429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR herangezogen werden (BGE142 IV 245 E. 4.1; BGer 6B_601/2021 vom 16. August 2022 E. 3). Es ist eine Einzelfallbeurteilung vorzunehmen, wobei ein Vergleich mit anderen Fällen als Orientierungshilfe beigezogen werden kann (BGE 130 III 699 E. 5.1). Der Beschuldigte wurde vollumfänglich freigesprochen. Das am 13. Februar 2021 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung eröffnete und bis zum vollumfänglichen oberinstanzlichen Freispruch über zwei Jahre dauernde Strafverfahren war für ihn aufgrund seines Berufs besonders einschneidend.