_ vor erster Instanz, unter Übernahme der zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'500.00 durch den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern an A.________ von CHF 7'168.50 (inkl. Auslagen und MWSt) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Fürsprecher Dr. B.________ vor oberer Instanz, 29 unter Ausrichtung einer Genugtuung durch den Kanton Bern an A.________ von CHF 1'000.00 für die besonders schweren Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse. III. Im Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO erkannt: