er glaube, dass die- ser Betrag von CHF 400.00 bereits eine allfällige Entschädigung für die Arbeit des Beschuldigten enthalten habe (pag. 666 Z. 68 ff.). Unter Verweis auf die Begrün- dung gemäss AKS Ziff. I.1.e.1 ist auf seine Erstaussagen und damit auf einen Ent- schädigungsbetrag von CHF 400.00 pro Person, insgesamt ausmachend CHF 800.00, die dem Beschuldigten für die Organisation des Flugtickets sowie der Visen zuflossen, abzustellen. Somit erachtet die Kammer den Betrag von CHF 800.00 als erstellt. Das Vorbringen der Verteidigung, wonach die Differenzbeträge zwischen den Prei- sen für die Flugtickets und den effektiv bezahlten Preisen Schmiergelder für die Vi- sen dargestellt hätten, wurde bereits von der Vorinstanz behandelt und verworfen. Sie führte diesbezüglich das Folgende aus (pag. 2495, S. 55 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Vorbringen der Verteidigung, wonach die Differenzbeträge jeweils als Schmiergelder verwendet worden seien, um den rascheren Erhalt der Visen zu gewährleisten (pag. 2375 f.), sind nicht ziel- führend: Einerseits brachte der Beschuldigte eine derartige Argumentation selber nie vor. Anderer- seits wäre diesfalls davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Reisewilligen diese Umstände of- fengelegt hätte, um ihnen den Verbleib ihres Geldes darzulegen. Keine einzige der Auskunftsperso- nen bzw. Zeugen hat indessen derartige Umstände erwähnt: Auch AA.________ sprach nicht explizit davon, dass Bestechungsgelder bezahlt werden müssten, sondern erwähnte lediglich, dass die Rei- sen nach V.________ nicht billig seien und die .________ Botschaft die Muslimen ausnützen würde, da sie viel Geld für die Reisen nach G.________ verlangen würden (pag. 661, Z. 119 ff.). Auf explizi- 49 ten Vorhalt, dass die Visen kostenlos seien, führte dieser aus, das nicht zu wissen (pag. 661, Z. 130 ff.). Offensichtlich ging AA.________ also davon aus, dass man für ein Visum bezahlen muss und meinte mit seiner obigen Aussage nicht, dass Bestechungsgelder bezahlt werden müssen. Fer- ner führte auch Z.________ aus, dass das Visum seines Wissens kostenlos sei, was ihm auch von Kollegen bestätigt worden sei (pag. 666. Z. 76 ff.). Sofern tatsächlich Schmiergelder hätten gezahlt werden müssen, wäre davon auszugehen, dass Z.________ solche Umstände an dieser Stelle er- wähnt hätte, zumal er offensichtlich mit mehreren Personen darüber diskutiert hat. Es ist mehr als unwahrscheinlich, dass ein solcher Umstand wie die Notwendigkeit von Bestechungen in der vorlie- genden Konstellation unerwähnt bliebe. Letztlich ist in den vorliegend konkreten Fällen auch nicht er- sichtlich, weshalb es notwendig gewesen sein sollte, die Visen schneller als gewöhnlich zu beschaf- fen. Insgesamt ist damit nicht erstellt, dass die Differenzbeträge vom Beschuldigten als Schmiergelder an die .________ Botschaft genutzt wurden. Vielmehr waren die Beträge von Anfang an für ihn selber bestimmt. Die Kammer kann sich dieser Einschätzung vollumfänglich anschliessen. Ergän- zend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch in oberer Instanz nichts derglei- chen vorbrachte. Es ist somit in Bezug auf AKS Ziff. I.1.e.1, 2 und 3 erstellt, dass der Beschuldigte insgesamt CHF 1'800.00 als Honorar für die Organisation der Reisen von Z.________ und AA.________ erhielt. Der Beschuldigte hat es im Wei- teren unterlassen, was unbestritten ist, dieses Honorar beim Sozialdienst als Ein- kommen zu deklarieren, obwohl er dazu verpflichtet gewesen wäre. Da er die Be- träge jeweils in Bar erhielt, waren diese Einkommen für den Sozialdienst auch nicht aus einem der eingereichten Kontoauszüge ersichtlich. Der angeklagte Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.1.e ist folglich erstellt. 9.7.8 Kreditkartenzahlungen gemäss AKS Ziff. I.1.f und I.1.g AKS Ziff. I.1.f Die gemäss AKS Ziff. I.1.e erstellten Barentgelte haben aufgezeigt, dass der Be- schuldigte Aktivitäten mit Pilgerreisen von Dritten durchaus als Geldquelle ansah. Hinsichtlich der unter AKS Ziff. I.1.f angeklagten Flugbuchungen konnte dem Be- schuldigten die Erzielung effektiver Einkünfte jedoch gerade nicht nachgewiesen werden. Es kann hierbei vollumfänglich auf die korrekten Ausführungen der Vorin- stanz verwiesen werden. Diese hat für jede in der Anklageschrift aufgeführte Bu- chung die objektiven wie subjektiven Beweismittel korrekt dargelegt und zog dar- aus den richtigen Schluss, nämlich, dass die befragten Auskunftspersonen kon- stant verneint hätten, den Beschuldigten für die Flugbuchungen sowie vereinzelt für Visen eine Entschädigung gezahlt zu haben (pag. 2495 ff., S. 55 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung). Dass der Beschuldigte die Flugbuchungen tätigte und die hierbei erbrachten Reisedienstleistungen dem Sozialdienst gegenüber ver- schwieg, erachtet die Kammer mit der zuvor dargelegten Begründung hinsichtlich der Tätigkeit als Reiseorganisator als erstellt (vgl. E. 9.7.6 hiervor). Weshalb der Beschuldigte gerade bei den Personen betreffend AKS Ziff. I.1.f auf eine Entschä- digung verzichtete, kann offenbleiben. Es ist einzig relevant, dass der Beschuldigte für seine Tätigkeit eine Entschädigung hätte verlangen können und er bewusst darauf verzichtete. Dass es sich um einen bewussten Verzicht handelte, zeigt sich insbesondere anhand seiner Bestätigung der Frage, wonach er freiwillig, also ohne Lohn arbeite und stattdessen Sozialhilfe beziehe (pag. 2348 Z. 27 ff.). Weiter wei- 50 sen auch die bereits erwähnten Beteuerungen des Beschuldigten, wonach er für Arbeiten im Zusammenhang mit der Religion kein Geld verlange, darauf hin, dass er sich der grundsätzlichen Möglichkeit eines Entgelts für solche Tätigkeiten be- wusst war, wobei er sich sicher um den genauen Umfang dieses Verzichtseinkom- mens keine Gedanken machte. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt somit als erstellt und dem Beschuldigten ist ein für jede erbrachte Reisedienstleis- tung hypothetischer Einkommensbetrag, den er hätte erwirtschaften können, anzu- rechnen. Bei der Bestimmung der Höhe des Einkommensverzichts erscheint der Kammer das Abstellen auf den aktenkundigen Bericht des Schweizerischen Reiseverbands vom 10. September 2020 und somit die Anwendung einer Marge von 14.7 % als korrekt (pag. 503.12 ff.). Entgegen der Ansicht der Verteidigung wurden in jenem Bericht nicht nur grosse Reisebüros, sondern eben auch kleine Unternehmen bzw. KMU berücksichtigt (vgl. pag. 503.20). Eine Reduktion des Satzes von 14.7 % er- scheint dabei nicht angezeigt, zumal der Beschuldigte keine nachweisbaren Eigen- kosten vom Umsatz abziehen musste und nicht nur am Rande bei den Reisen mit- half, sondern die Entschädigung vollumfänglich für sich hätte behalten können. Auch mit Blick auf die unter AKS Ziff. I.1.e effektiv erzielten Barentgelte erscheint das Abstellen auf die Marge von 14.7 % als gerechtfertigt und nicht zu tief ange- setzt. Einer Aufrundung der Marge auf 15 %, wie von der Vorinstanz und Staats- anwaltschaft vorgenommen, kann sich die Kammer indes nicht anschliessen. Bei den von der Vorinstanz dargelegten Gründen für die Aufrundung, namentlich eine zu tief ausfallende Marge von 14.7 % aufgrund der Covid-19-Pandemie sowie die gerechtfertigte Annahme einer höheren Marge aufgrund des Nischenangebots von Pilgerreisen, handelt es sich um blosse Mutmassungen, welche in Bezug auf die Situation des Beschuldigten nicht belegt werden können. Die Kammer stellt somit auf eine Marge von 14.7 % pro Flugbuchung ab. Der besseren Übersicht halber werden die einzelnen Entschädigungen in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: AKS-Ziffer Betrag Marge ca. Entschädigung 1 CHF 941.00 14.7% CHF 138.35 2 CHF 993.50 14.7% CHF 146.00 3 CHF 1’974.00 14.7% CHF 290.15 4 CHF 992.00 14.7% CHF 145.85 5 CHF 1’887.90 14.7% CHF 277.50 6 CHF 1’226.50 14.7% CHF 180.30 7 CHF 999.50 14.7% CHF 146.95 8 CHF 545.95 14.7% CHF 80.25 9 CHF 355.05 14.7% CHF 52.20 10 CHF 825.85 14.7% CHF 121.40 11 CHF 195.15 14.7% CHF 28.70 12 CHF 1’583.70 14.7% CHF 232.80 13 CHF 119.90 14.7% CHF 17.65 14 CHF 353.85 14.7% CHF 52.00 Insgesamt ergibt sich für die Buchungen angeklagt unter AKS Ziff. I.1.f. damit ein dem Beschuldigten anzurechnendes Einkommen von gerundet ca. CHF 1’910.00. 51 AKS Ziff. I.1.g In Bezug auf AKS Ziff. I.1.g konnten die mit den Kreditkartenzahlungen im Zusam- menhang stehenden Kunden im Gegensatz zu AKS Ziff. I.1.f nicht eruiert und be- fragt werden. Aus diesem Grund liess es die Anklageschrift offen, ob allenfalls ef- fektiv ein Verdienst durch den Beschuldigten erzielt wurde oder er bewusst auf ein Einkommen verzichtete. Erneut kann auf die vorangehenden Ausführungen zur Tätigkeit als Reiseorganisator verwiesen werden, womit die Kammer als erstellt er- achtet, dass die in der Anklageschrift aufgeführten Flugbuchungen durch den Be- schuldigten vorgenommen wurden. Nach Auffassung der Kammer ist aber in kei- nem der hier genannten Fälle erwiesen, dass effektiv eine Entschädigung an den Beschuldigten geflossen wäre. Es ergeben sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz des Kreditkartenkontos – die Einzahlungen von insgesamt CHF 110'373.15 und die Belastungen von insgesamt CHF 111'457.60 gleichen sich in etwa aus (pag. 511) – sowie den einzelnen Kontounterlagen (pag. 1074 ff.) keine Hinweise auf effektiv erzielte Einkünfte. Andere Beweismittel liegen der Kammer nicht vor. Es ist folglich in dubio darauf abzustellen, dass der Beschuldigte kein ef- fektives Einkommen mit den Flugbuchungen gemäss AKS Ziff. I.1.g erzielte. Viel- mehr erachtet die Kammer mit Verweis auf die Begründung zu AKS Ziff. I.1.f auch hier einen bewussten Einkommensverzicht als erstellt, wobei ebenfalls auf eine Marge von 14.7 % pro Flugbuchung abgestellt wird. Die einzelnen Entschädigun- gen werden in der nachfolgenden Tabelle dargestellt: AKS-Ziffer Betrag Marge ca. Entschädigung 1 CHF 2’392.60 14.7% CHF 351.70 2 CHF 941.00 14.7% CHF 138.35 3 CHF 2’424.10 14.7% CHF 356.35 4 CHF 1'693.00 14.7% CHF 248.90 5 CHF 680.00 14.7% CHF 99.95 6 CHF 2’155.45 14.7% CHF 316.85 7 CHF 2’175.20 14.7% CHF 319.75 8 CHF 1’087.60 14.7% CHF 159.90 9 CHF 1’050.65 14.7% CHF 154.45 10 CHF 1’050.65 14.7% CHF 154.45 11 CHF 1’055.05 14.7% CHF 155.10 12 CHF 208.95 14.7% CHF 30.70 13 CHF 336.85 14.7% CHF 49.50 14 CHF 149.10 14.7% CHF 21.90 15 CHF 17.80 14.7% CHF 2.60 16 CHF 17.80 14.7% CHF 2.60 17 CHF 17.80 14.7% CHF 2.60 18 CHF 833.30 14.7% CHF 122.50 19 CHF 833.30 14.7% CHF 122.50 20 CHF 833.30 14.7% CHF 122.50 21 CHF 708.25 14.7% CHF 104.10 22 CHF 662.00 14.7% CHF 97.30 23 CHF 35.00 14.7% CHF 5.15 24 CHF 1’609.15 14.7% CHF 236.55 52 25 CHF 154.35 14.7% CHF 22.70 26 CHF 716.75 14.7% CHF 105.35 27 CHF 764.50 14.7% CHF 112.40 28 CHF 2’051.70 14.7% CHF 301.60 29 CHF 995.50 14.7% CHF 146.35 30 CHF 989.85 14.7% CHF 145.50 31 CHF 652.15 14.7% CHF 95.85 32 CHF 652.15 14.7% CHF 95.85 33 CHF 666.20 14.7% CHF 97.95 34 CHF 437.60 14.7% CHF 64.35 35 CHF 236.90 14.7% CHF 34.80 36 CHF 673.25 14.7% CHF 98.95 37 CHF 302.30 14.7% CHF 44.45 38 CHF 413.35 14.7% CHF 60.75 39 CHF 533.15 14.7% CHF 78.40 40 CHF 810.50 14.7% CHF 119.15 41 CHF 344.00 14.7% CHF 50.55 42 CHF 465.75 14.7% CHF 68.45 43 CHF 1’739.40 14.7% CHF 255.70 44 CHF 2’337.10 14.7% CHF 343.55 45 CHF 868.35 14.7% CHF 127.65 46 CHF 310.75 14.7% CHF 45.70 47 CHF 800.00 14.7% CHF 117.60 48 CHF 285.35 14.7% CHF 41.95 49 CHF 285.35 14.7% CHF 41.95 50 CHF 49.20 14.7% CHF 7.25 51 CHF 37.60 14.7% CHF 5.55 52 CHF 525.20 14.7% CHF 77.25 53 CHF 187.45 14.7% CHF 27.55 54 CHF 18.45 14.7% CHF 2.70 55 CHF 13.35 14.7% CHF 1.95 56 CHF 2’076.70 14.7% CHF 305.25 57 CHF 1’539.85 14.7% CHF 226.35 58 CHF 2’326.00 14.7% CHF 341.95 59 CHF 50.00 14.7% CHF 7.35 60 CHF 2’621.70 14.7% CHF 385.40 61 CHF 1’219.90 14.7% CHF 179.30 62 CHF 556.00 14.7% CHF 81.75 63 CHF 320.35 14.7% CHF 47.15 64 CHF 9.95 14.7% CHF 1.45 65 CHF 97.20 14.7% CHF 14.30 66 CHF 23.65 14.7% CHF 3.50 67 CHF 60.00 14.7% CHF 8.80 68 CHF 2’604.40 14.7% CHF 382.85 69 CHF 734.35 14.7% CHF 107.95 70 CHF 679.35 14.7% CHF 99.85 71 CHF 992.85 14.7% CHF 145.95 53 72 CHF 814.85 14.7% CHF 119.80 73 CHF 1’165.70 14.7% CHF 171.40 74 CHF 262.05 14.7% CHF 38.50 75 CHF 150.90 14.7% CHF 22.20 76 CHF 121.05 14.7% CHF 17.80 77 CHF 69.20 14.7% CHF 10.15 78 CHF 96.85 14.7% CHF 14.25 79 CHF 322.70 14.7% CHF 47.45 80 CHF 3’720.60 14.7% CHF 546.90 81 CHF 692.25 14.7% CHF 101.80 82 CHF 956.90 14.7% CHF 140.65 83 CHF 235.40 14.7% CHF 34.60 84 CHF 885.25 14.7% CHF 130.10 85 CHF 1’002.90 14.7% CHF 147.50 86 CHF 352.20 14.7% CHF 51.75 87 CHF 88.75 14.7% CHF 13.00 88 CHF 692.25 14.7% CHF 101.75 89 CHF 148.00 14.7% CHF 21.75 90 CHF 44.15 14.7% CHF 6.50 91 CHF 104.70 14.7% CHF 15.40 92 CHF 104.70 14.7% CHF 15.40 93 CHF 21.65 14.7% CHF 3.20 94 CHF 333.20 14.7% CHF 48.95 95 CHF 1’526.80 14.7% CHF 224.45 96 CHF 2’222.20 14.7% CHF 326.65 97 CHF 216.00 14.7% CHF 31.75 98 CHF 1’420.80 14.7% CHF 208.85 99 CHF 200.00 14.7% CHF 29.40 100 CHF 367.90 14.7% CHF 54.10 101 CHF 336.75 14.7% CHF 49.50 102 CHF 22.10 14.7% CHF 3.30 103 CHF 186.80 14.7% CHF 27.45 104 CHF 186.60 14.7% CHF 27.45 105 CHF 96.70 14.7% CHF 14.25 106 CHF 615.50 14.7% CHF 90.50 107 CHF 615.50 14.7% CHF 90.50 108 CHF 766.25 14.7% CHF 112.65 109 CHF 756.25 14.7% CHF 111.15 110 CHF 726.25 14.7% CHF 106.75 111 CHF 566.75 14.7% CHF 83.30 112 CHF 566.75 14.7% CHF 83.30 113 CHF 591.75 14.7% CHF 86.95 114 CHF 566.75 14.7% CHF 83.30 115 CHF 572.75 14.7% CHF 84.20 116 CHF 100.00 14.7% CHF 14.70 117 CHF 877.40 14.7% CHF 128.95 118 CHF 688.10 14.7% CHF 101.15 54 119 CHF 688.10 14.7% CHF 101.15 120 CHF 581.85 14.7% CHF 85.55 121 CHF 208.45 14.7% CHF 30.65 122 CHF 62.05 14.7% CHF 9.10 123 CHF 2’000.75 14.7% CHF 294.10 124 CHF 580.85 14.7% CHF 85.40 125 CHF 616.25 14.7% CHF 90.60 126 CHF 363.80 14.7% CHF 53.50 127 CHF 60.95 14.7% CHF 8.95 128 CHF 126.65 14.7% CHF 18.60 129 CHF 114.50 14.7% CHF 16.90 Insgesamt ergibt sich für die Buchungen angeklagt unter AKS Ziff. I.1.g damit ein dem Beschuldigten anzurechnendes Einkommen von gerundet ca. CHF 13'345.00. 9.8 Beweisergebnis der Kammer Der Beschuldigte hat in der Zeitspanne ab 2007 bis 2017 Sozialhilfe bezogen und dabei nur geringfügige Einkünfte aus Mithilfe in einem Brockenhaus offen dekla- riert, hingegen einzelne Konti, seine Kreditkarte und die diesbezüglichen Geldbe- wegungen gegenüber dem Sozialdienst nicht angegeben. Der Beschuldigte erzielte Einkünfte von CHF 24'621.45 effektiv (AKS I.1.b.2–8, I.1.d und I.1.e) und rund CHF 15'255.00 (AKS I.1.f und I.1.g) hypothetisch durch intensive Aktivitäten im Sinne eines Berufes im Reisebereich. Dabei waren ihm seine Melde- und Offenle- gungspflichten jederzeit bewusst, er unterzeichnete seine Bedürftigkeit darlegende Formulare und verlangte generell und im Einzelfall durch Vorlage von Rechnun- gen/Anträgen die Übernahme der vollen Lebenshaltungskosten durch das Ge- meinwesen. Insbesondere verzichtete er bewusst auf weitergehende Entschädi- gungen für seine Tätigkeit im Zusammenhang mit Pilgerreisen, was im Umfang des effektiv bzw. hypothetisch erzielten, aber nicht deklarierten Einkommens zu hohe Sozialhilfebeiträge an ihn nach sich zog. 10. Vorwurf gemäss Ziff. I.2 der Anklageschrift (Rassendiskriminierung, Art. 261bis Abs. 1 aStGB) 10.1 Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziffer I.2 der Anklageschrift vom 12. Juli 2021 (mit Kor- rektur zu Datum/Adresse im Verlaufe der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, siehe pag. 2194) vorgeworfen, sich der Rassendiskriminierung schuldig gemacht zu ha- ben, indem er am .________ in der E.________, bei einer Freitagspredigt in arabi- scher Sprache Folgendes vorgetragen haben soll (ins Deutsche übersetzt): Ziff. 2.1: Diese Leute würden AF.________, dem Erneuerer, Zuflucht gewähren; Gerechtigkeit sei ge- boten. Man müsse ihn in die Finger kriegen und in .________ töten lassen / an ihm sei Ra- che/Wiedervergeltung zu vollziehen, und er solle in .________ getötet werden. Sie würden ihm aber Zuflucht gewähren. Mit «diese Leuten» bzw. «sie» meinte der Beschuldigte Personen auf der Arabi- schen Halbinsel, mit «Erneuerer» meinte er einen Erneuerer im Glauben im Sinne einer Person, die eine Übeltat begangen hat, indem sie sich vom islamischen Glauben abgewendet hat. 55 Ziff. 2.2: «Oh Gott, dir obliegt es, dich der Feinde der Religion und des Glaubens anzunehmen. Von den Juden und Christen und den hasserfüllten Kreuzrittern. Oh Gott dir obliegt es dich anzunehmen der Hindus, der Russen und der abtrünnigen Schiiten, du Herr der Welten. Oh Gott, dir obliegt es dich ihrer aller anzunehmen. Oh Gott, genüge uns gegen ihre Schlechtigkeiten, bewahre uns vor ihrer Ge- walt und lass ihre Ränke ihre eigene Vernichtung werden. Lass die Schicksalsschläge sie ereilen. Und lasse sie deine Macht spüren, welche alle verbrecherischen Völker treffen wird». Mit dieser negativen Darstellung einer einzelnen Person (AF.________) bzw. von Gruppen von Personen (Anhänger von AF.________; Juden; Christen; Kreuzritter; Hindus; Russen; Schiiten) und der wiederholten Äusserung seines Wunsches, dass diese Personen bzw. Personengruppen vernichtet werden, soll der Beschuldigte bei seinen Zuhörern wissentlich und willentlich gegen diese Personen aufgrund ih- rer Religion bzw. Ethnie negative Emotionen geschürt und dadurch gegen sie we- gen ihrer Religion bzw. Ethnie zu Hass aufgerufen haben. 10.2 Beweismittel Die Vorinstanz hat die ihr vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel korrekt aufgeführt und deren Inhalt zutreffend wiedergegeben; darauf kann verwie- sen werden (pag. 2505 ff. und 2510 ff., S. 65 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung und 70 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend wurden anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung diverse von der Verteidigung eingereichte Dokumente durch die Kammer zu den Akten erkannt (vgl. E. 3 hiervor) und der Beschuldigte erneut befragt (pag. 2888 ff.). Es wird darauf verzichtet, die Inhalte der Dokumente sowie die Aussagen des Beschuldigten an dieser Stelle wiederzugeben. Soweit erforderlich, wird darauf direkt im Rahmen der nachfolgen- den Beweiswürdigung eingegangen. 10.3 Unbestrittener / bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen bzw. bestritten Sachverhalt zutreffend wie- dergegen, es wird darauf verwiesen (pag. 2514 f., S. 75 f. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Der Vollständigkeit halber ist nochmals festzuhalten: Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte am .________ eine von ihm selbst vorbe- reitete Freitagspredigt in der E.________ in J.________ gehalten und einerseits den früheren .________ Präsidenten AF.________ (nachfolgend: AF.________) und andererseits gewisse Personengruppen ansprach, dies in einer allgemein mahnenden Einbettung. Bestritten ist hingegen die genaue Übersetzung der fragli- chen Textpassagen und – verzahnt damit – die Frage nach dem Kontext bzw. der Absicht (Schüren von negativen Emotionen und Aufruf zu Hass) hinter dem Predig- tauszug. 10.4 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 10.4.1 Verteidigung Die Verteidigung brachte oberinstanzlich zusammengefasst und im Wesentlichen vor, in einer Freitagspredigt werde immer über Politik geredet, wenn auch nur vor- sichtig und indirekt. Bei der vorliegenden Predigt habe sich der Beschuldigte dem Thema Korruption (arabisch «fasad») angenommen. Es sei ihm dabei nicht darum gegangen, einen psychologischen Druck auf seine Zuhörer auszuüben, vielmehr 56 habe er in indirekter Form über korrupte arabische Herrscher geredet. Die Folge- rung des Gutachters, der Beschuldigte habe die Zuhörer auf eine bestimmte Welt- anschauung bzw. auf eine pluralistische Weltwahrnehmung hinführen wollen, sei realitätsfremd. Der Beschuldigte habe die Gemeinde vielmehr auf gewisses unis- lamisches Verhalten aufmerksam gemacht, so wie es jeder Priester in einer Sonn- tagspredigt machen würde. Zur ersten Textpassage gemäss AKS Ziff. I.2.1 führte die Verteidigung aus, bei dem vom Gutachter auf pag. 105 angegebenen ersten arabischen Satz handle es sich um einen Teilsatz eines «Hadiths». Dieser «Hadith» stehe unmittelbar vor dem Satz über AF.________ und sei vom Gutachter ausgelassen und nicht übersetzt worden. Den Satz über AF.