647 Z. 12). Angesichts der schwerwiegenden Vorwürfe, die ihn insbesondere um seine berufliche Existenz und seinen Ruf fürchten liessen, liegt eine schwere Verletzung seiner persönlichen Verhältnisse vor. Das Strafverfahren hatte substanzielle Auswirkungen auf die psychische Gesundheit, das berufliche Fortkommen und den Ruf des Beschuldigten. Insgesamt war er damit einer grösseren psychischen Belastung ausgesetzt, als sie mit einem Strafverfahren notwendigerweise einhergeht. Die Ausrichtung einer Genugtuung erweist sich damit als angezeigt und gerechtfertigt