429 StPO begründet einen sich aus der Kausalhaftung des Staates ergebenden Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung. Die Haftung entsteht auch, wenn den Behörden kein Fehler anzulasten ist (BGer 6B_478/2016 vom 8. Juni 2017 E. 2 mit Hinweisen). Hat die beschuldigte Person durch das Verfahren eine besonders schwere Beeinträchtigung seiner persönlichen Interessen im Sinne von Art. 28 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) erlitten, so hat sie Anspruch auf Genugtuung. Die Intensität der Persönlichkeitsverletzung muss jener entsprechen, die im Zusammenhang mit Art.