________ habe der Gutachter schliesslich folgender- massen übersetzt: «diese Leute (dort auf der arabischen Halbinsel), sie gewähren Zuflucht dem Erneurer (im Glauben). Gerechtigkeit ist geboten, ihn muss man in die Finger kriegen und in .________ töten lassen (aber sie gewähren ihm Zuflucht). Es sei diesbezüglich anzumerken, dass die Übersetzung «dort auf der arabischen Halbinsel» weder im arabischen Text noch in der Audioaufnahme vorkomme. Gemäss der Verteidigung des Beschuldigten sei der der Aussage über AF.________ vorgehende «Hadith» wie folgt zu übersetzen: «Wer jemand beher- bergt, der etwas Böses/Übles verursacht oder tut – wer etwas Böses tut, oder je- manden beherbergt, der etwas Böses verursacht oder tut – auf ihm liegt der Fluch Gottes, der Engel und aller Menschen». Die Aussage über AF.________ übersetze sie wie folgt: «Diese Menschen beherbergen AF.________, einen Übeltäter, der etwas Böses tut. Er wird von der Justiz gesucht. Er wird in .________ bestraft und getötet/zum Tode verurteilt». Der «Hadith» sei das Thema, AF.________ lediglich ein Beispiel. Sodann sei die Übersetzung des Gutachters des Wortes «muhdith» als «Erneuerer im Glauben» falsch. Diesen Ausdruck gebe es nicht. Das Wort «muhdith» könne nur mit «Übeltäter» übersetzt werden, wobei es eine Untertrei- bung sei, AF.________ als Übeltäter zu bezeichnen. Weiter bestritten sei die Über- setzung des Ausdrucks «matloub lil adala». Richtigerweise bedeute es «wird von der Justiz gesucht». Die Übersetzung des Gutachters «Gerechtigkeit ist geboten» könne vorliegend nicht verwendet werden. Natürlich heisse «adala» auch «Gerech- tigkeit» (so heisse im Arabischen «wazir aladel» auch Justizminister), aber hier in diesem Sinne sei es als «Justiz» zu verstehen. Die Wörter «qisas» und «yuqtass» würden nicht «in die Finger kriegen» heissen, sondern damit sei «bestrafen» ge- meint, was durch die Wörterbücher belegt werde. Zusammenfassend sei festzuhal- ten, dass der Beschuldigte über Korruption in V.________ gepredigt habe. Insbe- sondere darüber, dass V.________ AF.________ beherbergt und ihm Schutz ge- währt habe. Dazu zitiere der Beschuldigte einen «Hadith» und bringe anschlies- send AF.________ als Beispiel, worin er ausführe, dass AF.________ von der Jus- tiz gesucht, in .________ bestraft und zum Tode verurteilt werde. Alles, was er über AF.________ gesagt habe, habe auch in den Medien gestanden. Gemäss dem Gutachter habe der Beschuldigte AF.________ die Zugehörigkeit zur islami- schen Glaubensgemeinde abgesprochen und sein Fokus habe darauf gelegen, dass AF.________ ein Erneurer im Glauben sei. Weiter habe der Prediger darauf- hin die Rückführung nach .________ und die Tötung der Person gefordert. Es gebe keinen Beweis für diese Schlussfolgerung des Gutachters. Als Beispiel für einen 57 «Erneurer im Glauben» habe der Gutachter sodann die Zurückdrängung von isla- mischen Symbolen in der Öffentlichkeit durch AF.________ angeführt (vgl. pag. 2344). Die Taten AF.________ seien keine Erneuerung des Islams, son- dern nachweislich Unterdrückungspraktiken gegen das ganze Volk gewesen. Es erscheine daher plausibel, dass AF.________ aufgrund seiner Taten als Beispiel für den «Hadith» mit dem Thema Korruption verwendet worden sei und der Be- schuldigte nicht zur Tötung des ehemaligen .________ Diktators, geschweige denn zu Hass oder Diskriminierung gegen diesen aufgerufen habe. Zur zweiten Textpassage gemäss AKS Ziff. I.2.2 führte die Verteidigung aus, der Gutachter übersetze die Predigtstelle wie folgt: «Gott dir obliegt es, dich der Feinde der Religion und des Glaubens anzunehmen. Von den Juden, und Christen und den hasserfüllten Kreuzrittern. O Gott, dir obliegt es, dich anzunehmen der Hindus, der Russen und der abtrünnigen Schiiten, du Herr der Welten. O Gott, dir obliegt es dich ihrer aller anzunehmen. O Gott, genüge uns gegen ihre Schlechtigkeiten, be- wahre uns vor ihrer Gewalt und lass ihre Ränke ihre eigene Vernichtung werden. Lass die Schicksalsschläge sie ereilen». Sie übersetze es folgendermassen: «O Gott, kümmere dich um die Feinde dieser «Milla» [Deutsch: Glaubensgemein- de] und der Religion aus den Reihen der Juden und der Christen und der hasser- füllten Kreuzritter. O Gott, kümmere dich um die Feinde dieser Religion die von den Hindus und der Russen. Kümmere dich um die Rafiditen unter den Schiiten. O Gott aller Welten, kümmere dich um sie allesamt. Beschütze uns vor ihnen allen. O Gott, genüge uns gegen ihre Bosheit und beschütze uns vor ihrer Macht. Lasse ihre Ränke zu ihrer eigenen Verwüstung führen. Lasse sie von Unheil ereilt werden und lasse deine unaufhaltsame Gewalt auf die verbrecherischen Leute herabfal- len». Der Vorwurf stehe und falle dabei mit dem verwendeten Wort «min». Der Gutachter übersetze es mit «von den» und verweise dabei auf das Wörterbuch von Hans Wehr (vgl. pag. 107 N 21). Er führe weiter aus, das Wort «min» könne im Sinne von «unter denen» oder von «als da wären» verstanden werden (vgl. pag. 107). Wenn man aber in das angegebene Wörterbuch hineinschaue, fin- de man eine andere Übersetzung, namentlich «ein Teil von, aus der Zahl, dazu gehört, das unter anderen, diejenigen von ihnen» (vgl. Beilage 10 der Eingabe vom 3. Juni 2024). Das Wort «min» sei als «aus den Reihen der» zu verstehen, daher seien die Religionsgruppen der Christen, Juden etc. nicht pauschal angesprochen worden. Es seien nur diejenigen angesprochen worden, welche Feindschaft gegen die Religion des Islams hegen würden. Es sei wichtig zu wissen, dass sich das vom Beschuldigten verwendete Wort «milla» nicht nur auf die Muslime bezogen habe, sondern auf alle Religionen, die vom Propheten Abraham abstammen würden. Wenn er «milla» sage, seien darunter auch die Christen und die Juden zu verste- hen. Er meine somit die Feinde des Islams, aber auch die Feinde der Christen und der Juden. Der Beschuldigte habe weiter die Rafiditen angesprochen, die eine Sek- te aus der Schiitischen Gruppe seien, und nicht alle Schiiten. Zur Übersetzung des Gutachters «lasse die Schicksalsschläge sie ereilen» sei festzuhalten, dass das Wort Schicksal nicht in der Predigt zu finden sei. Der Beschuldigte habe gesagt «lasse deine unaufhaltsame Gewalt auf die verbrecherischen Leute herabfallen». Dies zeige, dass es dem Beschuldigten nur um die Leute gegangen sei, die Ver- brecher seien, egal aus welcher Religion. Die Übersetzungen und Interpretationen 58 des Gutachters seien falsch. Der Beschuldigte habe zu keinem Zeitpunkt in der Predigt zu Diskriminierung aufgerufen oder pauschal eine Menschengruppe adres- siert. Selbst der Gutachter habe ausgeführt, eine an Gott gerichtete Bitte, sich den Feinden der Religion anzunehmen, sei im Kontext islamischer Predigten nicht un- üblich. Es handle sich vorliegend um ein normales Bittgebet ohne Pauschalisie- rung. Wichtig sei weiter festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Predigt nieman- den bitte, etwas zu tun, auch Gott nicht. Der Beschuldigte habe «tadbirahem tadmi- rahum» gesagt, das heisse, dass sie durch ihr böses Tun selbst bestraft werden sollen. Er habe nicht Gott gebeten, sie zu zerstören. Der Beschuldigte wolle damit sagen, dass unser eigenes Handeln zu unserem Verschwinden führe, wobei er als Beispiel das Walsterben oder die Umweltverschmutzung angeführt habe. Der Be- schuldigte habe seine Zuhörer auf die Missstände auf der Welt aufmerksam ge- macht. Es komme objektiv betrachtet auf das Verständnis und die Reaktion der Zuhörenden an und keiner von diesen Zuhörern wäre nach dieser Predigt zu Hand- lungen gegen die genannten Religionen und Ethnien bereit gewesen. Das Bittgebet sei ein abstraktes Gebet, das aus Gewohnheit vorgetragen werde und nur an Gott gerichtet sei. Dies hätten die Zuhörer auch so verstanden. Es habe keine Pauscha- lisierung oder gruppenbezogene Aufrufung zu Hass stattgefunden. Der Beschuldig- te habe weder bewusst noch unbewusst einen hohen psychologischen Druck auf den Zuhörer ausgeübt (zum Ganzen pag. 2921 ff.). Zu den Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft (vgl. E. 10.4.2 hiernach) hielt die Verteidigung fest, die Staatsanwältin behaupte aktenwidrig, dass das Wort «muh- dith» im Parteigutachten sowie im Gutachten bzw. Ergänzungsgutachen gleich übersetzt worden sei. Im Parteigutachten sei lediglich ausgeführt worden, dass die Übersetzung «Neues zu tun» bzw. «Erneuerer» zwar denkbar sei, aber es werde nicht gesagt, es sei mit «Übeltäter» gleichzusetzen (vgl. pag. 133). Der Beschuldig- te habe AF.________ weiter nicht als Übeltäter in religiöser, sondern ausschliess- lich in politischer Hinsicht genannt. Die Staatsanwältin habe ausgeführt, dass der Beschuldigte in der Predigt nicht konkretisiert habe, welches die Feinde des Islams innerhalb dieser Religionen seien. Diesen Punkt habe der Gutachter eben gerade nicht übersetzt. Der Beschuldigte beziehe sich in diesem Predigtteil auf die Verbre- cher, was er auch am Ende des Gebets sage (zum Ganzen pag. 2933 f.). 10.4.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte oberinstanzlich zusammengefasst und im Wesentlichen aus, es könne vollumfänglich auf das Gutachten von Prof. Dr. K.________ abgestützt werden. Zu AKS Ziff. I.2.1 brachte sie vor, der Gutachter habe im Ergänzungsgutachten eingeräumt, dass «muhdith» sowohl «Erneurer im Glauben» als auch «Übeltäter» bedeuten könne (vgl. pag. 148). Anlässlich der erst- instanzlichen Hauptverhandlung habe er sodann ausgeführt, dass AF.________ nicht nur in politischer Hinsicht ein Übeltäter gewesen sei, sondern auch im Hin- blick auf religionspolitische Entscheidungen, weil während seiner Herrschaft der Is- lam in der .________ Gesellschaft nicht sichtbar genug gewesen sei. Diese Ansicht werde durch eine Aussage des Beschuldigten bekräftigt, wonach er die durch Poli- tiker eingeführte Trennung von Religion und Politik als schlecht bzw. als Übeltat wahrnehme (pag. 2355 Z. 6 ff.). 59 Betreffend AKS Ziff. I.2.2 sei es gemäss dem Gutachter nicht unüblich, dass man im Rahmen des Bittgebets Gott bitte, sich der Feinde der Religion anzunehmen, wohingegen die pauschale Benennung der Religionsgruppen unüblich sei. Gemäss der Verteidigung seien nur die Feinde des Islams aus diesen angesprochenen Gruppen gemeint gewesen. Gemäss dem Gutachten werde in der Predigt nicht ge- sagt, welche der Gruppenangehörigen als Feinde gelten würden bzw. was diese Personen gemacht haben müssen, um als Feinde des Islams zu gelten (vgl. pag. 159). Deshalb sei es naheliegend, dass der Beschuldigte die Gruppen pauschalisiert angesprochen habe. Bei der Erwähnung der Hindus, Russen und Schiiten habe er das Wort «min» zudem nicht verwendet, was ebenfalls auf die Pauschalisierung hinsichtlich dieser Religionsgruppen hindeute (zum Ganzen pag. 2930 f.). 10.5 Beweiswürdigung und Beweisergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz nahm zunächst eine umfassende Würdigung des Gutachtens sowie des Ergänzungsgutachtens von Prof. Dr. K.________ vor und kam zum Schluss, es könne vollumfänglich darauf abgestellt werden. Die Vorinstanz hielt fest, das Gutachten vom 25. März 2019 inkl. dem Ergänzungsgutachten vom 2. Dezember 2019 erweise sich als in sich schlüssig. Schlüssig könne ein Gutachten insbeson- dere sein, weil es von einer Fachperson verfasst worden sei, weil das Gutachten alle relevanten Unterlagen berücksichtigt habe, weil es vollständig sei und wie es nachvollziehbar seine Schlüsse erläutere. Diesen Erfordernissen genüge das vor- liegende Gutachten inkl. Ergänzungsgutachten ohne Weiteres. Ferner würden auch keine Anhaltspunkte vorliegen, welche Zweifel an der Seriosität und Richtigkeit der gutachterlichen Schlussfolgerungen aufkommen lassen würden. Insbesondere die seitens der Verteidigung vorgebrachten Zweifel an den fachlichen Fähigkeiten des Gutachters würden nicht vom Gericht geteilt werden. Mit seinen fachlichen Qua- litäten sei er in der vorliegenden Angelegenheit durchaus geeignet, als sachver- ständiger Gutachter zu amten. Ebenfalls weise er die fachlichen Fähigkeiten für das Erstellen der Übersetzung der Predigt auf. Da sich der Gutachter nur subsidiär auf die Transkription unbekannter Herkunft gestützt habe, sei auch eine Kritik an der Vorgehensweise verfehlt. Er gebe auch nicht bloss eine subjektive Meinung wieder, sondern lege seine Ansichten quellenbasiert dar. Das Parteigutachten von Prof. Dr. AG.________ ändere nichts an dieser Einschätzung, zumal die dem Par- teigutachten zugrunde liegende Auftragserteilung nicht bekannt sei und Unstim- migkeiten aufweise. Im Ergänzungsgutachten vom 2. Dezember 2019 habe der Gutachter sodann nachvollziehbar dargelegt, wie das gutachterliche Ergebnis zu- stande gekommen sei. Auch diese Ausführungen seien stimmig, in sich schlüssig und ohne Anhaltspunkte, welche an der Richtigkeit des Inhalts des Gutachtens Zweifel entstehen lassen würden. Dem Parteigutachten könne demgegenüber kein wesentlicher Beweiswert zugesprochen werden. Die Vorinstanz stellte gestützt auf das als schlüssig erachtete Gutachten sowie Er- gänzungsgutachten für die Passage gemäss AKS Ziff. I.2.1 auf die folgende Über- setzung ab (pag. 2522, S. 82 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): 60 «Sie gewähren AF.________ Zuflucht… diesem Erneuerer im Glauben/ Übeltäter» … Gerechtigkeit ist geboten. Ihn muss man in die Finger kriegen und in .________ töten lassen/An ihm ist Rache/ Wiedervergeltung zu vollziehen und er soll in .________ getötet werden» Zur Frage der Wirkung bzw. Bedeutung dieser Aussage hielt die Vorinstanz dabei unter anderem fest, es sei unbestritten, dass die Korruption in der Predigt ein zen- trales Thema sei. Dies sei sowohl vom Beschuldigten (pag. 2353 Z. 36) als auch von Prof. Dr. K.________ bestätigt worden (pag. 2340 Z. 21 ff.). Der Inhalt der Pre- digt gehe jedoch über die blosse Anprangerung der Korruption hinaus. So habe Prof. Dr. K.________ im Rahmen seiner Einvernahme an der Hauptverhandlung ausgeführt, dass aus Sicht des Beschuldigten AF.________ eben nicht nur in sei- ner politischen Gestaltung der Gesellschaft in .________ ein Übeltäter sei, sondern auch im Hinblick auf seine religionspolitischen Entscheidungen. So habe während der Amtszeit von AF.________ beispielsweise eine sehr starke Zurückdrängung von islamischen Symbolen in der Öffentlichkeit stattgefunden. Die Formulierungen des Beschuldigten würden jedoch zeigen, dass seiner Ansicht nach der Glaube eben mehr Islam im gesellschaftlichen und politischen Alltag einer Gesellschaft vorsehen würde. So werde AF.________ vorgeworfen, der Islam in der .________ Gesellschaft sei nicht sichtbar genug, weshalb er jemand sei, der etwas erneuere oder einführe (pag. 2344 Z. 5 ff.). Aus diesen Ausführungen werde deutlich, dass AF.________ eben nicht nur aus Korruptionsgründen an den Pranger gestellt wer- de, sondern vielmehr auch aufgrund seiner religiösen Haltung. Die Vorinstanz hielt abschliessend fest, aufgrund der anschaulichen und nachvollziehbaren Ausführun- gen des Gutachters sei für das Gericht erstellt, dass der Beschuldigte mit der Stimmungsgestaltung der Predigt sowie mit der konkreten negativen Darstellung AF.________ bewusst einen hohen psychologischen Druck ausgeübt und negative Emotionen gegen letztgenannten bei den Zuhörern geschürt habe. Dabei habe sich die negative Darstellung AF.________ neben seiner politischen Haltung auch auf den Umstand bezogen, dass dieser nach Ansicht des Beschuldigten nicht islamisch genug – und damit ein «Erneuerer im Glauben» bzw. ein «Übeltäter» – sei (pag. 2520 ff., S. 80 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Bei der zweiten Predigtpassage kam die Vorinstanz, gestützt auf die Ergebnisse des Gutachters Prof. Dr. K.________, zu folgender Einschätzung (pag. 2527, S. 87 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Demnach ist für das Gericht erstellt, dass der Beschuldigte die Textpassage wie sie in der Anklage- schrift festgehalten ist, anlässlich seiner Freitagspredigt vom .________ vortrug. Die Juden, Christen, Kreuzritter, Hindus, Russen und Schiiten wurden dabei in pauschaler Weise als religiöse Gruppe adressiert. (…) Auch in Bezug auf die zweite Textpassage erachtet das Gericht es als erstellt, dass der Beschul- digte mit der Gestaltung der Stimmungsdimension der Predigt und der konkret negativen Darstellung von Personengruppen (hier von Juden, Christen, Kreuzritter, Hindus, Russen und Schiiten) bewusst einen hohen psychologischen Druck ausübte und negative Emotionen bei den Zuhörenden gegen die genannten Personengruppen schürte. Die Vorinstanz zog dabei insbesondere die Ausführungen im Gutachten heran, wo- nach eine an Gott gerichtete Bitte, sich der Feinde der Religionen anzunehmen, im 61 Kontext islamischer Predigten nicht unüblich sei. Unüblich sei aber das Aufführen von pauschalen Personengruppen, die als konkrete Beispiele der Feinde der Reli- gion herhalten würden. Der Eindruck, dass der Beschuldigte die Gruppen pauschal adressiert habe, werde durch den Eindruck erhärtet, wonach der zweite Teilsatz mit der Aufzählung der Hindus, Russen und der abtrünnigen Schiiten gänzlich ohne die Anführung der Präposition «min» auskomme. Folglich würden die genannten Gruppen in ihrer herausgehobenen Eigenschaft als Gruppe adressiert. Die Adres- sierung sei eine pauschale, da keinerlei weitere Differenzierungen in Bezug auf die Gruppen vorgenommen wurden. Die Adressierung der genannten Gruppen finde auf Grundlage einer Zuschreibung als religiöse, ethnische oder als politische Grup- pe statt. Weiter lasse sich im vorliegenden Fall durch die Formulierung einer Aufru- fung an Gott zwar keine eindeutig explizite Handlungsaufforderung zu Hass und Diskriminierung ableiteten, durch die unübliche Formulierung der Aufrufung in der Predigt und vor dem Hintergrund anderer Textstellen innerhalb der Predigt werde jedoch ein Hervorbringen von negativen Emotionen bewirkt, was zu Hass oder Dis- kriminierung gegen eine der angeführten Gruppen führen könne (pag. 2525 ff., S. 85 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Insgesamt erachtete die Vorinstanz somit den unter AKS Ziff. I.2 angeklagten Sachverhalt als erstellt. 10.6 Beweiswürdigung der Kammer 10.6.1 Vorbemerkung Es ist festzuhalten, dass sich die Kammer der vorinstanzlichen Einschätzung, wo- nach das Gutachten vom 25. März 2019 (inkl. Ergänzungsgutachten vom 2. De- zember 2019) von Prof. Dr. K.________ als Arbeitsgrundlage für die nachfolgende Beweiswürdigung verwendet werden kann und sich dieses grundsätzlich als in sich schlüssig erweist, anschliesst. Es wird dabei auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen (pag. 2516 ff., S. 76 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung). Die von der Verteidigung angebrachte Kritik an der Person des Gutachters teilt die Kammer nicht und erachtet diese als verfehlt (vgl. hierzu den mündlich be- gründeten Beschluss der Kammer anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhand- lung, pag. 2914 f.). 10.6.2 Textpassage betreffend AF.________ (AKS Ziff. I.2.1) Zu Beginn sind die jeweiligen Übersetzungen der Verteidigung sowie des Gutach- ters der in Frage stehenden Textpassage in Erinnerung zu rufen: Der Gutachter übersetzt den Predigtteil wie folgt (pag. 105): «Diese Leute (dort auf der arabischen Halbinsel), sie gewähren Zuflucht, sie ge- währen Zuflucht AF.________, dem Erneuerer (im Glauben). Gerechtigkeit ist ge- boten. Ihn muss man in die Finger kriegen und in .________ töten lassen. (Aber) sie gewähren ihm Zuflucht». Die Verteidigung übersetzt die Textstelle hingegen folgendermassen (pag. 2923): «Diese Menschen beherbergen AF.________, einen Übeltäter, der etwas Böses tut. Er wird von der Justiz gesucht. Er wird in .________ bestraft und getötet/zum 62 Tode verurteilt». Im Zentrum der Beweiswürdigung steht insbesondere die Übersetzung und die Be- deutung des arabischen Wortes «muhdith». Während der Gutachter die Textstelle dahingehend interpretiert, dass der Beschuldigte dem ehemaligen .________ Prä- sidenten AF.________ durch die Bezeichnung als «Erneurer im Glauben» die Zu- gehörigkeit zur islamischen Glaubensgemeinde abspricht (vgl. pag. 106), teilt die Verteidigung die Meinung des Parteigutachtens, nach welchem der Begriff «muh- dith» mit «Übeltäter» zu übersetzen sei. Der Beschuldigte habe AF.