Zu diesem Schluss kommt offensichtlich auch die Anwaltschaft, wenn sie in ihren Kostennoten das geltend gemachte Honorar innerhalb des Tarifrahmens regelmässig durch Multiplikation ihres Stundenaufwands mit einem Stundenansatz errechnet, statt unter Gewichtung der relevanten Kriterien einfach ein Pauschalhonorar innerhalb des Rahmens zu veranschlagen. Akzentuiert wird der Fokus auf die zeitliche Komponente noch dadurch, dass die Quantifizierung der übrigen Faktoren zur Bemessung des Honorars, nämlich die Bedeutung der Streitsache und die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit des Prozesses, regelmässig ebenfalls über die geltend gemachten Stunden geschieht.