Um den gebotenen Zeitaufwand überhaupt innerhalb eines so grossen finanziellen Rahmens repräsentativ, transparent und vor allem vergleichbar quantifizieren zu können, kommt einzig die Multiplikation der Stunden mit einem Stundenansatz in Frage. Zu diesem Schluss kommt offensichtlich auch die Anwaltschaft, wenn sie in ihren Kostennoten das geltend gemachte Honorar innerhalb des Tarifrahmens regelmässig durch Multiplikation ihres Stundenaufwands mit einem Stundenansatz errechnet, statt unter Gewichtung der relevanten Kriterien einfach ein Pauschalhonorar innerhalb des Rahmens zu veranschlagen.