spricht einer Ausschöpfung des Tarifrahmens von ca. 65%. Abgesehen davon, dass nicht mehr alle Anklagepunkte im Streit lagen (Akzept des Freispruchs vom Vorwurf der sexuellen Nötigung) ergab sich oberinstanzlich weder sachverhaltlich noch rechtlich etwas Neues. Zwar war Fürsprecher Dr. B.________ für das oberinstanzliche Verfahren neu beauftragt worden und musste sich so zweifellos auch zuerst in die Akten einlesen. Der Aktenumfang war jedoch mit einem Bundesordner überschaubar und es ergaben sich auch sonst keine besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten, bspw. sprachlicher Natur oder auf Grund zeitraubender Beweissammlung.