Doppelverwertung der gesetzlichen Kriterien in der Bestimmung der Parteientschädigung. Dass sich die Festsetzung der gebotenen Entschädigung im Übrigen an zusätzlichen Kriterien in der Person des Rechtsanwalts (wie bspw. die Ausbildung zum Fachanwalt, eine besondere Qualität der Verteidigungsarbeit etc.) orientieren sollte, ist gesetzlich nicht vorgesehen; die Aufzählung der Kriterien unter Art. 41 Abs. 3 KAG ist abschliessend. Diese liegen ausschliesslich in der Natur der Streitsache und nicht in der Person der Verteidigung.