Der Aktenumfang war jedoch mit einem Bundesordner überschaubar und es ergaben sich auch sonst keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, bspw. sprachlicher Natur oder auf Grund zeitraubender Beweissammlung. Während der geltend gemacht Zeitaufwand von 26 Anwaltsstunden (nach Kürzung auf die effektive Dauer der Berufungsverhandlung) gerade noch vertretbar erscheint, ist das dafür geltend gemachte Honorar von CHF 8'250.00 resp. CHF 7'800.00 bei einem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 300.00 überhöht. Art. 41 Abs. 3 Bst.