________ auf- grund seiner politischen Taten als Übeltäter bezeichnet und als Beispiel für das von ihm gewählte Predigtthema der Korruption herangezogen (vgl. 10.4.1 hiervor). Ging Prof. Dr. K.________ im Gutachten noch einzig von der Übersetzung «Erneu- erer im Glauben» für den Begriff «muhdith» aus, räumte er im Ergänzungsgutach- ten ein, die Übersetzung mit «Übeltäter» sei grundsätzlich möglich. Beide Überset- zungen seien einschlägig und würden sich nicht ausschliessen, sondern vielmehr ergänzen. Die Komplementarität rühre daher, dass die Übeltat und die Erneuerung in Glaubensdingen identisch als ein Vorfall gelten würden, der als etwas Schlech- tes, Unrechtes oder Übles qualifiziert werde (pag. 148 f.). In manchen Kontexten könne eher die Bedeutung Übeltäter oder Verbrecher im Vordergrund stehen, in anderen Kontexten eher die Bedeutung des Reformers in Glaubensdingen. Anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er seine Ausführungen im Ergänzungsgutachten und gab zu Protokoll, der arabische Begriff «muhdith» lasse sich in beide Richtungen übersetzen, als «Übeltäter» oder als «Erneuerer im Glau- ben». Dies hänge damit zusammen, dass das in der Perspektive der Predigt wohl ein und dasselbe sei: Ein Erneuerer im Glauben sei auch ein Übeltäter. Deshalb gebe es diese starke inhaltliche Verflechtung der Bedeutungsebene. Er insistiere jedoch nicht, dass es mit «Erneuerer im Glauben» übersetzt werden müsse, er könne sich an dieser Stelle auch die Übersetzung mit «Übeltäter» vorstellen (pag. 2343 f. Z. 40 ff.). Aus Sicht des Formulierenden sei AF.________ nicht nur in sei- ner politischen Gestaltung in .________ ein Übeltäter, sondern bspw. auch im Hin- blick auf seine religionspolitischen Entscheidungen. Als Beispiel für die Person AF.________ als Erneuerer im Glauben führte er sodann die Zurückdrängung von islamischen Symbolen in der Öffentlichkeit, die es zu seiner Amtszeit gegeben ha- be, oder die starke Verfolgung des politischen Islam in .________, an (pag. 2344 Z. 4 ff.). Das Parteigutachten kommt indes zum Schluss, «muhdith» bedeute «Verursacher» sowie vorliegend im engeren Sinne «Übeltäter». Die üblichen Standardwörter- bücher würden besonders diese Hauptbedeutungen nennen. Eine Übersetzung «neues tun» bzw. «Neuerer» sei zwar denkbar, den Standardwörterbüchern aber vollständig unbekannt. Diese Übersetzung passe auch inhaltlich nicht: Der religiöse Vorwurf gehe an den .________ König, der sich unislamisch verhalte, weil er einem angeblichen Übeltäter Zuflucht gewähre, nicht aber an diesen Übeltäter. Der Predi- ger rufe seine Zuhörerschaft nicht dazu auf, den früheren .________ Machthaber AF.________ zu ermorden. Stattdessen beklage er den Widerspruch zwischen dem unislamischen Verhalten des .________ Königs und den islamischen Worten seiner Rechtsgelehrten. Lediglich in einem Nebensatz betone der Prediger, der 63 frühere .________ Machthaber AF.________ werde von der Justiz gesucht und solle in .________ bestraft und zum Tod verurteilt werden (pag. 132 ff.). Für die Einordnung der vom Beschuldigten gehaltenen Predigt interessiert sodann, was der Beschuldigte selbst hierzu meint. Am 29. März 2021 führte der Beschuldig- te aus, der arabische Text werde nicht korrekt verstanden (pag. 14 Z. 288 ff.), ohne sich weiter dazu zu äussern. In der Hauptverhandlung vom 20. Juni 2022 meinte der Beschuldigte, das Thema der Predigt sei Korruption in den muslimischen Län- dern gewesen. Beispielsweise habe er über Korruption in Bahrain und V.________ gesprochen sowie über die Belagerung von Katar (pag. 2354 Z. 20 ff.). Eine Predigt sollte eine Mischung aus Politik und Glauben sein. Wenn sie diese Mischung nicht enthalte, habe die Predigt keinen Sinn. Die Predigt solle nicht nur Ratschläge ge- ben, sondern «sich auch auf die Realität beziehen» (pag. 2354 Z. 38 ff.). Die Pre- digt müsse tatsächlich eine Mischung aus Politik und Glauben sein. Das sei «das richtige Verständnis des Glaubens und das ist auch grundsätzlich so» (pag. 2355 Z. 5). In Bezug auf AF.________ habe er nicht von Vernichtung gesprochen, son- dern von einer Festnahme. Es sei gemeint gewesen, dass V.________ diese Per- son an .________ übergeben solle, damit er dort festgenommen und zur Rechen- schaft gezogen werden könne. Im Islam werde gesagt, dass das Gebet die Waffe der Armen und Mittellosen sei. Sie würden nicht zu Gewalt oder zum Töten von Menschen aufrufen, sondern zu Gott beten (pag. 2357 f. Z. 29 ff. und 45 ff.). Obe- rinstanzlich bestätigte der Beschuldigte, es sei in der Rede um diejenigen gegan- gen, die korrupt seien und die Erde verderben würden. Als er über die Korrupten gesprochen habe, habe er von AF.________ als Beispiel gesprochen. AF.________ habe sein Volk unterdrückt. Er sei ein Verbrecher und ein Korrupter dieser Welt gewesen. Er habe dazu aufgerufen, dass das Land V.________, wel- ches ihn beherbergt habe, ihn ausliefern solle, damit er seine gerechte Strafe be- komme. AF.________ sei dann auch zu einer Haftstrafe verurteilt worden und sei- ne Hinrichtung sei beschlossen worden. Er habe dies also nicht aus seinem eige- nen Kopf hervorgebracht. Sie hätten diese Informationen von verschiedenen Fern- sehsendern bekommen. Es sei nicht um die religiöse Haltung von AF.________ gegangen. Er habe über Korruption gesprochen und ihn als Beispiel gebracht (pag. 2900 Z. 5 ff.). Auf Frage, ob er bei den Zuhörern negative Gefühle gegenüber AF.________ habe wecken wollen, führte der Beschuldigte aus, er habe nicht über AF.________ als Person gesprochen, sondern habe ihn nur als Beispiel erwähnt. In der Rede sei es nicht um ihn gegangen. Die Rede habe die Absicht gehabt, die Anwesenden zu warnen, dass sie nicht ähnlich korrupt werden oder andere unter- drücken sollen. Es sei nicht darum gegangen, die Leute gegen jemanden aufzuhet- zen (pag. 2900 Z. 30 ff.). Die dargelegten Ausführungen zeigen auf, dass die gutachterliche Einschätzung von Prof. Dr. K.________ insofern mit derjenigen der Verteidigung, des Beschuldig- ten und des Parteigutachtens von Prof. Dr. AG.________ einhergeht, als dieser im vorliegenden Fall eine Übersetzung des Wortes «muhdith» mit «Übeltäter» nicht ausschliesst. Weiter findet sich auch die von der Verteidigung vorgebrachte – wenn auch in ihren Augen ausschliessliche – politische Kritik des Beschuldigten an AF.________ in den Schussfolgerungen des Gutachters. Hervorzuheben ist hierbei insbesondere die Aussage des Gutachters in der erstinstanzlichen Hauptverhand- 64 lung, wonach es sich bei der vom Beschuldigten geübten Kritik an AF.________ vornehmlich um ein politisches Argument handle (pag. 2343 Z. 18 ff.). Er stellt so- mit die politische Kritik selbst in den Vordergrund. Folglich lässt sich selbst gestützt auf das Gutachten K.________ die Schlussfolgerung ziehen, dass der Beschuldig- te AF.________, wie im Parteigutachten, von der Verteidigung und ihm selbst vor- gebracht, aus politischen Gründen anprangerte und ihn als Beispiel für das Predigt- thema der Korruption heranzog. Nach Ansicht der Kammer lassen sodann die zahl- reichen, aktenkundigen Medienberichte zur Person AF.________, welche seine po- litischen Taten beleuchten, eine Anprangerung nur im politischen und nicht im reli- giösen Kontext als nachvollziehbar erscheinen (vgl. u.a. pag. 2988 ff.; 2995 f.; 2997 ff.; 3001 ff.). Dass der Beschuldigte hierbei jedoch negative Emotionen ge- genüber AF.________ bei seinen Zuhörenden hervorrufen wollte, erscheint offen- sichtlich und wird vom Beschuldigten selbst auch nicht bestritten. Schliesslich führ- te er aus, AF.________ als Beispiel für einen korrupten Menschen genannt zu ha- ben und er die Gläubigen dazu ermahnen wollte, nicht selbst der Korruption zu ver- fallen. Eine politische Kritisierung AF.________ bettet sich weiter auch stimmig in das unbestrittene Predigtthema der Korruption ein, wohingegen eine religionspoliti- sche Kritik und insbesondere das durch den Gutachter angeführte Beispiel der Zurückdrängung von islamischen Symbolen in der Öffentlichkeit, vor dem Hinter- grund dieser Thematik nur wenig plausibel erscheint. Überdies geht es auch mit dem von der Verteidigung hervorgehobenen «Hadith» einher und der Anprange- rung .________ für die Beherbergung AF.________. Auch wenn der Beschuldigte eine Trennung zwischen Politik und Religion grundsätzlich nicht gutheisst, wovon gestützt auf eigene Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich ausgegangen wer- den kann (vgl. pag. 2355 Z. 5 ff.), und damit eine religionspolitische Kritik an AF.________ nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden kann, besteht für die Kammer nach dem Gesagten mehr als nur eine theoretische Möglichkeit, dass im vorliegenden Fall der Beschuldigte AF.________ einfach nur in politischer Hinsicht kritisierte. Mit Blick auf den Grundsatz in dubio pro reo ist deshalb davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte AF.________ als «Übeltäter» in politischer Hinsicht und nicht in einem religionspolitischen Kontext bezeichnete und ihm damit auch nicht die Zugehörigkeit zur islamischen Glaubensgemeinde absprach. Schon dieser Um- stand allein führt dazu, dass der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt ist und der Beschuldigte vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen ist. Der Vollständigkeit halber weist die Kammer darauf hin, dass aufgrund der Aktenlage bzw. insbesondere der zuvor erwähnten zahlreichen Medienberichte ebenfalls mehr als nur eine theoretische Möglichkeit besteht, dass die Bezugnahme auf das Töten AF.________ letztlich mit der Erwähnung des Justizvorganges in .________ zu erklären ist und nicht etwa ein Aufruf an die Predigtgemeinde war, selbst aktiv zu werden. AF.________ wurde nämlich in .________ in Abwesenheit mehrfach zu langjährigen Gefängnisstrafen verurteilt, wobei von der .________ Strafverfolgung gar die Todesstrafe gefordert wurde (pag. 2813). Die Vollziehung der Strafen wur- de jedoch durch V.________, welches die Auslieferung AF.________ verweigerte, vereitelt. Vor diesem Hintergrund erscheint es plausibel, dass der Beschuldigte sich für die Vollziehung dieser Strafen aussprach und nicht selbst zur Tötung AF.________ aufrief. 65 Nach dem Gesagten erachtet die Kammer den angeklagten Sachverhalt als nicht erstellt und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Rassendiskriminierung nach AKS Ziff. I.2.1 freizusprechen. 66 10.6.3 Textpassage betreffend Juden, Christen, Kreuzritter, Hindus, Russen, Schiiten (AKS Ziff. I.2.2) Auch betreffend die Textpassage gemäss AKS Ziff. I.2.2 sind die voneinander ab- weichenden Übersetzungen der Verteidigung und des Gutachters in Erinnerung zu rufen: Der Gutachter übersetzt den Predigtteil wie folgt (pag. 105 f.): «Gott dir obliegt es, dich der Feinde der Religion und des Glaubens anzunehmen. Von den Juden, und Christen und den hasserfüllten Kreuzrittern. O Gott, dir obliegt es, dich anzunehmen der Hindus, der Russen und der abtrünnigen Schiiten, du Herr der Welten. O Gott, dir obliegt es dich ihrer aller anzunehmen. O Gott, genüge uns gegen ihre Schlechtigkeiten, bewahre uns vor ihrer Gewalt und lass ihre Ränke ihre eigene Vernichtung werden. Lass die Schicksalsschläge sie ereilen». Die Verteidigung übersetzt die Textstelle hingegen folgendermassen (pag. 2924): «O Gott, kümmere dich um die Feinde dieser «Milla» [Deutsch: Glaubensgemein- de] und der Religion aus den Reihen der Juden und den Christen und der hasser- füllten Kreuzritter. O Gott, kümmere dich um die Feinde dieser Religion die von den Hindus und der Russen. Kümmere dich um die Rafiditen unter den Schiiten. O Gott aller Welten, kümmere dich um sie allesamt. Beschütze uns vor ihnen allen. O Gott, genüge uns gegen ihre Bosheit und beschütze uns vor ihrer Macht. Lasse ihre Ränke zu ihrer eigenen Verwüstung führen. Lasse sie von Unheil ereilt werden und lasse deine unaufhaltsame Gewalt auf die verbrecherischen Leute herabfal- len». Im Zentrum der zweiten Textstelle steht die Übersetzung des arabischen Wortes «min» und die damit in Frage stehende negative und pauschale Adressierung der vom Beschuldigten erwähnten Personengruppen. Der Gutachter hielt diesbezüglich im Gutachten vom 25. März 2019 fest, eine an Gott gerichtete Bitte, sich der Feinde der Religion anzunehmen, sei im Kontext is- lamischer Predigten nicht unüblich. Allgemeinhin werde unter dieser Formulierung ein kosmologischer Kampf zwischen Gut und Böse, zwischen Wahrheit und Irrtum verstanden. Das Eingreifen Gottes gegen die Feinde der Religion werde demnach zuvorderst im Sinne einer kosmologischen Wiederherstellung von Gerechtigkeit verstanden, die sich in der Heimsuchung durch Katastrophen niederschlage. Von einer solchen grundsätzlichen Wahrnehmung scheine auch der Prediger auszuge- hen. Unüblich sei aber das Aufführen von pauschalen Personengruppen, die als konkrete Beispiele der Feinde der Religion herhalten würden. Die arabische Präpo- sition «min» könne grundsätzlich unterschiedliche Bedeutungen anzeigen. Sie könne von «unter den» oder im Sinne «als da wären» verstanden werden. Das sei- en bisweilen philologische Nuancen, die aus der partikularen Textstelle heraus nicht mit absoluter Sicherheit nachgewiesen werden könnten, inhaltlich jedoch von Gewicht seien, da sie pauschale Adressierungen anzeigen könnten. Andere Text- stellen innerhalb der Predigt und der Gesamteindruck der Predigt würden nach Auf- fassung des Gutachtens darauf hinweisen, dass die im Nachgang an das Anrufen um Annahme gegen die Feinde der Religion genannten Gruppen in ihrer pauscha- len Eigenschaft als Gruppe adressiert würden. Dieser Eindruck werde auch da- 67 durch erhärtet, dass der zweite Teilsatz mit der Aufzählung von Hindus, Russen und abtrünnigen Schiiten gänzlich ohne die Anführung der Präposition «min» aus- komme. Dieser Einschätzung folgend würden die genannten Gruppen in ihrer her- ausgehobenen Eigenschaft als Gruppe adressiert werden (pag. 106 f.). Im Ergän- zungsgutachten bestätigte Prof. Dr. K.________, dass die vom Sprecher intendier- te Bedeutung aus der isolierten Textstelle nicht mit absoluter Sicherheit zu bestim- men sei. Gerade deshalb lege das Gutachten Wert auf den weiteren rhetorischen und inhaltlichen Kontext der Predigt. Dieser Kontext deute gerade nicht auf einen Willen zu einer differenzierten und um Verhältnismässigkeit bemühten Urteilsbil- dung der Zuhörenden: Gegenteilig seien die Zuschreibungen pauschal und würden einer vereinfachenden Binärlogik folgen (pag. 159 f.). Das Parteigutachten von Prof. Dr. AG.________ äussert sich nicht zur zweiten dem Beschuldigten vorgeworfenen Textpassage. Auch hier interessiert, was der Beschuldigte zum Vorwurf aussagte. Der Beschul- digte erklärte schon im Interview mit der Zeitung Bund vom November 2017, er ha- be die Feinde der Religionen, die von Abraham stammten, angesprochen, die von Gott zu übernehmen seien. Arabische Zuhörer würden das schon richtig verstehen (pag. 232). Im Anschluss machte er überwiegend von seinem Aussageverweige- rungsrecht Gebrauch. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurde der Beschuldigte nochmals konkret zu der ihm vorgeworfenen pauschalen Adres- sierung der Personengruppen befragt. Der Beschuldigte führte diesbezüglich aus, der Titel der Rede sei die Verdorbenen oder die Korrupten auf der Erde gewesen. Normalerweise seien die Korrupten nur wenige und nicht die Mehrheit auf der Erde. Wenn die Übersetzung richtig sei, sage er dort «Allah gehe gegen die Feinde der Nation vor, wie die von den Juden etc.». Es gehe nur um die Korrupten von den Juden und den anderen. Es gehe nicht um die ganze Gruppe. Das Wort «min» be- deutete «von den» und gemeint sei nur der korrupte Teil (pag. 2901 Z. 1 ff.). Auf Frage, weshalb er gerade diese religiösen Gruppen als Beispiel aufgezählt habe, antwortete der Beschuldigte, diese Korruption gebe es bei allen und nicht nur bei einer Gruppe. Am Anfang der Rede habe er auch über Korruption in V.________ gesprochen. Die Glaubensrichtungen resp. die Gruppen, die er genannt habe, hät- ten überall an einem Ort etwas verbrochen. Beispielsweise die Juden in Palästina, die Schiiten in Syrien, die Russen in Libyen, die Sauditen und die Emirate im Je- men. Sie seien alle korrupt. Das sei alles Korruption. Wenn er von den korrupten Juden spreche, spreche er nur von den Juden, die in Palästina seien und nicht von den Juden irgendwo anders. Wenn er von den Russen spreche, meine er nur die Russen, die in Kampfhandlungen mitmachen würden […]. Bei den erwähnten Per- sonen seien nur diejenigen gemeint, die auf der Erde korrupt seien und dies seien die wenigen. Er habe in der Rede von niemandem verlangt, gegen sie vorzugehen, sich zu rächen oder sie zu bestrafen. Er habe ein Gebet bei Allah gemacht, dass Allah sie zur Strafe ziehen solle (pag. 2901 Z. 8 ff.). Auf Frage, ob er das Gefühl habe, die Zuhörer hätten diese Differenzierungen auch so verstanden, bejahte er dies (pag. 2901 Z. 26 ff.). Der Verteidigung ist in ihrer Kritik an der Übersetzung des Gutachters insofern zu folgen, als sich aus der vom Gutachter angegebenen Wörterbuch-Quelle tatsäch- 68 lich eine Übersetzung der Präposition «min» mit «ein Teil von, aus der Zahl, dazu gehört, das unter anderen, diejenigen von ihnen» ergibt (vgl. Beilage 10 der Einga- be vom 3. Juni 2024, pag. 2826 f.). Dies spricht zunächst vermeintlich gegen eine pauschale Adressierung der Personengruppen durch den Beschuldigten und lässt die von der Verteidigung und vom Beschuldigten vorgebrachte Differenzierung, wonach nur die korrupten Personen in diesen Gruppen angesprochen worden sei- en, als Möglichkeit erscheinen. Davon abgesehen, sprechen jedoch eine Vielzahl von Gründen für die pauschale Adressierung: Zunächst ist die Kammer mit dem Gutachter einig, dass der Umstand, wonach die Präposition vom Beschuldigten einzig zu Beginn der Textstelle verwendet wird, wohingegen sich die zweite Passa- ge gänzlich ohne dessen Verwendung präsentiert, ein starkes Indiz für eine fehlen- de Differenzierung innerhalb der genannten Personengruppen ist. Der Beschuldigte nimmt somit in sprachlicher Hinsicht insbesondere in Bezug auf die Russen oder die Hindus keinerlei erkennbare Differenzierung vor. Die Aussage des Beschuldig- ten, wonach das Wort «min» am Anfang des Satzes stehe und sich auf alle danach kommenden Aufzählungen beziehe (pag. 2907 Z. 1 ff.), vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Gewichtiger erscheint für die Kammer jedoch die fehlende Bezug- nahme der Textstelle zur Korruptionsthematik. Der Beschuldigte hat – wie zuvor dargelegt – anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung verschiedene Bei- spiele angeführt, weshalb er einen Teil dieser Personengruppen als korrupt an- sieht. In der ihm vorgeworfenen Textstelle finden sich jedoch unabhängig davon, welcher Übersetzung man folgt (der gutachterlichen oder derjenigen der Verteidi- gung), keinerlei Hinweise auf nur eines der von ihm genannten Beispiele. Vielmehr steht die negative Hervorhebung der Personengruppen als Feinde der Religion des Islams klar davon separiert und kommt im dem die Rede abschliessenden Bittge- bet. Es ist somit keinerlei Konnex zum vorherigen Predigtthema ersichtlich. Es fällt zudem weiter auf, dass der Beschuldigte keine Feinde bzw. «Korrupte» aus den eigenen Reihen resp. der eigenen Glaubensgruppe anspricht (der Beschuldigte gehört laut eigener Aussage der Glaubensgruppe der Sunniten an, pag. 15 Z. 342 ff.). Daran vermag auch die frühere Bezugnahme auf die korrupten Herr- scher in V.