Bei der betragsmässigen Festsetzung wird daher auch vorliegend der in der kantonalen Praxis übliche Stundenansatz von CHF 250.00 statt wie geltend gemacht CHF 300.00 berücksichtigt, was zu einem Honorar von total CHF 6’500.00 – statt wie geltend gemacht CHF 7’800.00 – führt. Dieses Gesamthonorar für das oberinstanzliche Verfahren erscheint mit Blick auf den Umstand, dass die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses nach wie vor bzw. auch oberinstanzlich als durchschnittlich zu bewerten ist, als gerechtfertigt.