25 kammern wurde dafür in den vergangenen Jahren ein Stundenansatz von CHF 250.00 regelmässig als angemessen erachtet. Da auch die gebotenen Stunden an jenem Aufwand gemessen werden, welcher ein durchschnittlicher Anwalt für den Fall aufwenden darf, muss sich auch der Stundenansatz an jenem eines Durchschnittsanwalts orientieren. Es kann nicht sein, dass allen vom Gesetz vorgesehenen Faktoren zur Bestimmung des Honorars bereits durch eine hohe Stundenzahl Rechnung getragen und dann zusätzlich noch ein deutlich höherer Stundenansatz dafür geltend gemacht wird. So kommt es nicht zuletzt zur unerlaubten