________, wie von ihm vorgebracht, nichts zu ändern. Das Gesagte lässt aus Sicht der Kammer keinen anderen Schluss zu als eine durch den Be- schuldigten vorgenommene pauschale Adressierung der aufgezählten Personen- gruppen. Die Kammer erachtet somit als erstellt, dass der Beschuldigte die Juden, Christen, Kreuzritter, Hindus, Russen und Schiiten in pauschaler Weise als religiö- se bzw. ethnische Gruppe adressierte. Dass diese Gruppen in einem negativen Kontext genannt werden, ergibt sich bereits aus der Textstelle allein, zumal diese als Feinde der Religion aufgezählt werden und diese von Unheil ereilt werden sol- len. Dass der Adressatenkreis des Beschuldigten dies indes anders als eine pau- schale negative Herabsetzung der genannten Gruppen verstanden haben solle, ohne erkennbare Differenzierung oder Anführung von Beispielen, leuchtet nicht ein. Die Kammer schliesst sich sodann der gutachterlichen Einschätzung an, dass es sich vorliegend nicht unbedingt um eine ausführliche Aufforderung zu Hass und Diskriminierung handelt, aber die Textstelle geeignet ist, Hass und Diskriminierung gegenüber den aufgeführten Personengruppen hervorzurufen (pag. 109). Insbe- sondere, weil der Beschuldigte die Textpassage am Ende der Predigt und mit ei- 69 nem erhöhten Rhythmus vorträgt. Der Beschuldigte selbst hat hierbei ausgeführt, dass es bei der in der Predigt verwendeten Rhetorik darum gehe, die Zuschauer wach zu halten und dass diese verstehen würden, was gesagt werde. Es gehe darum, dass man mit dem erhöhten Ton die Aufmerksamkeit der Zuschauer erhalte (pag. 2355 Z. 12 ff.). Dass durch den Beschuldigten auf die Zuhörenden damit ein besonders hoher psychologischer Druck aufgebaut wurde, erachtet die Kammer somit, der gutachterlichen Argumentation folgend, als zutreffend. Die Kammer erachtet den angeklagten Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.2.2. somit als erstellt. 10.7 Beweisergebnis der Kammer Der angeklagte Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.2.1 ist nicht erstellt und der Be- schuldigte ist dahingehend vom Vorwurf der Rassendiskriminierung freizusprechen. In Bezug auf den angeklagten Sachverhalt gemäss AKS Ziff. I.2.2 geht die Kammer übereinstimmend mit der Vorinstanz davon aus, dass der Beschuldigte die ange- sprochenen Gruppen in pauschaler Weise adressierte und hierbei auf das Auditori- um einwirken und negative Emotionen gegen die genannten Gruppen schüren woll- te. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung 11. Betrug 11.1 Rechtliche Grundlagen Die Kammer verweist vorab auf die korrekte und ausführliche Darlegung der Vor- instanz zum Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB (pag. 2527 ff., S. 87 ff. der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). Teils wiederholend, teil ergänzend werden die einschlägigen theoretischen Grundlagen nachfolgend dargelegt. Nach Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiege- lung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch die- ser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Arglistige Täuschung, Irrtum, Verfügung, Schaden und der Vorteil (die Bereiche- rung bzw. die Bereicherungsabsicht) sind die fünf Elemente, die in ihrer Gesamtheit den Betrugstatbestand bilden. Zwischen arglistiger Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensverfügung muss ein Motivationszusammenhang bestehen, zwischen Vermögensverfügung und Vermögensschaden «nur» ein Kau- salzusammenhang. Zwischen Schaden und Bereicherung muss ebenfalls ein inne- rer Zusammenhang bestehen, was als Stoffgleichheit bezeichnet wird, d.h. die Be- reicherung muss die Kehrseite des Schadens sein (MAEDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 36 ff. und 269 zu Art. 146 StGB). 70 Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem anderen ei- ne von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, mit der auf die Vorstellung eines ande- ren eingewirkt wird (vgl. BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1.). Tatsachen sind «objektiv feststehende, vergangene oder gegenwärtige Gescheh- nisse oder Zustände» (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 41 zu Art. 146 StGB mit Verweis auf BGE 143 IV 302). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann durch konkludentes Handeln erfolgen. Eine Täuschung durch Unterlassen setzt ei- ne qualifizierte Rechtspflicht des Täters zum Handeln im Sinne einer Garanten- pflicht voraus (BGer 6B_741/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2). Wer Sozial- hilfe bezieht, hat weder ausdrücklich noch stillschweigend akzeptiert, das Staats- vermögen zu schützen oder gar zu überwachen. Aus der gesetzlichen Mitwirkungs- bzw. Mitteilungspflicht kann deshalb keine gesteigerte Verantwortlichkeit für das Staatsvermögen, mithin keine Garantenpflicht abgeleitet werden. Folglich kann So- zialhilfebetrug nicht durch Unterlassen begangen werden (KRIEGER, Sozialhilfe zu Unrecht bezogen, aber dennoch nicht betrogen?, in forumpoenale 3/2010 S. 169 ff., S. 171.). Wer als Bezüger von Sozialhilfe oder Sozialversicherungsleistungen falsche oder unvollständige Angaben zu seinen Einkommens- oder Vermögensver- hältnissen macht, täuscht aber nach ständiger Rechtsprechung durch zumindest konkludentes Handeln aktiv (BGer 6B_642/2023 vom 25. September 2023 E. 1.3.2 mit Hinweisen). Arglistig ist die Täuschung, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen nicht (BGE 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2). Arglist wird indessen bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäusch- ten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauens- verhältnisses unterlassen werde (vgl. BGE 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; BGer 6B_480/2018 vom 13. September 2019 E. 1.1.1). Das Merkmal der Arglist scheidet zudem aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Unter diesem Aspekt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands jedoch nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entscheidend ist also nicht, ob die betroffene Person alles vorgekehrt hat, um den Irrtum zu vermeiden. Entsprechend entfällt der straf- rechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die Selbstverantwortung des Opfers führt daher nur in Ausnahmefällen zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden (vgl. BGer 6B_112/2018 vom 4. März 2019 E. 5.2; 6S.123/2005 vom 24. Juni 2005 E. 2.1). Nach der im Bereich der Sozialhilfe ergangenen Rechtsprechung handelt eine Behörde leichtfertig, wenn sie eingereichte Belege nicht prüft oder es unterlässt, 71 die um Sozialhilfe ersuchende Person aufzufordern, die für die Abklärung der Ein- kommens- und Vermögensverhältnisse relevanten Unterlagen einzureichen (BGer 6B_393/2022 vom 17. Mai 2022 E. 2.1; 6B_787/2021 vom 26. November 2021 E. 1.1; 6B_338/2020 vom 3. Februar 2021 E. 3.3.1; 6B_1168/2016 vom 17. März 2017 E. 3.1; 6B_988/2015 vom 8. August 2016 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 142 IV 378; 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 5.3.3). Diese Grundab- klärungen müssen getroffen werden, auch wenn das Sozialamt aufgrund der An- zahl Gesuche nicht in der Lage ist, vertiefte Abklärungen über die finanzielle Situa- tion der bedürftigen Person zu treffen (KRIEGER, a.a.O., S. 169 ff., S. 171). Hinge- gen kann ihr eine solche Unterlassung, angesichts der grossen Zahl von Sozialhil- feersuchen, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn diese Unterlagen keine oder voraussichtlich keine Hinweise auf nicht deklarierte Einkommens- und Vermö- genswerte enthalten (BGer 6B_689/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4.3.4 bzw. 6B_690/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 4, unter Hinweis auf BGer 6B_409/2007 vom 9. Oktober 2007 E. 2.2 und 6B_558/2009 vom 26. Oktober 2009 E. 1.2). Auch wenn ein unverhältnismässiger Aufwand betrieben werden muss, um zu den mass- gebenden Informationen zu kommen, ist die Zumutbarkeit zur Überprüfung der An- gaben und zur Einholung von Informationen zu verneinen (KRIEGER, a.a.O., S. 169 ff., S. 173). Besteht eine Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung und ist die Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar, gelten schon einfache falsche Angaben als arglistig. Die Behörden dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwir- kungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind. Weitere Abklärun- gen müssen die Behörden nur treffen, wenn klare und konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit solcher bestehen (BGer 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.2 und 2.5). Der Irrtum ist der «Zwischenerfolg» der arglistigen Täuschung: Der Getäuschte hält die vorgespiegelte Tatsache für wahr (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 126 zu Art. 146 StGB). Der Getäuschte muss sodann gestützt auf den Irrtum eine rechtliche oder tatsächli- che Vermögensdisposition bzw. Vermögensverfügung treffen. Vermögensverfü- gung ist grundsätzlich jedes Handeln oder Unterlassen, das eine Vermögensver- minderung unmittelbar herbeiführt (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 132 f. zu Art. 146 StGB). Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungsopfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Gesamtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tatsächlich ver- ringert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse derart ge- fährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist (BGer 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tat- bestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (BGer 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 2.3.3; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 1.3.6; 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 2.4.3; 6B_1081/2019 vom 15. Mai 2020 E. 1.2.4 je mit Hinweisen). 72 11.2 Subsumtion 11.2.1 Vorbemerkung Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden sowie aufgrund der offensichtlichen inhaltlichen Verknüpfung der Vorwürfe werden diese bzw. die erstellten Sachver- halte einer gemeinsamen rechtlichen Würdigung unterzogen. Gemäss Beweisergebnis hat der Beschuldigte in der Zeitspanne ab 2007 bis 2017 Sozialhilfe bezogen, dabei gegenüber dem Sozialdienst D.________ nur geringfü- gige Einkünfte aus Mithilfe in einem Brockenhaus offen deklariert, einzelne Konti und seine Kreditkarte und die diesbezüglichen Geldbewegungen nicht angegeben. Er verheimlichte weiter seine gewerbliche Tätigkeit als Reiseorganisator, wodurch er dem Sozialdienst insgesamt effektiv erzielte Einkünfte von CHF 24'621.45 und rund CHF 15'255.00 hypothetisch möglich Einkünfte verschwieg. Dabei waren ihm seine Melde- und Offenlegungspflichten jederzeit bewusst, er unterzeichnete seine Bedürftigkeit darlegende Formulare und verlangte generell und im Einzelfall durch Vorlage von Rechnungen/Anträgen die Übernahme der vollen Lebenshaltungskos- ten durch das Gemeinwesen. Dies alles führte zu hohen Sozialhilfebeträgen an den Beschuldigten. 11.2.2 Täuschung Die Vorinstanz folgerte in zutreffender Weise, dass das Nichtmelden von erzielten Einkünften sowie auch das Verschweigen des Einkommensverzichts nicht als Un- terlassen, sondern vielmehr als positives Tun zu qualifizieren ist. Der Beschuldigte verschwieg den Sozialen Diensten D.________ sowohl die effektiv erzielten Ein- künfte aus unbekannter Quelle (AKS Ziff. I.1.b.2, 3, 6 und I.1.d), aus Versiche- rungsleistungen (AKS Ziff. I.1.b.5 und 8) und Prämienverbilligungen (AKS Ziff. I.1.b.4 und 7) als auch seine Tätigkeit als Reisorganisator und in diesem Zusam- menhang die effektiv erzielten (AKS Ziff. I.1.e) und hypothetisch erzielbaren Ein- künfte (AKS Ziff. I.1.f und I.1.g). Durch die Angabe auf den über Jahre hinweg aus- gefüllten Selbstdeklarationen und Sozialhilfebudgets, über keine Einkünfte oder Vermögen zu verfügen, spiegelte der Beschuldigte den Sozialen Diensten angebli- che Bedürftigkeit vor, wobei dieser Eindruck durch die Deklarierung von einmaligen Einkünften aus der Arbeit in einer Brockenstube und die Vorlage von zu bezahlen- den Rechnungen sowie die Beteuerung, auf Arbeitssuche zu sein, zusätzlich ver- stärkt wurde. Die Kammer schliesst sich dabei weiter der vorinstanzlichen Ein- schätzung an, dass der Beschuldigte mit dieser Vorgehensweise die Täuschung über seine angebliche Bedürftigkeit immer wieder von neuem durch ein Tun bestätigte. Das Tatbestandsmerkmal der Täuschung ist damit für alle dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorwürfe erfüllt. 11.2.3 Arglist Es stellt sich weiter die Frage, ob die Täuschung als arglistig zu qualifizieren ist. Zunächst ist das bestehende Vertrauensverhältnis zwischen Sozialhilfebezüger und Sozialhilfebehörde in Erinnerung zu rufen (vgl. E. 9.7.2 hiervor). Wie bereits erwähnt, kann es nicht Aufgabe des Sozialdienstes sein, sämtliche Einkommens- 73 quellen der Sozialhilfe beziehenden Person zu ermitteln; sie ist vielmehr auf die Einhaltung der Pflichten und damit auf die Deklarierung von Einkommen und Ver- mögen gegenüber dem Sozialdienst angewiesen und darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung darauf vertrauen, dass die Angaben von mitwirkungspflichtigen Personen wahrheitsgetreu und vollständig sind. Der Beschuldigte hat sich für die Täuschung über seine angebliche Bedürftigkeit keiner besonderen Machenschaf- ten bedient oder ein ganzes Lügengebäude errichtet. Die Kammer schliesst sich hierbei der vorinstanzlichen Einschätzung an, dass das Ausfüllen von wahrheits- widrigen Angaben in den Selbstdeklarationen und Sozialhilfebudgets sowie das grundsätzliche Verschweigen seiner Tätigkeit, der zusätzlichen Konti und der Kre- ditkarte bloss einfache Lügen darstellen. Eine besondere Hinterhältigkeit oder Raf- finesse im Vorgehen des Beschuldigten ist nicht erkennbar. Mit Blick auf die oben zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist bei einfachen Lügen die Arglist er- füllt, wenn die Überprüfung der Lügen nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen wird. Das Merkmal der Arglist scheidet zudem aus, wenn der Geschä- digte mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit den Irrtum hätte vermeiden kön- nen (sog. Opfermitverantwortung). Das Tatbestandsmerkmal der Arglist und insbesondere eine allfällige Opfermitver- antwortung stehen im Zentrum der Kritik der Verteidigung am vorinstanzlichen Ur- teil. Aus diesem Grund erachtet es die Kammer für die nachfolgende eigene Sub- sumtion als zielführend, vorab die vorinstanzlichen Erwägungen zusammengefasst darzulegen. Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte habe dem Sozialdienst aus- schliesslich sein Bankkonto bei der W.________ angegeben. Die übrigen Bankbe- ziehungen (Kreditkarte, Konti bei der AC.________ und AH.________ Bank AG) seien dem Sozialdienst hingegen nicht bekannt gewesen, womit dieser auch die damit vorgenommenen Transaktionen nicht habe bemerken können. Der Beschul- digte habe seine Geschäfte zudem grösstenteils in bar abgewickelt, weshalb auch das Konto bei der W.________ keine Verdachtsmomente hervorgerufen habe. Es sei weiter zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt des Unterstützungsantrags des Beschuldigten dieser die Tätigkeit als Reiseorganisator noch nicht aufgenommen gehabt habe, weshalb dahingehend ebenfalls keine Verdachtsmomente für den Sozialdienst bestanden hätten. Dem Sozialdienst könne deshalb kein Vorwurf ge- macht werden, seiner Prüfpflicht zu wenig nachgekommen zu sein. Er habe sich auf die Angaben des Beschuldigten verlassen dürfen. Es habe für den Sozialdienst auch kein Anlass bestanden, weitere Belege einzufordern. Aufgrund des besonde- ren Vertrauensverhältnisses zwischen dem fallführenden Sozialarbeiter und der un- terstützten Person könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass diese die Wahrheit sage. Gestützt auf die beim Sozialdienst vorhandenen Unterlagen hätten im Zeitpunkt der Antragsstellung keine Hinweise auf nicht deklarierte Ein- kommens- und Vermögenswerte seitens des Beschuldigten bestanden. Als der Be- schuldigte zu einem späteren Zeitpunkt offensichtlich gewerbsmässig in der Reise- organisation tätig geworden sei, sei er seiner Mitwirkungspflicht in keinster Weise nachgekommen. Im Gegenteil dazu habe er durch das regelmässige Einreichen 74 von Rechnungen und Quittungen den Anschein erweckt, weiterhin nicht in der Lage zu sein, diese bezahlen zu können. Der Sozialdienst sei damit auch der Pflicht nachgekommen, sich mittels der eingereichten Unterlagen laufend ein Bild von der finanziellen Situation des Beschuldigten zu machen. Im Rahmen seiner Möglichkei- ten habe der Sozialdienst sodann auch Nachforschungen unternommen. So sei der Beschuldigte insbesondere auf den Betrag über CHF 303.00 in Bargeld angespro- chen worden. Der Aufforderung zum Nachweis der Herkunft des Geldes sei der Beschuldigte jedoch nicht nachgekommen. Der Sozialdienst habe weiter keine Kenntnis von den zahlreichen Auslandsreisen des Beschuldigten gehabt. Dass die- se Reisen Bestandteil seiner gewerbsmässigen Tätigkeiten gewesen seien, habe der Sozialdienst ohne Kenntnis der Kreditkarte, der Fotos, der Reisedokumente, der Visitenkarte und der Abrechnungen nicht erahnen können. Der Sozialdienst habe beim ersten konkreten und relevanten Verdachtsmoment – der .________ im .________ Fernsehen vom .________ – die Unterlagen des Beschuldigten einge- hend überprüft und Anzeige erstattet. Insgesamt hätten für den Sozialdienst zuvor keine Hinweise bestanden, die einen handfesten Verdacht ergeben hätten. Ent- sprechend seien weitere Abklärungen auch nicht angezeigt gewesen. Der Be- schuldigte habe somit arglistig getäuscht (pag. 2531 ff., S. 91 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen weitestgehend, jedoch nicht für alle der dem Beschuldigten zur Last gelegten Vorwürfe, anschliessen. Hinsichtlich der Bareinzahlungen auf das Konto bei der W.________ ist festzuhal- ten, dass dem Sozialdienst diese Bankbeziehung bekannt war. Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, hat der Sozialdienst D.________ jedoch erst ab dem Jahre 2009 damit angefangen, von den sozialhilfeunterstützten Perso- nen regelmässig Bankkontoauszüge einzuverlangen (vgl. E. 9.7.4 hiervor). Zuvor war es nicht üblich, allfällige nicht deklarierte Einkünfte der Sozialhilfebezüger mit- tels regelmässig einzureichender Bankkontoauszüge zu überprüfen. Beim Be- schuldigten wurde erstmals ein Monatsauszug für den Monat Juni im Jahr 2009 einverlangt (eine Übersicht zu den vom Beschuldigten eingereichten Monatsauszü- gen ist der Strafanzeige der Gemeinde D.________ vom 28. November 2018 zu entnehmen, pag. 189). Die Bareinzahlungen über CHF 3'617.85 und CHF 400.00 wurden durch den Beschuldigten bereits vor diesem Datum vorgenommen, nämlich am 16. Oktober 2007 und 15. August 2008. Der Sozialdienst hatte von diesen Ein- zahlungen aufgrund seiner damaligen üblichen Handhabung bei der Überprüfung von zusätzlichen Einkommensquellen somit keinerlei Kenntnis und es war ihm ent- sprechend auch nicht möglich, diese zu überprüfen. Dem Beschuldigten, der als langjähriger Sozialhilfebezüger (der Unterstützungsantrag erfolgte im Jahr 2003, pag. 196 f.) über die Vorgehensweise und die damals noch fehlenden Kontrollme- chanismen (fehlende Einholung von Bankauszügen) informiert war, wusste, dass die Einzahlungen dem Sozialdienst nicht bekannt werden würden. Angesichts des- sen handelte der Beschuldigte aufgrund des Verschweigens der beiden Einkünfte gegenüber dem Sozialdienst D.________ arglistig. Für diese beiden Vorwürfe (AKS Ziff. I.1.b.2 und 3) ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist folglich zu bejahen. 75 Die Bareinzahlung über CHF 303.00 (AKS Ziff. I.1.b.6) erfolgte hingegen erst am 27. April 2012 und damit nach Praxisänderung des Sozialdienstes. Diesem lag für den Monat April des Jahres 2012 der entsprechende Bankauszug vor (pag. 189), aus welchem die Bankeinzahlung hervorgeht. Hinzukommend ist aktenkundig, dass der Sozialdienst effektiv Kenntnis von dieser Einzahlung des Beschuldigten hatte (der Sozialdienst verlangte im Rahmen eines Gesprächs mit dem Beschuldig- ten einen Herkunftsnachweis für eben diese Bareinzahlung, pag. 891). Dass der Beschuldigte dieser Aufforderung nicht nachkam und der Sozialdienst daraufhin nicht weiter nachhakte, ist nach Ansicht der Kammer mit Blick auf die Frage der Opfermitverantwortung nicht dem Beschuldigten, sondern dem Sozialdienst anzu- lasten. Dem Sozialdienst wäre es aufgrund offensichtlicher Kenntnis der Einzah- lung möglich und auch zumutbar gewesen, beim Beschuldigten intensiver nachzu- haken aus welcher Quelle diese Einzahlung stammt. Stattdessen unterliess es der Sozialdienst – trotz offensichtlichem Klärungsbedarf, ansonsten hätten sie den Be- schuldigten von vornherein nicht auf den Betrag angesprochen – die Herkunft der Einzahlung final zu ergründen. Der Sozialdienst kam somit seinen Überprüfungs- pflichten nur in ungenügender Weise nach. Mit Blick auf eine vorliegend zu beja- hende Opfermitverantwortung entfällt in Bezug auf diesen Vorwurf ein arglistiges Handeln seitens des Beschuldigten und der Beschuldigte ist vom Vorwurf gemäss AKS Ziff. I.1.b.6 freizusprechen. Für die Bareinzahlung über CHF 420.00 (AKS Ziff. I.1.d) kann die Begründung zu den Vorwürfen nach AKS Ziff. I.1.b.2 und 3 herangezogen werden. Auch diese Ein- zahlung wurde durch den Beschuldigten vor der Praxisänderung des Sozialdiens- tes vorgenommen; die Einzahlung erfolgte am 26. Juni 2008. Im Gegensatz zum W.