Dieses Gesamthonorar für das oberinstanzliche Verfahren erscheint mit Blick auf den Umstand, dass die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses nach wie vor bzw. auch oberinstanzlich als durchschnittlich zu bewerten ist, als gerechtfertigt. Ein Honorar von CHF 6’500.00 entspricht zudem einer Ausschöpfung des – für das oberinstanzliche Verfahren zur Anwendung gelangenden – ordentlichen Tarifrahmens (CHF 50.00 bis CHF 12'500.00; Art. 17 Abs. 1 Bst. f. i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b) von rund 50%.