Die Ausrichtung einer Genugtuung erweist sich damit als angezeigt und gerechtfertigt In Anbetracht der genannten Umstände und vor dem Hintergrund vergleichbarer Referenzfälle (bspw. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB 100305 vom 2. Juli 2012 E. 3.1; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel SB.2021.64 vom 6. Mai 2022 E. 4.2) wird vorliegend eine Genugtuung von CHF 1'000.00 als angemessen erachtet. 28 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I.