________-Konto war dem Sozialdienst die Bankverbindung bei der AC.________ und damit das Konto, auf welches die Einzahlung getätigt wurde oh- nehin nicht bekannt. Der Beschuldigte verschwieg dem Sozialdienst diese Bankbe- ziehung, womit sein Handeln – im Wissen um die fehlenden Kontrollmechanismen – klar als arglistig qualifiziert werden muss. Angesichts der fehlenden Kenntnis des Kontos und der damals nicht üblichen Kontrollmechanismen war es dem Sozial- dienst nicht möglich, diese Einzahlung genauer zu überprüfen und es bestanden folglich auch keine Verdachtsmomente, die ein Abklärungsbedürfnis hervorgerufen und die Einholung weiterer Unterlagen beim Beschuldigten angezeigt hätten. Der Beschuldigte täuschte hinsichtlich dieses Vorwurfs somit ebenfalls arglistig. In Bezug auf die beiden Prämienverbilligungen (AKS Ziff. I.b.1.4 und 7), welche der Beschuldigte gegenüber dem Sozialdienst nicht als Einkommen deklarierte, ist zunächst festzuhalten, dass die Prämienverbilligung über CHF 349.30 am 12. März 2014 auf dem W.________-Konto des Beschuldigten einging und somit nach Änderung der Kontrollpraxis des Sozialdienstes D.________. Für den Sozial- dienst wäre die erhaltene Prämienverbilligung somit auf dem eingereichten Konto- auszug ersichtlich gewesen, womit es ihm möglich gewesen wäre, durch Überprü- fung der vorhandenen Unterlagen Kenntnis von dieser Einzahlung zu erlangen und diese dem Beschuldigten in der Folge als Einkommen anzurechnen. Nach Ansicht der Kammer hat die Verteidigung zudem zurecht vorgebracht, dass Sozialhilfeemp- fänger regelmässig – wenn nicht nahezu immer – Prämienverbilligungen haben. Auch vor diesem Hintergrund kann das Verschweigen des Beschuldigten bzw. die 76 Täuschung nicht mehr als arglistig qualifiziert werden. Es darf von einem Sozial- dienst verlangt und erwartet werden, etwaige Prämienverbilligungen in ihre Überle- gungen bei der Berechnung von Sozialhilfebudgets miteinzubeziehen. Dasselbe hat für die Prämienverbilligung vom 6. April 2009 zu gelten. Für diese lag dem So- zialdienst zwar kein entsprechender Kontoauszug vor, das Verschweigen des Ein- gangs der Prämienverbilligung durch den Beschuldigten kann aber angesichts der Vorhersehbarkeit dieser Einkommensposition für den Sozialdienst nicht zur An- nahme einer arglistigen Täuschung führen. Der Beschuldigte ist folglich von beiden Anklagepunkten freizusprechen. Betreffend die Y.________-Versicherungsleistung in der Höhe von CHF 16'000.00 (AKS Ziff. I.1.b.5) entfällt eine arglistige Vorgehensweise des Beschuldigten eben- so. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass dem Sozialdienst die Zahlung der Y.________ dem Grundsatz nach bekannt war, zumal sie die Vereinbarung zwi- schen dem Beschuldigten und der Versicherung mitkoordinierte und gar absegne- te. Dem Beschuldigten diesbezüglich eine arglistige Täuschung vorzuwerfen, weil er die effektive Auszahlung gegenüber dem Sozialdienst verschwieg, erscheint nicht richtig. Dem Sozialdienst wäre es möglich gewesen, durch entsprechende Auflagen oder anderweitige Kontrolle die weitere Verwendung des Geldes durch den Beschuldigten zu steuern. Zudem lag dem Sozialdienst für den entsprechen- den Monat ein Bankauszug des Beschuldigten vor (die Auszahlung der Versiche- rungsleistung erfolgte am 28. Dezember 2011, pag. 189), womit der Sozialdienst durch Überprüfung der ihm vorhandenen Unterlagen von der Auszahlung hätte Kenntnis erlangen können; es hätte diesbezüglich somit auch keines unverhältnis- mässigen Aufwands bedurft. Der Sozialdienst ist seinen Pflichten damit in ungenü- gender Weise nachgekommen. Dasselbe hat für die Versicherungsleistung in der Höhe von CHF 1'380.00 (AKS Ziff. I.1.b.8) zu gelten, welche ebenfalls auf dem durch den Beschuldigten eingereichten Bankauszug für den Monat Oktober 2016 ersichtlich gewesen wäre. Der Beschuldigte handelte somit auch diesbezüglich nicht arglistig und ist vom Vorwurf freizusprechen. Hinsichtlich der Vorwürfe gemäss AKS Ziff. I.1.e, I.1.f und I.1.g, welche im Zusam- menhang mit der Tätigkeit des Beschuldigten als Reiseorganisator stehen, kann sich die Kammer hingegen vollumfänglich den zuvor dargelegten vorinstanzlichen Erwägungen anschliessen. Es bestanden für den Sozialdienst weder im Zeitpunkt des Unterstützungsantrags noch zu einem späteren Zeitpunkt Verdachtsmomente, welche den Sozialdienst zu weiteren Abklärungen hätte bewegen müssen. Es la- gen ihm keine Unterlagen vor, aus welchen sich ein Hinweis auf die selbständige Tätigkeit des Beschuldigten ergeben hätte; besonders hervorzuheben ist hierbei die fehlende Kenntnis des Sozialdienstes von der Kreditkarte des Beschuldigten, über welche dieser nahezu alle Transaktionen im Zusammenhang mit der Reiseor- ganisation vorgenommen hat. Auch die einmalige Erwähnung durch den Beschul- digten, er erwäge eine selbständige Tätigkeit als Reiseorganisator, reicht nicht aus, um dem Sozialdienst eine Opfermitverantwortung vorzuwerfen, zumal dem Be- schuldigten klar die Ablehnung gegenüber seinem Vorschlag vermittelt wurde. Der Beschuldigte handelte folglich auch in Bezug auf diese Vorwürfe arglistig. 77 Bezüglich der Vorwürfe gemäss AKS Ziff. I.1.b.4, I.1.b.5, I.1.b.7 und I.1.b.8 hat der Beschuldigte somit zwar täuschend, aber nicht arglistig täuschend gehandelt. Der Beschuldigte ist folglich von den Anklagepunkten freizusprechen. Für die Vorwürfe gemäss AKS Ziff. I.1.b.2, I.1.b.3, I.1.d, I.1.e, I.1.f und I.1.g ist das Tatbestandsmerkmal der Arglist hingegen zu bejahen und im nachfolgenden die Prüfung der übrigen Tatbestandsmerkmale des objektiven Tatbestands von Art. 146 Abs. 1 StGB vorzunehmen. 11.2.4 Irrtum und Vermögensdisposition Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, bieten die beiden Tatbestands- merkmale des Irrtums und der Vermögensdisposition für die noch im Raum ste- henden Vorwürfe keine besonderen Probleme (vgl. pag. 2535, S. 95 der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). Der Sozialdienst irrte über die Bedürftigkeit bzw. das Ausmass der Bedürftigkeit des Beschuldigten und seiner Familie, was ihn zur Auszahlung von Sozialhilfegeldern an den Beschuldigten motivierte, auf welche dieser keinen Anspruch gehabt hätte. 11.2.5 Vermögensschaden Durch die Auszahlung von Sozialhilfegeldern, auf welche der Beschuldigte keinen Anspruch hatte, wurde der Gemeinde D.________ durch Verminderung ihres Ver- mögens bzw. Verringerung der Aktiven ein Vermögensschaden zugefügt. Das Tat- bestandsmerkmal des Vermögensschadens kann folglich für alle noch im Raum stehenden Vorwürfe (AKS Ziff. I.1.b.2 [CHF 3'617.85], I.1.b.3 [CHF 400.00], I.1.d [CHF 420.00], I.1.e [CHF 1'800.00], I.1.f [ca. CHF 1'910.00] und I.1.g [ca. CHF 13'345.00]) bejaht werden. In Bezug auf AKS Ziff. I.1.e, I.1.f und I.1.g liegen jedoch etliche der einzelnen er- stellten Deliktsbeträge unter der Schwelle zum normalen Betrug von CHF 300.00 (vgl. E. 9.7.8 hiervor), womit lediglich der Tatbestand des geringfügigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 172ter StGB erfüllt ist. Bei Art. 172ter StGB handelt es sich um einen privilegierenden Tatbestand, der Verge- hen oder Verbrechen bei Geringfügigkeit rechtlich zur Übertretung herabstuft und deren Verfolgung überdies an das Strafantragserfordernis knüpft. Für Übertretun- gen gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren (vgl. Art. 109 StGB; WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 4 f. zu Art. 172ter StGB). Für alle Vorwürfe, bei welchen der Deliktsbetrag vorliegend un- ter CHF 300.00 liegt, ist nach dem Gesagten der objektive Tatbestand des Betru- ges zwar erfüllt, angesichts der darauf anzuwenden Privilegierung von Art. 172ter StGB und der daher bereits verstrichenen Verjährungsfrist von drei Jah- ren sind diese Vorwürfe jedoch einzustellen. Für die effektive Höhe des Vermögensschadens und alle einzustellenden Vorwürfe wird auf das nachfolgende Fazit zum objektiven Tatbestand verwiesen (vgl. E. 11.2.6 hiernach). 11.2.6 Fazit objektiver Tatbestand Der Beschuldigte handelte in Bezug auf die folgenden Vorwürfe gemäss Anklage- schrift objektiv tatbestandsmässig: 78 • AKS Ziff. I.1.b.2, I.1.b.3, I.1.d, I.1.e.1 und I.1.e.3 (Deliktssumme: CHF 6'037.85) • AKS Ziff. I.1.g.1, I.1.g.3, I.1.g.6, I.1.g.7, I.1.g.28, I.1.g.44, I.1.g.56, I.1.g.58, I.1.g.60, I.1.g.68, I.1.g.80 und I.1.g.96 (Deliktssumme: ca. CHF 4'280.00) Der Beschuldigte ist hingegen mangels arglistigem Verhalten von den folgenden Vorwürfen freizusprechen: • AKS Ziff. I.1.b.4, I.1.b.5, I.1.b.6, I.1.b.7 und I.1.b.8 (Deliktssumme: CHF 18'383.60) Die folgenden Vorwürfe sind sodann angesichts der Qualifizierung als geringfügiger Betrug und der damit bereits eingetretenen Verjährung einzustellen: • AKS Ziff. I.1.e.2 (Deliktssumme: CHF 200.00) • AKS Ziff. I.1.f (Deliktssumme: ca. CHF 2'000.00 [im Einzelnen jeweils unter CHF 300.00 pro Unterpunkt]) • AKS Ziff. I.1.g.2, I.1.g.4, I.1.g.5, I.1.g.8-27, I.1.g.29-43, I.1.g.45-55, I.1.g.57, I.1.g.59, I.1.g.61-67, I.1.g.69-79, I.1.g.81-95 und I.1.g.97-129 (Deliktssumme: ca. CHF 9'380.00) 11.2.7 Subjektiver Tatbestand In subjektiver Hinsicht hat der Beschuldigte den Betrug nicht etwa nur in Kauf ge- nommen, sondern es war vielmehr seine Absicht, auf ungerechtfertigte Weise an Sozialhilfegelder zu kommen. Der Beschuldigte deklarierte die effektiv erzielten Einkommensbeträge sowie das durch seine ausgeübte Tätigkeit als Reiseorganisa- tor hypothetisch zu erzielende Einkommen trotz des Wissens um seine Meldepflicht und der bekannten Ablehnung des Sozialdienstes gegenüber einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht. Der Beschuldigte handelte folglich direktvorsätzlich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist zudem offensichtlich, dass der Beschuldig- te in Bereicherungsabsicht handelte bzw. durch sein Verhalten (Einreichung von Rechnungen etc.) einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil erlangen wollte. Der subjektive Tatbestand ist damit für alle noch im Raum stehenden Vorwürfe gemäss Anklageschrift erfüllt. 11.2.8 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch darge- tan. 11.3 Fazit Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Vorwurfs des Betrugs, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 15. Juni 2009 bis zum 26. Januar 2017 in D.________ z.N. der Gemeinde D.________ (AKS Ziff. I.1.e.2 [Deliktss- umme: CHF 200.00]; AKS Ziff. I.1.f [Deliktssumme: ca. CHF 2'000.00]; AKS Ziff. I.1.g.2, I.1.g.4, I.1.g.5, I.1.g.8-27, I.1.g.29-43, I.1.g.45-55, I.1.g.57, I.1.g.59, I.1.g.61-67, I.1.g.69-79, I.1.g.81-95 und I.1.g.97-129 [Deliktssumme: ca. 9'380.00]) wird eingestellt. 79 Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des Betrugs, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 3. September 2007 bis zum 7. Oktober 2016 in D.________ z.N. der Gemeinde D.________ (AKS Ziff. I.1.b.1, I.1.b.4, I.1.b.5, I.1.b.6, I.1.b.7 und I.1.b.8 [Deliktssumme: 23'048.60]) freigesprochen. Der Beschuldigte hat sich hingegen des Betruges, mehrfach begangen in der Zeit vom 21. Juni 2007 bis zum 26. Mai 2015, in D.________ z.N. der Gemeinde D.________ schuldig gemacht (AKS Ziff. I.1.b.2, I.1.b.3, I.1.d, I.1.e.1 und I.1.e.3 [Deliktssumme: CHF 6'037.85]; AKS Ziff. I.1.g.1, I.1.g.3, I.1.g.6, I.1.g.7, I.1.g.28, I.1.g.44, I.1.g.56, I.1.g.58, I.1.g.60, I.1.g.68, I.1.g.80 und I.1.g.96 [Deliktssum- me: ca. CHF 4'280.00]). 12. Rassendiskriminierung 12.1 Anwendbares Recht Die Handlung des Beschuldigten hinsichtlich des Vorwurfs der Rassendiskriminie- rung wurde am .________ begangen. Aufgrund der erst nach diesem Datum er- gangenen Revision des Art. 261bis StGB stellt sich die Frage, welches Recht auf den erstellten Sachverhalt anzuwenden ist. Die Vorinstanz hat diesbezüglich Folgendes festgehalten (S. 96 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung, pag. 2536): […] In Bezug auf den in AKS Ziff. I.2 umschriebenen Sachverhalt wurde Anklage wegen Rassendiskrimi- nierung erhoben. Zumal die Bestimmung von Art. 261bis Abs. 1 StGB in den vergangenen Jahren re- vidiert wurde (AS 2020 1609; BBl 2018 3773 5231; in Kraft seit 01.07.2020), das Handeln des Täters jedoch am .________ [recte .________] angesiedelt ist, ist gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die alte Versi- on von Art. 261bis StGB anwendbar (AS 1994 2887; BBl 1992 III 269; in Kraft seit 01.01.1995). Diesen Ausführungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Art. 261bis StGB ist folglich in seiner bis zum 1. Juli 2020 (nachfolgend: aStGB) geltenden Version auf den zu beurteilenden Vorwurf anwendbar. 12.2 Rechtliche Grundlagen Die Kammer verweist vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand von Art. 261bis Abs. 1 aStGB (pag. 2536 ff., S. 96 ff. der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Der Vollständigkeit halber werden die relevanten theore- tischen Grundlagen vorliegend nochmals wiedergegeben und ergänzt. Gemäss Art. 261bis Abs. 1 aStGB wird wegen Rassendiskriminierung bestraft, wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion zu Hass oder Diskriminierung aufruft. Die übrigen Tatbe- standsvarianten von Art. 261bis aStGB sind vorliegend nicht von Interesse. 12.2.1 Allgemeine Tatbestandsmerkmale von Art. 261bis aStGB Gemeinsame Voraussetzung der in Art. 261bis aStGB (Abs. 1-5) umschriebenen Tathandlungen ist eine Verletzung der Menschenwürde. Die Menschenwürde wird verletzt, wenn einer Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehö- rigkeit die Gleichberechtigung bzw. Gleichwertigkeit als menschliches Wesen ab- 80 gesprochen wird. Ob eine bestimmte Äusserung die Menschenwürde verletzt, beur- teilt sich nach deren objektivem Erklärungswert, d.h. danach, wie sie von einem unbefangenen Durchschnittempfänger nach den Umständen verstanden werden muss. Zu berücksichtigen sind nicht nur isoliert die einzelnen Äusserungen, son- dern auch der Gesamtzusammenhang, die konkrete Situation sowie die weiteren Umstände, unter denen die Äusserungen gemacht worden sind (SCHLEIMINGER METTLER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 9 ff. zu Art. 261bis StGB). Bei der Auslegung von Art. 261bis aStGB ist der Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 16 Bundesverfassung [BV; 101], Art. 10 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101], Art. 19 UNO-Pakt II [SR 0.103.2]) Rechnung zu tragen. In einer Demokratie ist es von zentraler Bedeutung, dass auch Standpunkte vertreten wer- den können, die einer Mehrheit missfallen oder für viele schockierend wirken. Der Tatbestand der Rassendiskriminierung setzt keine besonderen täterschaftli- chen Merkmale voraus. Auch ein Angehöriger der Gruppe selbst kann in Bezug auf die anderen Mitglieder Art. 261bis aStGB verletzen, vorausgesetzt, er erfüllt auch den subjektiven Tatbestand (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 12 zu Art. 261bis StGB) Angriffsobjekt von Art. 261bis aStGB sind entweder einzelne Personen aufgrund ih- rer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe oder unmittelbar die Gruppe selbst. Erfasst und geschützt sind rassische, ethnische und religiöse Gruppen. Diese Gruppen verstehen sich selbst (Selbstwahrnehmung) als anders als die anderen und werden auf Grundlage bestimmter konstanter Merkmale – ihrer Physiognomie, ihrer Kultur oder ihrer Glaubensorientierung – von den übrigen Gruppen (Fremd- wahrnehmung) als anders empfunden und verstanden (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 13 zu Art. 261bis StGB). • Die Unterscheidung von rassischen Gruppen wird aufgrund physischer Merkmale (Hautfarbe, Kopfform etc.) getroffen, die primär (auch fälschli- cherweise) der Biologie zugeschrieben werden. Rassische Gruppen i.S.v. Art. 261bis aStGB sind demnach z.B. Asiaten, Schwarze, Semiten, Weisse (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O. N 14 zu Art. 261bis StGB) • Ethnische Gruppen unterscheiden sich durch eine gemeinsame Geschichte und ein gemeinsames System von Einstellungen und Verhaltensnormen. Nicht erfasst werden Nationen und Nationalitäten als solche. Anwendbar ist Art. 261bis aStGB hingegen, wenn mit der Nationalität die betreffende Ethnie gemeint ist (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 15 f. zu Art. 261bis StGB). • Eine religiöse Gruppe ist gekennzeichnet durch eine gemeinsame Glaubensorientierung. Die gemeinsame religiöse Weltsicht wird sowohl von der Gruppe selbst als auch von den anderen als relevantes Kriterium der Gruppe wahrgenommen. Die Gruppe der Juden ist eine religiöse und zu- gleich auch eine durch ihre Ethnie bestimmte Gruppe. Sie wird von Art. 261bis unabhängig davon geschützt, ob ein einzelner Betroffener gläu- big ist oder nicht, massgeblich ist auch hier die blosse Zuschreibung (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 15 ff. zu Art. 261bis StGB). 81 Strafbar ist jedoch nur die öffentliche Herabsetzung oder Diskriminierung. Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Begriff der Öffentlichkeit durch die Abgrenzung zum privaten Handeln bestimmt: Öffentlich sind demnach Handlungen, die nicht im privaten Rahmen erfolgen, d.h. nicht im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonde- res Vertrauen geprägten Umfeld. Der Entscheid, ob eine Handlung noch im priva- ten Kreis erfolgt, ist auf Grund der konkreten Umstände zu treffen. Die Zahl der Adressaten einer Äusserung ist für sich alleine nicht ausschlaggebend, kann den Entscheid über die Privatheit bzw. Öffentlichkeit aber mitbeeinflussen. Je enger die Adressaten miteinander verbunden sind, umso umfangreicher kann deren Kreis sein, ohne den privaten Charakter zu verlieren (BGE 130 IV 111 E. 5.2.1 f.). Mit zunehmender Anzahl von Personen nimmt auch die Wahrscheinlichkeit zu, dass die Äusserung weitergetragen wird (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 23 zu Art. 261bis StGB, mit Verweis auf NIGGLI/FIOLKA, Das Private und das Politische, Der Begriff der Öffentlichkeit im Strafrecht am Beispiel der Bundesgerichtsent- scheide vom 21. Juni 2000 und vom 23. August 2000 betreffend Rassendiskrimi- nierung, AJP 2001, 593 ff., 544). Subjektiv ist zur Erfüllung des Tatbestands Vorsatz vorausgesetzt, wobei Eventual- vorsatz genügt (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 59 zu Art. 261bis StGB). 12.2.2 Tathandlung nach Art. 261bis Abs. 1 aStGB Art. 261bis Abs. 1 aStGB umfasst den Aufruf zu Hass oder Diskriminierung. Aufrufen (Schüren, Aufreizen) zu Hass bezeichnet das «nachhaltige und eindringli- che Einwirken auf Menschen mit dem Ziel oder der Wirkung, eine feindselige Hal- tung – sei diese nun intellektuell oder emotional begründet – gegenüber einer be- stimmten Person oder Personengruppe aufgrund ihrer Gruppenzugehörigkeit zu vermitteln oder ein entsprechend feindseliges Klima für die Betroffenen zu verstär- ken. Erfasst werden damit auch die allgemeine Hetze oder das Schüren von Emo- tionen («Stimmungsmache»), die auch ohne expliziten Aufforderungscharakter ge- eignet sind, Hass und Diskriminierung hervorzurufen (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 33 zu Art. 261bis StGB). Die Äusserung muss eine bestimmte Intensität erreichen. Massgeblich ist auch hier, wie die Äusserung von einem unbefangenen Durchschnittsempfänger nach den Umständen verstanden werden muss (SCHLEI- MINGER METTLER, a.a.O., N 34 zu Art. 261bis StGB). Diskriminieren ist das Umsetzen einer feindseligen Haltung. Den Betroffenen wird der gleichwertige Zugang zu den Menschenrechten abgesprochen oder sie werden an der Ausübung dieser Rechte behindert. Massgeblich ist nicht der Erfolg des Auf- rufs, sondern dessen objektive Eignung, ein feindseliges Klima zu schaffen, von dem rassendiskriminierende Handlungen getragen werden (SCHLEIMINGER METT- LER, a.a.O. N 36 zu Art. 261bis StGB). Für den subjektiven Tatbestand betreffend Abs. 1 von Art. 261bis aStGB ist in Er- gänzung zu den zuvor dargelegten rechtlichen Grundlagen auszuführen, dass ein (bedingter) Vorsatz erforderlich ist: Wissen und Willen beziehen sich darauf, «durch öffentliche Äusserungen oder Handlungen hinsichtlich der betroffenen Gruppe Hass zu schüren bzw. zur Diskriminierung dieser Gruppe aufzurufen oder solche 82 Diskriminierung zu legitimieren oder zu billigen und sie damit wahrscheinlicher werden zu lassen». Das Ziel des Täters, die Öffentlichkeit in einem bestimmten (werbenden) Sinne zu beeinflussen, gehört indes nicht zum subjektiven Tatbe- stand, sondern bereits zur objektiven Tathandlung des «Aufreizens». Hinsichtlich des Merkmals der Öffentlichkeit (als Adressat) ist deshalb ein zielgerichtetes Han- deln im Sinne eines direkten Vorsatzes erforderlich. Eventualdolus genügt nicht (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 37 zu Art. 261bis StGB). 