41 Abs. 3 Bst. a KAG nennt als eines der wesentlichen Elemente zur Bestimmung eines Anwaltshonorars innerhalb des Tarifrahmens den in der Sache gebotenen Zeitaufwand. Anders als im Zivilrecht, wo sich der Tarifrahmen am Streitwert orientiert und so bereits deswegen viel stärker abgestuft und in kleinere Bandbreiten unterteilt werden kann (vgl. Art. 5 ff. PKV), beschränkt sich der Tarifrahmen im Strafrecht vor (erstinstanzlichem) Einzelgericht auf eine einzige grosse Bandbreite von CHF 24'500.00 (CHF 500.00 – CHF 25'000.00).