1. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ wird abgewiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erst- noch oberinstanzlich Kosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass der Kanton Bern Rechtsanwalt K.________ im Verfahren BM 21 6414 für die amtliche Verteidigung von A.________ bis zum 3. März 2021 bereits mit einem amtlichen Honorar von CHF 995.60 entschädigt hat. Das volle Honorar wurde auf CHF 1'242.20 bestimmt. A.________ ist weder dem Kanton Bern für das amtliche Honorar, noch Rechtsanwalt K.________ für das volle Honorar rück- resp. nachzahlungspflichtig.