12.3 Subsumtion 12.3.1 Objektiver Tatbestand Gemäss vorangehendem Beweisergebnis hat der Beschuldigte anlässlich einer Freitagspredigt in der E.________ in J.________ mit der negativen Darstellung von den nachfolgenden Personengruppen (Juden, Christen, Kreuzritter, Hindus, Rus- sen und Schiiten) und der wiederholten Äusserung seines Wunsches, dass diese Personen bzw. Personengruppen vernichtet werden sollten, gegen die Personen aufgrund ihrer Religion bzw. Ethnie negative Emotionen geschürt. Angesichts der Äusserung anlässlich einer Freitagspredigt, zu welcher eine unbe- grenzte Anzahl an Gläubigern Zutritt hatten, ist das Tatbestandsmerkmals der öf- fentlichen Äusserung erfüllt. Es ist notorisch, dass an einem Gottesdienst, an wel- chem rund 200 Leute teilnahmen, nicht alle dieser Personen auf persönlicher Ebe- ne miteinander und insbesondere mit dem Beschuldigten verbunden waren. Die durch den Beschuldigten angesprochenen Gruppen stellen sodann alle, bis auf die Gruppe der Kreuzritter, ein taugliches Angriffsobjekt dar: Vor dem Hintergrund der zuvor dargelegten rechtlichen Grundlagen lassen sich die Personengruppen der Juden, Hindus, Christen und Schiiten als religiöse Gruppen einordnen, wobei die Juden zusätzlich eine ethnische Gruppe darstellen. Diese Personengruppen wer- den somit vom Schutzbereich von Art. 261bis aStGB erfasst. Die Gruppe der Rus- sen stellt zunächst eine Nation bzw. eine Nationalität dar, welche nicht als rechtli- che Kategorie von Art. 261bis aStGB erfasst wird, es sei denn, bei der Betitelung als Russen wäre nicht die Nationalität, sondern vielmehr die Ethnie angesprochen. Mit der Aufführung der Personengruppe der Russen nahm der Beschuldigte nicht nur auf die Nationalität Bezug, sondern auf eine dahinterstehende Ethnie. Wie bereits die Vorinstanz korrekt ausführte, drängt sich dieser Schluss, aufgrund der gemein- samen Nennung mit den übrigen durch den Tatbestand der Rassendiskriminierung geschützten Gruppen geradezu auf und es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte auf die dahinterstehende Ethnie Bezug nahm. Die Kreuzritter stel- len hingegen angesichts ihres rein politischen Charakters keine durch Art. 261bis aStGB geschützte Gruppe dar, wobei diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden kann (pag. 2543, S. 100 der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Die Tathandlung i.S. des «Aufrufs zu Hass» ist gemäss voranstehendem Bewei- sergebnis ohne Weiteres erfüllt. Der Beschuldigte schürte durch die negative Dar- stellung und dem geäusserten Wunsch nach Vernichtung der Personengruppen bei den Predigtteilnehmenden negative Emotionen gegenüber diesen. Angesichts der Eingliederung in das finale Bittgebet der Predigt, in welchem der Beschuldigte die 83 Zuhörenden nochmals eindringlich wachzurütteln versuchte, ist sodann auch die vom Tatbestand geforderte Intensität zu bejahen. Die durch den Beschuldigten ge- sagte Textpassage ist weiter objektiv geeignet, ein feindseliges Klima zu schaffen. Wie die Vorinstanz in zutreffender Weise festhielt, geht es in der entsprechenden Textpassage um eine Stimmungsmache gegen die genannten nicht-muslimischen Gruppierungen. Angesichts der pauschalen Adressierung ohne Bezugnahme auf das Predigtthema der Korruption ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Adressatenkreis, namentlich ein Zuhörer der Predigt, dies auch als Herabsetzung der Gruppen mit Hervorrufen entsprechender negativer Gefühle wahrgenommen hat. Der Beschuldigte handelte folglich objektiv tatbestandsmässig. 12.3.2 Subjektiver Tatbestand Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass die Aussagen des Beschuldigten nicht anders gedeutet werden können, als dass er gegenüber den genannten Per- sonengruppen aufgrund ihrer Religion bzw. Ethnie zu Hass aufrufen wollte. Es handelt sich beim Beschuldigten um einen erfahrenen Prediger, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass er genau wusste, welche Wirkung er mit der ne- gativen Darstellung der genannten Personengruppen bei den Zuhörenden erzielen würde. Ein blosses Inkaufnehmen ist daher auszuschliessen, der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und somit subjektiv tatbestandsmässig. 12.3.3 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind weder ersichtlich noch darge- tan. 12.4 Fazit Der Beschuldigte hat sich der Rassendiskriminierung nach Art. 261bis Abs. 1 aStGB, begangen am .________, in der E.________, J.________ schuldig gemacht. V. Strafzumessung 13. Theoretische Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung sowie die theoretischen Grundlagen zur Gesamtstrafenbildung korrekt wiedergegeben (pag. 2541 f., S. 101 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann vorab verwiesen werden. Ergänzend sei an dieser Stelle in Erinnerung gerufen, dass die Kammer das Verbot der reformatio in peius zu beachten hat. Die Strafe darf daher nicht höher als im angefochtenen Urteil ausfallen, da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat (Art. 391 Abs. 2 StPO). Demgegenüber können in der Berechnung die Strafanteile für einzelne Delikte auch mit höheren Werten eingesetzt werden, als sie von der Vorinstanz festgesetzt wurden; denn das Verschlechterungsverbot wirkt sich nur auf das Ergebnis, mithin das Dispositiv des Urteils aus, nicht auf dessen Begrün- dung (BGE 139 IV 282 E. 2.6; vgl. auch BGer 6B_391/2020 vom 12. August 2020 E. 3.2.3). 84 14. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurtei- lende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bil- den (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Im Rahmen der Revision hat Art. 40 aStGB dahingehend eine Änderung erfahren, als die Mindestfreiheitsstrafe gemäss dem neuen Art. 40 Abs. 1 StGB neu drei Ta- ge und nicht mehr sechs Monate beträgt. Weiter setzt das Erkennen auf Freiheits- statt auf Geldstrafe gemäss dem neuen Art. 41 Abs. 1 StGB alternativ statt kumula- tiv voraus, dass eine Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder dass eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. Schliesslich sieht der neue Art. 34 Abs. 1 StGB vor, dass die Geldstrafe höchstens 180 und nicht mehr wie bisher 360 Tagessätze beträgt. Unter den möglichen Strafformen hat die Freiheitsstrafe als die strengste zu gelten, gefolgt von der Geldstrafe. Sind im Übrigen die Sankti- onen im Einzelfall gleichwertig, so ist altes Recht anzuwenden (POPP/BERKEMEIER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 2 StGB m.w.H.; zum Ganzen Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 226 vom 1. April 2019 Ziff. IV.16). Die hier zu beurteilenden Delikte wurden alle vor Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs am 1. Januar 2018 begangen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich die neuen Bestimmungen des Sanktionenrechts weder im Bereich der Geld- noch Freiheitsstrafe für den Be- schuldigten als milder erweisen, so dass vorliegend altes Recht anzuwenden ist. 15. Strafrahmen, Strafart und Bestimmung der schwersten Tat Der Beschuldigte hat sich wegen mehreren Straftaten schuldig gemacht, welche das Strafgesetzbuch mit folgenden Strafen bedroht: - Art. 146 Abs. 1 StGB: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe - Art. 261bis Abs. 1 aStGB: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe Die tat- und täterangemessene Strafe für eine einzelne Tat ist grundsätzlich inner- halb des ordentlichen Strafrahmens festzusetzen. Dieser ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte 85 Strafe im konkreten Fall zu hart beziehungsweise zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das Höchstmass der angedrohten Strafe darf dabei nicht um mehr als die Hälfte erhöht werden (Art. 49 Abs. 1 aStGB). Es kann bereits vorweggenom- men werden, dass nach Ansicht der Kammer keine solch aussergewöhnlichen Um- stände vorliegen. Für beide Delikte bzw. beim Betrug für die einzelnen Betrugshandlungen stehen somit verschiedenartige Sanktionsarten offen, wobei das Gericht gemäss der aktu- ellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuerst die Art der Strafe wählt und erst danach das Strafmass festsetzt (BGE 147 IV 241 E. 3.2; 144 IV 313 E. 1.1.1; BGer 6B_1421/2021 vom 25. Mai 2022 E. 4.3.2). Ob im zu beurteilenden Einzelfall eine Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, beurteilt sich gemäss Art. 47 aStGB nach dem Ausmass des Einzeltatverschuldens (BGE 144 IV 217 E. 3.3.1), wobei die Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe als mildere Sanktion gilt (BGE 144 IV 27 E. 3.3.3; 137 IV 249 E. 3.1; 135 IV 188 E. 3.4.3; 134 IV 82 E. 7.2.2). Das Gericht trägt bei der Wahl der Strafart neben dem Verschulden des Täters der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 E. 3.2, BGE 134 IV 82 E. 4.1; mit Hinwei- sen). Die Vorinstanz sprach sowohl für den mehrfachen Betrug als auch die Rassendis- kriminierung eine Freiheitsstrafe aus. Sie erachtete dies u.a. als angezeigt, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Taten abzuhalten, zumal dieser über die Jahre hinweg mehrfach delinquiert habe. Sie erwog weiter, der Beschuldigte sei zudem während seines gesamten Aufenthalts in der Schweiz nicht berufstätig, sondern von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Mittlerweile sei er pensioniert und lebe von Ergänzungsleistungen. Auch verfüge er über kein Vermögen, womit eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden könne. Unter Berücksichtigung spezialpräventiver Überlegungen erweise sich deshalb eine Freiheitsstrafe als zweckdienliche Strafe (pag. 2543, S. 103 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dieser Einschätzung kann sich die Kammer aus folgenden Gründen nicht ansch- liessen. Der Vorinstanz ist zunächst zwar zuzustimmen, dass der Beschuldigte über die Jahre hinweg mehrere betrügerische Handlungen beging. Es kann vorlie- gend jedoch nicht ausser Acht gelassen werden, dass in oberer Instanz für zahlrei- che der angeklagten Vorwürfe Freisprüche oder Einstellungen resultieren; vom ur- sprünglich angeklagten Deliktsbetrag wurde der Beschuldigte nur für rund einen Viertel schuldig gesprochen. Die einzelnen Betrugshandlungen weisen zudem ei- nen sehr tiefen bis tiefen Deliktsbetrag auf, weshalb – beurteilt am Einzeltatver- schulden – für die einzelne betrügerische Handlung die Geldstrafe als Strafart an- gemessen erscheint. Der Beschuldigte ist überdies nicht einschlägig vorbestraft, weshalb auch spezialpräventive Argumente nicht gegen das Aussprechen einer Geldstrafe sprechen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Geldstrafe auch für Mittel- lose zur Verfügung steht (BGE 134 IV 60 E. 5.4; BGer, StrA, 11. Januar 2010, 6B_845/2009 E. 1.3). Es war nicht der Wille des Gesetzgebers, dass die Geldstrafe für breite Kreise der Bevölkerung (in Ausbildung stehende Personen, nicht berufs- tätige Hauspersonen, Studierende, Arbeitslose, Empfänger von Sozialhilfeleistun- 86 gen, Asylsuchende, Randständige usw.) nicht in Betracht käme (BGE 134 IV 60 E. 6.5.1; BGer, StrA, 13. Mai 2008, 6B_541/2007 E. 4.2.3 und 6.5; vgl. auch Urteil des Obergerichts des Kanton Bern SK 2021 181 vom 19. Oktober 2021 E. 6). Der Umstand, wonach der Beschuldigte mittlerweile nur noch von der AHV-Rente lebt (vgl. für die aktuellen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten E. 16.5.1 hier- nach), spricht somit ebenfalls nicht von vornherein gegen das Aussprechen einer Geldstrafe. Es ist somit für jede einzelne begangene Betrugshandlung eine Gelds- trafe auszufällen. Gleiches gilt für die Wahl der Strafart hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Ras- sendiskriminierung. Sowohl mit Blick auf das Ausmass des Verschuldens des Be- schuldigten als auch auf die weiteren Kriterien für die Wahl der Strafart (Zweck- mässigkeit der Sanktion, Effekte auf den Täter und sein Umfeld sowie die Präventi- onswirkung) erscheint die Ausfällung einer Geldstrafe als richtig. Im Übrigen er- weist sich die Geldstrafe auch vor dem Hintergrund anderer Fälle aus der Praxis als die angemessene Wahl (vgl. u.a. Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 19 103 vom 6. Dezember 2019 und SK 16 33 vom 20. Mai 2016). Es resultieren somit für alle begangenen Delikte Geldstrafen. In Anwendung von Art. 49 aStGB ist hernach eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. In Bezug auf die zu bildenden Gesamtstrafen ist zur Bestimmung der Einsatzstrafe in der Strafartengruppe die schwerste Straftat gemäss ständiger bundesgerichtli- cher Rechtsprechung nach der abstrakten Strafdrohung zu bestimmen (BGE 116 IV 304). Als schwerste Tat gilt mit anderen Worten grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist, und nicht jene, die nach den konkreten Um- ständen verschuldensmässig am schwersten wiegt (ACKERMANN, in Basler Kom- mentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 116 zu Art. 49 StGB mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Was die Gesamtstrafe anbelangt, erscheint es in Übereinstimmung mit der Vor- instanz korrekt, dass der Betrug vom Strafrahmen her das schwerere Delikt dar- stellt und die Einsatzstrafe bestimmt. Entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz muss angesichts der Mehrfachbegehung jedoch für jede betrügerische Handlung je eine separate Strafe ausgefällt werden (vgl. hierzu auch BGer 6B_1422/2019 vom 28. Mai 2021 E. 6.4.1). Innerhalb der Gruppe der Betrugsdelikte erachtet die Kam- mer in Anbetracht des höchsten objektiven Deliktsbetrags die Bareinzahlung über CHF 3'617.85 (AKS Ziff. I.1.b.2) als das schwerste Delikte, sodass die hierfür nach- folgend auszufällende Strafe die Einsatzstrafe bildet. 16. Konkrete Strafzumessung 16.1 Einsatzstrafe für den Betrug vom 16. Oktober 2007 (AKS Ziff. I.1.b.2) 16.1.1 Objektive Tatschwere Im Rahmen der Beurteilung der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des be- troffenen Rechtsguts sind bei Vermögensdelikten insbesondere die Folgen der Tat für den Geschädigten sowie der Deliktsbetrag massgebend. Geschütztes Rechts- gut bildet vorliegend das Vermögen bzw. dessen Wert (MAEDER/NIGGLI, a.a.O., N 9 ff. zu Art. 146 StGB). Hinsichtlich der Beurteilung der Verwerflichkeit des Han- 87 delns ist massgeblich, welche Anstrengungen der Täter unternommen hat, um die Tat zu begehen. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vom 8. Dezember 2006 (nachfol- gend: VBRS-Richtlinien; Stand 1. Januar 2023, S. 47) sehen für den Betrug eine Strafe von 120 Strafeinheiten vor, wobei der Referenzsachverhalt wie folgt lautet: Der Täter überredet wortreich und überzeugend eine Person zu einem Darlehen von CHF 20'000.00, obwohl er annimmt, dass er wegen seiner grossen Verschul- dung den Betrag nie wird zurückzahlen können. Die Kammer ist nicht an diese Richtlinien gebunden, sie können jedoch als Orientierungspunkte dienen (BGer 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3). Verglichen mit dem soeben zitierten Referenzsachverhalt der VBRS-Richtlinien liegt der vorliegende Deliktsbetrag von CHF 3’617.85 deutlich tiefer. Vom Delikts- betrag ausgehend wurde das mit Art. 146 Abs. 1 StGB geschützte Rechtsgut des fremden Vermögens leicht verletzt. Entgegen der Vorinstanz, welche schulder- höhend berücksichtigte, dass es sich um Sozialhilfegelder handelte, erachtet die Kammer die Schädigung einer Privatperson gegenüber der Schädigung des Ge- meinwesens kaum weniger stossend, so dass dieser Umstand nicht zusätzlich ins Gewicht fällt. Die Art und Weise des Vorgehens des Beschuldigten ist sodann nicht als besonders raffiniert zu bezeichnen, bediente er sich doch zur Täuschung über seine Bedürftigkeit bspw. keiner Urkundenfälschung. Vielmehr kooperierte er mit dem Sozialdienst so wenig wie möglich und nutzte die damals fehlenden Kontroll- mechanismen aus, weshalb zwar von einer gewissen selbstherrlichen Attitüde des Beschuldigten gegenüber der Behörde auszugehen ist, diese aber keine strafer- höhende Berücksichtigung findet. Insgesamt geht sein Vorgehen nicht über das zur Verwirklichung des Tatbestands des Betrugs Erforderliche hinaus. Das objektive Tatverschulden ist angesichts des sehr weiten Strafrahmens und insbesondere mit Blick auf den tiefen Deliktsbetrag als leicht zu qualifizieren. Die Kammer erachtet eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als dem objektiven Ver- schulden angemessen. 16.1.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direkt vorsätzlich und in Bereicherungsabsicht, was je- doch tatbestandsimmanent ist. Der Beschuldigte strebte mit dem unberechtigten Bezug der Sozialhilfegelder eine finanzielle Besserstellung an, womit seine Be- weggründe und Ziele ausschliesslich monetärer, mithin egoistischer Natur, waren, was jedoch ebenfalls deliktsimmanent und neutral zu werten ist. Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und seiner Familie waren im Zeitpunkt der began- genen Betrugshandlung zwar sicher nicht rosig, doch von einer eigentlichen Notsi- tuation kann nicht gesprochen werden. Der Beschuldigte hätte sich folglich ohne Weiteres rechtskonform verhalten können und die Tat wäre vermeidbar gewesen. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich insgesamt jedoch neutral aus. Es bleibt bei einem leichten Verschulden. 88 16.1.3 Fazit Zusammengefasst ist das objektive und subjektive Tatverschulden innerhalb des ordentlichen Strafrahmens als leicht zu beurteilen. Die Kammer erachtet eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemes- sen. 16.2 Asperation für die weiteren Betrugshandlungen 16.2.1 Tatkomponenten (objektive und subjektive Tatschwere) Der Beschuldigte hat sich in 16 weiteren Fällen des Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Das Tatvorgehen und die subjektiven As- pekte sind bei allen Betrugsfällen nahezu identisch mit denjenigen der Einsatzstra- fe. Die massgebliche Individualisierung des jeweiligen Verschuldens besteht daher vor allem im Deliktsbetrag, während im Übrigen auf die oben diskutierten Tatkom- ponenten verwiesen werden kann. Diese finden gleichermassen Anwendung. Bei den Betrugsfällen gemäss AKS Ziff. I.1.e und g ist überdies erschwerend und fallü- bergreifend zu berücksichtigen, dass systematisch und über eine längere Zeit nach Art eines Berufes hinter dem Rücken des Sozialdienstes gewirtschaftet wurden. Angesichts der verschwiegenen Kreditkarte und den für den Sozialdienst nicht überprüfbaren Bargeldeinnahmen im Zusammenhang mit der organisierten Reise- organisation handelte der Beschuldigte mit nicht unbeachtlicher krimineller Energie. Betrugsfälle gemäss AKS Ziff. I.1.b.3 und I.1.d Die Kammer erachtet angesichts der Deliktsbeträge von CHF 400.00 und CHF 420.00 eine Geldstrafe von je 15 Tagessätzen als dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen. Davon werden praxisgemäss rund 2/3 asperiert, ausma- chend je 10 Tagessätze. Betrugsfälle gemäss AKS Ziff. I.1.e.1 und I.1.e.3 Die beiden Vorfälle weisen je einen Deliktsbetrag von CHF 800.00 auf, wofür die Kammer eine Geldstrafe von je 18 Tagessätzen als dem Verschulden des Be- schuldigten angemessen erachtet. Diese werden im Umfang von 2/3, mithin je 12 Tagessätzen, an die Einsatzstrafe asperiert. Betrugsfälle gemäss AKS Ziff. I.1.g Die Deliktsbeträge der Betrüge gemäss AKS Ziff. I.1.g bewegen sich alle – mit Ausnahme des Betrugs gemäss AKS Ziff. I.1.g.80 (Deliktsbetrag von CHF 546.90) – zwischen CHF 300.00 und CHF 400.00 (vgl. E. 9.7.8 hiervor). Die Kammer er- achtet für diese elf Betrugsfälle angesichts der ähnlichen Deliktsbeträge sowie der übrigen gleich zu beurteilenden Tatkomponenten eine Geldstrafe von je 12 Tages- sätzen als dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen, wobei rund 2/3, ausmachend je 8 Tagessätze, an die Einsatzstrafe asperiert werden. Für den begangenen Betrug gemäss AKS Ziff. I.1.g.80 werden hingegen mit Berücksichtigung des höheren Deliktsbetrags 15 Tagessätze veranschlagt und die- se werden praxisgemäss mit 2/3, ausmachend 10 Tagessätze, asperiert. 89 16.2.2 Fazit Für die weiteren Betrugsfälle erachtet die Kammer somit insgesamt eine Geldstrafe von 142 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Die Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe ist folglich um 142 Tagessätze zu er- höhen, womit vor Berücksichtigung der Strafe für die begangene Rassendiskrimi- nierung insgesamt eine Geldstrafe von 172 Tagessätzen resultiert. 16.3 Asperation für die Rassendiskriminierung 16.3.1 Objektive Tatschwere Art. 261bis aStGB schützt die Würde des Menschen in seiner Eigenschaft als An- gehöriger einer Rasse, Ethnie oder Religion (SCHLEIMINGER METTLER, a.a.O., N 8 zu Art. 261bis StGB). Das Ausmass des verschuldeten Erfolges ist im vorliegenden Fall nicht zu bagatellisieren, aber mit Blick auf den weiten Strafrahmen noch immer als leicht einzustufen. Der Beschuldigte schürte gegenüber mehreren Personen- gruppen aufgrund ihrer Religion bzw. Ethnie negative Emotionen bei den Zuhören- den und rief zu Hass auf. Zu beachten ist jedoch, dass es sich um einen einmali- gen Vorfall handelte und nur eine Predigt des Beschuldigten zu beurteilen ist. Wei- ter erfüllt auch nur eine einzelne Textstelle der rund 30-minütigen Predigt den Tat- bestand der Rassendiskriminierung und diese Textstelle wurde im Rahmen eines standardisierten Bittgebets vorgetragen. Der Adressatenkreis ist mit rund 200 Per- sonen zwar nicht unbeachtlich, jedoch im Vergleich zu anderen denkbaren Fällen (Publikation im Internet, Verbreitung durch Plakate oder Flugblätter etc.) doch als nicht übermässig gross zu bezeichnen. Erschwerend zu berücksichtigen ist indes seine Vorbildfunktion, die ihm als Prediger generell zukommt sowie sein unbestrit- tenermassen hohes Ansehen innerhalb der Glaubensgemeinde im Zeitpunkt der Tatbegehung. Wie die Vorinstanz korrekterweise festhielt, nutzte er seine Stellung und sein Ansehen in der Gemeinde aus, um Hass zu schüren und seinem Gedan- kengut Ausdruck zu verleihen. Insgesamt wiegt das objektive Tatverschulden aber noch leicht und die Kammer erachtet eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als an- gemessen. 16.3.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was tatbestandsimmanent ist und sich entsprechend neutral auswirkt. Die Beweggründe des Beschuldigten waren egoisti- scher Natur. Er nutzte seine Stellung als Prediger aus, um den Predigtteilnehmen- den seine religiöse Gesinnung zu vermitteln, mit dem Ziel, dass diese sein Gedan- kengut übernehmen würden. Die Vermeidbarkeit der Tat wäre dabei ein Leichtes gewesen. Die Kammer erachtet das subjektive Tatverschulden insgesamt als neu- tral. 16.3.3 Fazit Die Kammer erachtet nach Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tat- verschuldens eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. Davon werden praxisgemäss 2/3 zur Einsatzstrafe, ausmachend 20 Tagessätze, asperiert. 90 16.4 Zwischenfazit Tatkomponenten Nach dem Gesagten resultiert vorliegend nach Berücksichtigung der Tatkomponen- ten eine Geldstrafe von 192 Tagessätzen. 16.5 Täterkomponenten 16.5.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind seit dem erstinstanzlichen Urteil weitgehend unverändert. Gemäss aktuellem Leumundsbericht vom 3. Juni 2024 (pag. 2854 ff.) ist der Beschuldigte in U.________ geboren und auf- gewachsen. Er absolvierte dort seine Ausbildung und war für das Landwirtschafts- ministerium tätig. Im Jahre 1998 erfolgte die Flucht in die Schweiz. Er verfügt hier- zulande über eine Niederlassungsbewilligung C. Infolge mehrerer unzulässiger Reisen nach U.________ wurde ihm mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. September 2017 (pag. 1926 ff.) sowohl sein Asylstatus als auch sein Flüchtlingsstatus widerrufen bzw. aberkannt. Dieser Entscheid ist rechtskräftig (pag. 1656). Der Beschuldigte übte in der Schweiz praktisch nie eine eigentliche Erwerbstätig- keit aus, vielmehr war er bis zur Erreichung des Pensionsalters von der Sozialhilfe abhängig (pag. 1657 und 2331 Z. 32 ff.). Gemäss dem Erhebungsformular «Wirt- schaftliche Verhältnisse» erzielen der Beschuldigte und seine Ehefrau derzeit ein Einkommen von rund CHF 2’930.00 (pag. 2858 f.), wobei dieser Betrag nach Ein- stellung der Ergänzungsleistungen (pag. 2638 und 2780) und der daraufhin erneut bezogenen Sozialhilfe vom 1. Juli 2022 bis am 28. Februar 2023 (pag. 2773 und 2777) ausschliesslich auf erhaltene AHV-Gelder zurückzuführen ist. Der Beschul- digte bestätigte an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, dass die AHV-Gelder seine einzige Einkommensquelle darstellen würden, wobei er jedoch einen Ge- samtbetrag von CHF 3'400.00 angab (pag. 2889 Z. 11). Überdies bestehen gegen den Beschuldigten Verlustscheine in der Höhe von CHF 8'341.70 (pag. 2775 f.). Aus dem Strafregisterauszug vom 4. Juni 2024 ergeben sich keine Vorstrafen oder derzeit hängige Verfahren (pag. 2860). Der aktenkundige Strafbefehl gegen den Beschuldigten vom 6. Februar 2023 wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (pag. 2639) sowie die Verurteilungen zu diversen Übertretungen (pag. 2283 ff.) sind weder einschlägig noch erscheinen sie im Strafregisterauszug. Sie sind daher nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten sind insgesamt neutral zu gewichten. 16.5.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Hinsichtlich seines Verhaltens nach der Tat und im Strafverfahren kann festgestellt werden, dass der Beschuldigte seit der Eröffnung des vorliegenden Strafverfahrens lediglich durch den Strafbefehl vom 6. Februar 2023 strafrechtlich in Erscheinung trat, ansonsten er sich wohl verhalten hat. Straffreies Verhalten wird jedoch erwar- tet. Der Beschuldigte hat sich auch im Strafverfahren korrekt verhalten, was von ihm abermals erwartet werden darf. Ein Geständnisrabatt rechtfertigt sich mangels Geständnisses vorliegend nicht. Überdies hat der Beschuldigte bis dato in keiner 91 Art und Weise Reue und Einsicht gezeigt hat und auch – soweit bekannt – keine Entschuldigung oder gar eine Rückvergütung, wie vom Beschuldigten seinerzeit angesprochen (pag. 246), geleistet hat. Auch diese Umstände sind jedoch neutral zu gewichten, da es sein gutes Recht ist, sich gegen den angeklagten Vorwurf bis zum Schluss zur Wehr zu setzen. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist damit ebenfalls als neutral zu werten. 16.5.3 Strafempfindlichkeit Von einer besonderen Strafempfindlichkeit kann mit Blick auf die in der juristischen Praxis hierfür entwickelten Voraussetzungen (vgl. BGer 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5) trotz fortgeschrittenem Alter des Beschuldigten und geltend gemachter gesundheitlicher Einschränkungen, wobei laut eigener Aussage übliche Altersbeschwerden im Vordergrund stehen (vgl. pag. 2889 Z. 42 f. und 2890 Z. 1 ff.), klarerweise nicht gesprochen werden. 16.6 Zwischenfazit Geldstrafe Nach Berücksichtigung der Tat- und Täterkomponenten resultiert eine Gesamt- geldstrafe von 192 Tagessätzen. 16.7 Mediale Vorverurteilung und Zeitablauf und Wohlverhalten Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatver- dächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechtsverletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Der Beschuldigte hat darzutun, dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat. Dabei genügt es nicht, lediglich geltend zu machen, die Persönlichkeitsrechte seien während des Verfahrens durch verschie- dene Medienberichte verletzt worden. Dass in den Medien über einen Straffall be- richtet wird, führt nicht zwingend zu einer Strafminderung, selbst dann nicht, wenn die Berichterstattung intensiv und teils reisserisch ist. Neben der eigentlichen Vor- verurteilung kann eine durchdringende Berichterstattung in den Medien den Be- schuldigten (und sein nahes Umfeld) überdurchschnittlich stark belasten. Auch dies darf strafmindernd einfliessen (BGer 6B_1193/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 2.4.2 mit Hinweis auf BGE 146 IV 231 E. 2.6.1; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 387 f.). Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wurde durch die Medienberichterstat- tung erst ins Rollen gebracht. Dabei wurde der Beschuldigte von Anfang an äus- serst scharf verurteilt und als «Hassprediger» abgestempelt. Es kam zu einer in- tensiven und (sehr) negativen Berichterstattung über den Fall bzw. über den Be- schuldigten (bspw. pag. 229). Der Beschuldigte betonte alsdann mehrfach, dass die mediale Aufmerksamkeit sich nachteilig auf sein und das Leben seiner Familie ausgewirkt habe (pag. 2337 Z. 1 ff. und 2890 Z. 9 ff.). Nach Ansicht der Kammer ist die vorliegend hohe Intensität der Medienberichterstattungen, welche zumindest im Bereich der Rassendiskriminierung zu einer Vorverurteilung führte, strafmindernd zu berücksichtigen. Dabei ist jedoch auch dem Umstand Beachtung zu schenken, dass der Beschuldigte selbst auch an die Medien herantrat und somit zumindest einen Teil der medialen Aufmerksamkeit selbst verursacht hat (pag. 232 ff.). Aus 92 diesem Grund erachtet die Kammer lediglich eine geringfügige Reduktion des Strafmasses als angemessen. Das Gericht mildert sodann die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Strafmilderungsgrund des Zeitablaufs in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 140 IV 145 E. 3.1 S. 148). Für die Berechnung ist der Zeitpunkt des Berufungsurteils massgebend (vgl. BGE 140 IV 145 E. 3.1; BGer 6B_1256/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 3.4). Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, soll auch dann berücksichtigt werden können, wenn die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist, die Tat aber längere Zeit zurückliegt und der Täter sich inzwischen wohl verhalten hat (BGE 92 IV 201 E. I.a; WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. Basel 2019, N 40 zu Art. 48 StGB, mit Hinweisen). Ohne Bedeutung ist, ob die Verjährungsfrist noch läuft oder nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr eintreten kann (Art. 97 Abs. 3 aStGB); entscheidend ist der tatsächliche Zeitablauf. Gesetzlich wohl verhalten hat sich, wer keine strafbaren Handlungen begangen hat (MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 339 ff.). Der seit den Taten vergangene Zeitablauf ist vorliegend strafmindernd zu berücksichtigen. Die Verjährungsfrist beträgt für den Betrug fünfzehn und für die Rassendiskriminierung zehn Jahre (Art. 97 Abs. 1 Bst. b und c i.V.m. Art. 146 Abs. 1 und Art. 261bis aStGB). Bei rund 80 % der begangenen Betrugsdelikte ist somit die 2/3 Frist bereits erreicht, gleiches gilt für die begangene Rassendiskriminierung (begangen am .________). Das Strafbedürfnis hat sich entsprechend deutlich vermindert. Der Beschuldigte hat sich seit der Tat zudem wohl verhalten und ist polizeilich bzw. strafrechtlich – bis auf eine einfache Verkehrsregelverletzung – nicht mehr aufgefallen. Vor diesem Hintergrund ist gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. e aStGB eine Strafminderung angezeigt. Die Kammer erachtet für die mediale Vorverurteilung sowie den Zeitablauf und das Wohlverhalten insgesamt eine Strafreduktion von rund 50 Tagessätzen als angemessen, womit sich die Geldstrafe auf (gerundet) 140 Tagessätze reduziert. 16.8 Fazit Geldstrafe Nach dem Gesagten resultiert eine Gesamtgeldstrafe von 140 Tagessätzen. 17. Tagessatzhöhe der Geldstrafe Die Höhe des Tagessatzes beträgt in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchs- tens CHF 3'000.00. Sie wird nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Ver- mögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum bestimmt (Art. 34 Abs. 2 aStGB). Massgebend ist da- mit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters. Ausgangspunkt bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Zum Einkom- 93 men des Täters gehören alle geldwerten Leistungen, die ihm zufliessen, namentlich Einkünfte aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit, Unterhalts-, Un- terstützungs-, Renten-, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen (DOLGE, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 53 zu Art. 34 StGB). Wie bereits erwähnt (vgl. E. 16.5 hiervor), erhalten der Beschuldigte und seine Ehefrau derzeit ausschliesslich AHV-Gelder und erzielen daher ein Ersatzeinkom- men in der Höhe von CHF 2’930.00. Nennenswertes Vermögen ist keines vorhan- den, vielmehr bestehen gegen den Beschuldigten Verlustscheine über CHF 8'341.70. Angesichts dieser angespannten und knappen finanziellen Verhält- nisse des Beschuldigten ist die Tagessatzhöhe auf das gesetzliche Minimum von CHF 30.00 festzusetzen. 18. Vollzug und Verbindungsbusse Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 aStGB). Für die Ge- währung des bedingten Strafvollzugs im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 aStGB genügt die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde weitere Verbrechen oder Ver- gehen begehen. Vom Strafaufschub darf deshalb grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgesehen werden (BGer 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.2). Bei der Prüfung des künftigen Wohlverhaltens resp. der Bewährungsaussichten sind alle wesentlichen Umstände zu beachten. Zu berücksichtigen sind neben den Tatumständen namentlich das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tat- sachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten sei- ner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie, das Arbeitsverhalten oder das Bestehen sozialer Bindungen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids miteinzubeziehen. Es ist unzulässig, einzelnen Um- ständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGer 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). Die Vorinstanz führte zur Vollzugsform das Folgende aus (pag. 2548 f., S. 108 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; Hervorhebungen im Original): Der Beschuldigte weist vorliegend keine Vorstrafen auf (pag. 2277), womit ihm in Bezug auf die Rück- fallgefahr keine ungünstige Prognose gestellt werden kann. Zwar wurde der Beschuldigte bereits mehrfach wegen verschiedenen Übertretungen zu einer Busse verurteilt (pag. 2283 ff.), dabei handelt es sich aber weder um einschlägige Vorstrafen noch um solche, welche zu einer ungünstigen Pro- gnose führen würden: Zumal diese Urteile nicht im Strafregisterauszug aufgeführt sind, werden diese an vorliegender Stelle nicht berücksichtigt. In den Medien wurde dem Beschuldigten zwar vorgewor- fen, dass er trotz laufendem Verfahren weiter Hass gepredigt habe (vgl. Zeitungsartikel «A.________ .________», pag. 2233). Zumal dieser Umstand jedoch nicht verifiziert werden konnte, kann ihm dies auch nicht zum Nachteil gereichen. Auch die übrigen Umstände seines Vorlebens und seiner persön- lichen Verhältnisse sind neutral zu werten (vgl. obenstehende Ausführungen zu den Täterkomponen- ten), womit auch diesbezüglich keine ungünstige Prognose gestellt werden kann. 94 Insgesamt ist dem Beschuldigten eine neutrale Legalprognose zu stellen. Ihm ist demnach der be- dingte Strafvollzug zu gewähren, wobei die Probezeit aufgrund der vorliegenden Umstände auf das Mindestmass von zwei Jahren festzusetzen ist. Die Kammer kann sich den vorinstanzlichen Erwägungen zur Vollzugsform vollum- fänglich anschliessen. Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte im Nachgang zu den hier zu beurteilenden Taten nicht mehr in massgeblichem Masse delinquiert, was sich ebenfalls zu Gunsten des Beschuldigten bei der Beurteilung der Legal- prognose auswirkt. Dem Beschuldigten kann somit keine ungünstige Prognose ge- stellt werden und der bedingte Vollzug ist zu gewähren. Die Probezeit ist dabei im Einklang mit der Vorinstanz auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzu- setzen (Art. 44 Abs. 1 aStGB). Das Aussprechen einer Verbindungsbusse erachtet die Kammer vorliegend als nicht angezeigt. Mit der Verbindungsbusse soll die Möglichkeit geschaffen werden, im Bereich der Massendelinquenz eine spürbare Sanktion zu verhängen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1). Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenpro- blematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches […] vom 29. Juni 2005, BBl 2005, S. 4699 ff. und S. 4705 ff.). Die durch den Beschul- digten begangenen Delikte fallen nicht in den angesprochenen Bereich der Mas- sendelinquenz und werden damit auch von keiner Schnittstellenproblematik erfasst, der zu begegnen wäre. Auch mit Blick auf die weitere Funktion der unbedingten Verbindungsbusse, namentlich dem Beschuldigten einen Denkzettel zu verpassen, um ihm den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (vgl. BOMMER, in: Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches, Die Sanktionen im neuen AT StGB - ein Überblick, Bern, 2007, S. 35), rechtfertigt sich das Aussprechen einer Verbindungsbusse vorliegend nicht. Die Kammer ist der Ansicht, dass die mediale Aufmerksamkeit für den Be- schuldigten bereits einen ausreichenden Denkzettel darstellte. 19. Anrechnung Polizeihaft Die vorläufige Festnahme, Vorführung oder Anhaltung sind bei der Bemessung der Sanktion ebenfalls anzurechnen, sofern der Beschuldigte länger als drei Stunden in seiner Freiheit eingeschränkt wurde (BGE 124 IV 269 E. 4). Bei der Berechnung dieser Dauer ist die für eine allfällige formelle Einvernahme verwendete Zeit nicht zu berücksichtigen. Ausschlaggebend ist einzig die Dauer, während sich der Be- troffene den Behörden zur Verfügung halten muss (SIMMLER/SELMAN, annotierter Kommentar, StGB, 2020, N 1 zu Art. 51 StGB mit Verweis auf BGE 143 IV 339 E. 3; BGer 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 2.2). Der Beschuldigte wurde am 27. Mai 2019, um 07:35 Uhr, von der Kantonspolizei Bern vorläufig festgenommen und gleichentags, um 16:05 Uhr, wieder aus der Haft entlassen (pag. 3 ff.). Innerhalb dieser Zeitdauer wurde von 07:40 Uhr bis 09:30 Uhr die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten durchgeführt und von 10:45 Uhr bis 16:00 Uhr wurde der Beschuldigte einvernommen (pag. 689 ff. und 776). Aufgrund der daraus resultierenden Dauer von weniger als drei Stunden, in 95 welchen er ohne konkrete Massnahmen in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt war, kann ihm keine ausgestandene Polizeihaft angerechnet werden. VI. Landesverweisung Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Art. 146 Abs. 1 StGB) verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Der Sozialhilfebetrug stellt somit grundsätzlich eine Katalogstraf- tat dar, die regelmässig einen Landesverweis nach sich zieht. Die Bestimmungen über die Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB sind jedoch nur dann anwend- bar, wenn die zu beurteilende Anlasstat nach dem Inkrafttreten der Bestimmung am 1. Oktober 2016 (AS 2016 2329) begangen wurde (ZURBRÜGG/HRSCHUKA, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 61 zu Art. 66a StGB mit Verweis auf BGer 2C_503/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 3.2). Vorliegend beging der Beschuldigte keine der Betrugshandlungen nach dem 1. Ok- tober 2016 (er wurde des Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit vom 16. Oktober 2007 bis zum 26. Mai 2015 schuldig erklärt), womit keine Katalogstraftat im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. e StGB vorliegt. Als Folge kann im vorliegenden Fall keine Landesverweisung ausgesprochen werden. Angesichts dessen erübrigen sich wei- tere Ausführungen zur Landeverweisung. VII. Kosten und Entschädigungen 20. Verfahrenskosten 20.