Mit der Anwendung eines Stundenansatzes wird denn auch nicht die Kriterienbemessung innerhalb des Tarifrahmens ersetzt, sondern dem geltend gemachten Zeitaufwand der Verteidigung ein finanziell quantifizierbarer Wert zugeordnet und somit eine mit anderen Fällen vergleichbare Positionierung innerhalb des Tarifrahmens plausibilisiert. Bei der betragsmässigen Festsetzung wird daher auch vorliegend der in der kantonalen Praxis übliche Stundenansatz von CHF 250.00 statt wie geltend gemacht CHF 300.00 berücksichtigt, was zu einem Honorar von total CHF 6’500.00 – statt wie geltend gemacht CHF 7’800.00 – führt.