1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der sexuellen Nötigung, angeblich begangen am 12. Februar 2021 in Bern, zum Nachteil von C.________, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 3'477.60 (= 1/3 x CHF 10'432.80) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch den Kanton Bern, und unter Auferlegung eines Drittels der Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'127.00 und Auslagen von CHF 1'092.25, insgesamt bestimmt auf CHF 4'219.25, an den Kanton Bern,