SR 220) verlangt wird. Neben der Inhaftierung können beispielsweise eine in der Öffentlichkeit oder mit grossem Medienecho durchgeführte Verhaftung oder Hausdurchsuchung, eine sehr lange Verfahrensdauer oder eine grosse Medienpräsenz sowie die familiären, beruflichen oder politischen Folgen eines Strafverfahrens eine schwere Persönlichkeitsverletzung darstellen, ebenso wie persönlichkeitsrechtsverletzende Behauptungen, die von den Strafbehörden im Laufe der Ermittlungen verbreitet werden könnten (BGE 143 IV 339 E. 3.1). Zur Bestimmung der Höhe der Entschädigung und der Genugtuung gemäss Art. 429 ff.