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 2 StPO). Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verur- teilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO); die beschuldigte Person ist aber verpflichtet, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten. Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten die gesamten erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten in der Höhe von CHF 66'705.60 (ohne Kosten für die amtliche Ver- teidigung ausmachend CHF 43'095.40), sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 16'900.00 und Auslagen von CHF 49'805.60 (inkl. Kosten für die amtliche Ver- teidigung). Für die erstinstanzlich erfolgten Einstellungen wurden keine Kosten ausgeschieden (pag. 2559, S. 119 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 96 Der Beschuldigte wird in oberer Instanz von diversen Vorwürfen des Betrugs (AKS Ziff. I.1.b.1 und I.1.b.4-8) sowie von einem Vorwurf der Rassendiskriminie- rung freigesprochen (AKS Ziff. I.2.1). Weiter wird das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs teilweise eingestellt (AKS Ziff. I.1.e.2, Ziff. I.1.f, Ziff. I.1.g.2, I.1.g.4, I.1.g.5, I.1.g.8-27, I.1.g.29-43, I.1.g.45-55, I.1.g.57, I.1.g.59, I.1.g.61-67, I.1.g.69-79, I.1.g.81-95 und I.1.g.97-129). Mangels Katalogdelikt entfällt auch die Landesverweisung. Angesichts dieses Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind die erstinstanzlichen Kosten neu zu verlegen. Vorliegend erachtet es die Kammer als angemessen, dem Beschuldigten für die ausgesprochenen Schuldsprüche 3/8 der Gebühren von CHF 16'900.00, ausma- chend CHF 6'337.50, sowie 3/8 der allgemeinen Auslagen von CHF 1’264.90 (CHF 26'195.60-CHF 24'930.70 [Auslagen, welche nur den Vorwurf der Rassen- diskriminierung betreffen]), ausmachend CHF 474.30, aufzuerlegen. Die Auslagen, welche nur den Vorwurf der Rassendiskriminierung betreffen, sind dem Beschuldig- ten zur Hälfe, ausmachend CHF 12'465.35, aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat somit erstinstanzliche Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 19'277.15 zu tragen. Für die Einstellungen werden rund 1/8 der Gebühren, ausmachend CHF 2'212.50 und 1/8 der allgemeinen Auslagen, ausmachend CHF 158.10 ausgeschieden, was insgesamt CHF 2’270.60 an Verfahrenskosten ergibt. Diese Kosten sind vom Kan- ton Bern zu tragen. Für die Freisprüche werden rund 4/8 der Gebühren, ausmachend CHF 8'450.00 und 4/8 der allgemeinen Auslagen, ausmachend CHF 632.40 und die Hälfte der Auslagen, welche nur die Rassendiskriminierung betreffen, ausmachend CHF 12'465.35, ausgeschieden. Insgesamt sind somit CHF 21'547.80 an Verfah- renskosten für die Freisprüche auszuscheiden, welche vom Kanton Bern zu tragen sind. 20.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten An- träge gutgeheissen werden (BGer 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1.). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 4'000.00 bestimmt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Be- schuldigte obsiegt angesichts der erfolgten Einstellungen, Freisprüche und des Wegfalls der Landesverweisung mehrheitlich. Angesichts dessen werden dem Be- schuldigten oberinstanzlich 1/4 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1'000.00, zur Bezahlung auferlegt. Im Umfang von 3/4, ausmachend CHF 3'000.00, sind die oberinstanzlichen Kosten vom Kanton Bern zu tragen. Dabei werden 1/12 der Gesamtkosten, ausmachend CHF 335.00, für die erfolgten Einstellungen und rund 8/12, ausmachend CHF 2665.00, für die ausgesprochenen Freisprüche ausgeschieden. 97 21. Entschädigungen 21.1 Amtliche Entschädigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 (a)StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Ent- schädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Eine Korrektur der amtlichen Entschädigung ohne entsprechende Berufung der Generalstaatsanwaltschaft ist von Amtes wegen nach Art. 404 Abs. 2 StPO nur noch denkbar, wenn die Erstinstanz das ihr zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (BGer 6B_1231/2022 vom 10. März 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). 21.1.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz setzte das amtliche Honorar von Fürsprecher Dr. B.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren auf CHF 23'610.20 fest. Sie orientierte sich dabei an der durch Fürsprecher Dr. B.________ eingereichten Honorarnote (pag. 2393 f.), welche von der Vorinstanz als angemessen erachtet wurde. Für ein Rückkommen auf die unangefochtene Höhe der amtlichen Entschädigung besteht kein Anlass. Sie ist zu bestätigen. Der Kanton Bern entschädigt Fürspre- cher Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz demnach mit CHF 23'610.20. Der Kostenverlegung folgend (vgl. E. 20.1 hiervor) hat der Beschuldigte dem Kan- ton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung in der Höhe von CHF 23'610.20 im Umfang von 3/8, ausmachend CHF 8'853.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Im Umfang von 5/8, ausmachend CHF 14'756.40, besteht keine Rückzahlungspflicht. Fürsprecher Dr. B.________ hat daneben ausdrücklich auf die Geltendmachung des vollen Honorars und die Rückforderung der Differenz verzichtet (vgl. pag. 2394). 21.1.2 Oberinstanzliches Verfahren Für das oberinstanzliche Verfahren macht Fürsprecher Dr. B.________ in seiner Kostennote vom 7. November 2023 (pag. 2615) einen Aufwand von 2.50 Stunden zu CHF 200.00, Auslagen von CHF 15.00 und Mehrwertsteuer von CHF 39.65 gel- tend, was eine beantragte amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 554.65 er- gibt. Die geltend gemachten Aufwände erscheinen angemessen. Der Kanton Bern 98 entschädigt Fürsprecher Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 554.65. Der Kostenverlegung folgend (vgl. E. 20.2 hiervor) hat der Beschuldigte dem Kan- ton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 554.65, im Umfang von 3/12 (bzw. 1/4), ausmachend CHF 138.65 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO). Im Umfang von 9/12 (bzw. 3/4), ausmachend CHF 416.00, besteht keine Rückzahlungspflicht. Die Nachzahlungspflicht entfällt. 21.2 Entschädigung der privaten Verteidigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie namentlich Anspruch auf Entschädigung ih- rer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungs- kosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d. h. sachbezogen und angemessen sein (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 417 vom 29. Januar 2019 E. 11 mit Hinweisen). Im Kanton Bern bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung im Einzelfall nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811). In Strafsachen, die in einem Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beurteilt werden, beträgt die Höhe der Entschädigung zwi- schen CHF 500.00 und CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Im Rechtsmit- telverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostener- satz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Im oberinstanzlichen Verfahren war der Beschuldigte privat vertreten durch Rechtsanwältin C.________. Diese machte mit Honorarnote vom 13. Juni 2024 ei- ne Entschädigung von CHF 66'436.30 geltend, sich zusammensetzend aus Ar- beitsaufwand von 213.15 Stunden zu CHF 280.00, Auslagen von CHF 1'790.45 und MWST von CHF 296.45 (Satz von 7.7 %) und CHF 4'667.40 (Satz von 8.1 %; pag. 3045 ff.). Die Kammer erachtet das geltend gemachte Honorar in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als nicht in diesem Umfang geboten. Die Bedeutung der Streitsache ist aus objektiver Sicht zu bewerten. Im Vergleich zu anderen vor Einzelgerichten angeklagten Taten scheint diese vorliegend, insbe- sondere auch in Anbetracht der drohenden Landesverweisung, überdurchschnitt- lich. In tatsächlicher Hinsicht hat der Beschuldigte die vorgeworfenen Sachverhalte vollumfänglich bestritten, weshalb diese einer eingehenderen Prüfung bedurften. Auch die Schwierigkeit der Sache erweist sich im vorliegenden Verfahren als über- 99 durchschnittlich. Zu berücksichtigen sind dabei insbesondere die sprachlichen Her- ausforderungen des Falles. Da Rechtsanwältin C.________ erst nach erfolgter Be- rufungsanmeldung als (private) Verteidigung des Beschuldigten mandatiert wurde, musste sie sich für das Berufungsverfahren neu in den Fall einarbeiten. Im Beru- fungsverfahren ergaben sich jedoch keine besonderen Weiterungen, welche den im Vergleich zum geltend gemachten Aufwand des (amtlichen) Verteidigers (pro Memoria: 96 Stunden, pag. 2339 f.) des erstinstanzlichen Verfahrens massiv höhe- ren Stundenaufwand rechtfertigen würden. Insgesamt ist jedoch auch der gebotene Zeitaufwand als überdurchschnittlich zu werten. Das Honorar ist vorliegend im Rahmen der PKV als Pauschale festzulegen, ohne dass die einzelnen zu berücksichtigenden Arbeitsstunden oder der gebotene Stun- densatz im Einzelnen zu prüfen wären. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale ent- bindet gerade davon, Honorarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 145 IV 453). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien erachtet die Kammer vorliegend eine volle Ausschöpfung des Tarifrahmens (CHF 50.00 bis CHF 12'500.00) sowie auch die Berücksichtigung eines Zuschlags auf das Honorar im Sinne von Art. 9 / 18 PKV von 100 % als geboten und setzt das Honorar pau- schal auf CHF 30'000.00 fest. Dies entspricht bei dem von der Verteidigung geltend gemachten Stundenansatz von CHF 280.00 rund 100 Arbeitsstunden, was nach Ansicht der Kammer eine für den vorliegenden Fall gebotene, der Bedeutung der Streitsache und deren Schwierigkeiten angemessene Verteidigung erlaubt hätte. Überdies erscheint es auch im Vergleich zum geltend gemachten Arbeitsaufwand der erstinstanzlichen (amtlichen) Verteidigung des Beschuldigten als angemessen. Zusätzlich zu entschädigen sind die notwendigen Auslagen (Art. 2 PKV). Die von Rechtsanwältin C.________ geltend gemachten Auslagen erscheinen angemes- sen. Es wird ihr zusätzlich ein Reisezuschlag von CHF 300.00 zugesprochen. Ent- sprechend ist das Honorar von CHF 30'000.00 zuzüglich Auslagen von CHF 1'790.45, einem Reisezuschlag von CHF 300.00 und Mehrwertsteuer von CHF 2'591.60 (7.7 % von CHF 1'925.42 [6 % von CHF 32'090.45] und 8.1 % von CHF 30'165.00 [94 % von CHF 32'090.45], total ausmachend CHF 34'682.00, als Aufwendung für die angemessen Ausübung der Verfahrensrechte zu berücksichti- gen. Der oberinstanzlichen Kostenverlegung folgend werden dem Beschuldigten für sei- ne Aufwendungen zur angemessenen Ausübung seiner Verfahrensrechte im obe- rinstanzlichen Verfahren 9/12 (bzw. 3/4) des gesamten Honorars von CHF 34'682.00, ausmachend CHF 26'011.00, entschädigt. Vom Gesamtbetrag werden 1/12, ausmachend CHF 2'890.00, für die Einstellungen und 8/12, ausma- chend CHF 23'121.30, für die Freisprüche ausgeschieden. Die auf die Schuld- sprüche entfallenden 3/12 (bzw. 1/4), ausmachend CHF 8'670.50, hat der Beschul- digte hingegen selbst zu tragen. Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Verfahren verrechnen. Die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von CHF 26'011.00 wird deshalb 100 mit den ihm auferlegten anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 20'277.20 verrechnet. Nach Verrechnung hat der Beschuldigte noch eine Ent- schädigung von CHF 5'733.80 zugute. 21.3 Genugtuung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits- entzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Voraussetzung für eine Entschädigung im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse im Sinne von Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR; diese muss mithin von einer gewissen Intensität sein. Als Beispiele, die unter Umständen eine Entschädigung rechtfertigen, werden in der Lehre etwa eine ungerechtfertigte Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, eine publik gewordene Hausdurchsuchung oder eine breite Darlegung in den Medien genannt (vgl. WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 27 zu Art. 429 StPO). Ein Anspruch auf Genugtuung ergibt sich hingegen nicht bereits aus der mit jedem Strafverfahren verbundenen psychischen Belastung (JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 429 StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Verteidigung machte anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gel- tend, dem Beschuldigten sei mindestens eine Genugtuung in der Höhe von CHF 18'000.00 für die unzähligen hetzerischen Medienberichte, welche die physi- schen und psychischen Probleme seiner Frau verstärkt hätten, zu bezahlen. Nach- dem der Beschuldigte, trotz Freisprüchen und Einstellungen, sowohl des Betrugs als auch der Rassendiskriminierung schuldig befunden wurde, erachtet die Kam- mer eine über die Satisfaktion eines teilweise einstellenden / freisprechenden Ur- teils hinausgehende Genugtuung in Geld als nicht angezeigt. Überdies ist es nicht Aufgabe des hiesigen Strafverfahrens, dem Beschuldigten eine Entschädigung für eine allenfalls als unbotmässig empfundene Medienberichterstattung zuzuspre- chen. Wie bereits erwähnt, hat der Beschuldigte zudem von vornherein einen eige- nen Beitrag zur Medienberichterstattung geleistet, indem er auch von sich aus an die Medien herantrat. Es ist daher keine besonders schwere, über den Regelfall hinausgehende Verletzung der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betref- fend die Genugtuungsfrage festzustellen. Es wird folglich keine Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO gesprochen. VIII. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 101 IX. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 21. Juni 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als das Strafverfahren gegen A.________ wegen Betrugs, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 1. November 2003 bis zum 20. Juni 2007 in D.________ z.N. der Gemeinde D.________ (Anklageschrift [AKS] Ziff. I.1.a. und I.1.c. [Deliktssumme: CHF 1'085.50]), infolge Eintritt der Verfolgungsverjährung eingestellt wurde (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdisposi- tivs). II. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen des Vorwurfs des Betrugs, angeblich mehr- fach begangen in der Zeit vom 15. Juni 2009 bis zum 26. Januar 2017 in D.________ z.N. der Gemeinde D.________ (AKS Ziff. I.1.e.2. [Deliktssumme: CHF 200.00]; AKS Ziff. I.1.f. [Deliktssumme: ca. CHF 2'000.00]; AKS Ziff. I.1.g.2., I.1.g.4., I.1.g.5., I.1.g.8-27., I.1.g.29- 43., I.1.g.45-55., I.1.g.57., I.1.g.59, I.1.g.61-67., I.1.g.69-79., I.1.g.81-95. und I.1.g.97-129. [Deliktssumme: ca. 9'380.00]), wird eingestellt; unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'270.60 an den Kanton Bern; unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 335.00 an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung durch den Kanton Bern an A.________ von CHF 2'890.00 (inkl. Auslagen, Reisezuschlag und MWSt.) für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwältin C.________ vor oberer Instanz. III. A.________ wird freigesprochen: 1. vom Vorwurf des Betrugs, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 3. Septem- ber 2007 bis zum 7. Oktober 2016 in D.________ z.N. der Gemeinde D.________ (AKS Ziff. I.1.b.1., I.1.b.4., I.1.b.5., I.1.b.6., I.1.b.7. und I.1.b.8. [Deliktssumme: 23'048.60]); 2. vom Vorwurf der Rassendiskriminierung, angeblich begangen am .________, in der E.________, J.________ (AKS Ziff. I.2.1.); 102 unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 21’547.80 an den Kanton Bern; unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2’665.00 an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung durch den Kanton Bern an A.________ von CHF 23’121.00 (inkl. Auslagen, Reisezuschlag und MWSt.) für die ange- messene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwältin C.________ vor oberer Instanz. IV. A.________ wird schuldig erklärt: 1. des Betrugs, mehrfach begangen in der Zeit vom 16. Oktober 2007 bis zum 26. Mai 2015, in D.________ z.N. der Gemeinde D.________ (AKS Ziff. I.1.b.2., I.1.b.3., I.1.d, I.1.e.1. und I.1.e.3. [Deliktssumme: CHF 6'037.85]; AKS Ziff. I.1.g.1., I.1.g.3., I.1.g.6., I.1.g.7., I.1.g.28., I.1.g.44., I.1.g.56., I.1.g.58., I.1.g.60, I.1.g.68., I.1.g.80. und I.1.g.96. [Deliktssumme: ca. CHF 4'280.00]); 2. der Rassendiskriminierung, begangen am .________, in der E.________, J.________ (AKS Ziff. I.2.2.); und in Anwendung der Artikel 34, 42, 44, 47, 48 Bst. e, 49 Abs. 1, 146 Abs. 1, 261bis Abs. 1 aStGB Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 4’200.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zur Bezahlung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 19'277.20. 3. Zur Bezahlung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1’000.00. V. Der Kanton Bern entschädigt A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte im oberinstanzlichen Berufungsverfahren durch Rechtsanwältin C.________ mit insgesamt CHF 26'011.00 (inkl. Auslagen, Reisezuschlag und MWSt.; vergleiche Zif- fern II. und III. hiervor). Diese zugesprochene Entschädigung wird mit den von A.________ zu bezahlenden erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 20'277.20 (CHF 19'277.20 und CHF 1'000.00, vergleiche Ziffer IV. hiervor) verrechnet (Art. 442 Abs. 103 4 StPO). Die verbleibende, an A.________ auszurichtende Entschädigung beläuft sich somit auf CHF 5'733.80. VI. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher Dr. B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 96.00 200.00 CHF 19’200.00 amtliche Entschädigung (P) 1.00 100.00 CHF 100.00 Reisezuschlag CHF 750.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1’872.20 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 21’922.20 CHF 1’688.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 23’610.20 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 23'610.20. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 23'610.20 im Umfang von 3/8, ausmachend CHF 8'853.80, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). Im Umfang von 5/8, ausmachend CHF 14'756.40, besteht keine Rückzah- lungspflicht. Fürsprecher Dr. B.________ hat ausdrücklich auf die Bestimmung des vollen Honorars und die Rückforderung der Differenz verzichtet. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher Dr. B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 bis 31.12.2023 Stunden Satz amtliche Entschädigung 2.50 200.00 CHF 500.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 15.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 515.00 CHF 39.65 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 554.65 Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. B.________ für die amtliche Verteidi- gung von A.________ vor oberer Instanz mit CHF 554.65. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung im Umfang von 3/12, ausmachend CHF 138.65, zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Im Um- fang von 9/12, ausmachend CHF 416.00, besteht keine Rückzahlungspflicht. 104 VII. Weiter wird verfügt: 1. Folgende Gegenstände werden A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Urteils zurückgegeben: - Rechnung .________ - Visitenkarten .________ - 2 Karten .________ - Dokument Auto F.________ - Diverse Dokumente Arabisch 2. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Ablauf der gesetzlichen Frist zu löschen (10 Jahre; Art. 354 Abs. 4 Bst. a StGB i.V.m. Art. 16 Abs. 2 Bst. a DNA-Profil-Gesetz). 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin C.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - Fürsprecher Dr. B.________ (auszugsweise betreffend Ziff. VI.) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; Urteil mit Begründung, nach unbe- nutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (nur Dis- positiv). - dem Bundesamt für Polizei (Urteil mit Begründung, innert 10 Tagen) Bern, 14. Juni 2024 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 25. Februar 2025) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zbinden Die Gerichtsschreiberin: Weissleder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 105