24 tig und die Entschädigung der Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte ist vom Kanton Bern zu bezahlen. Fürsprecher Dr. B.________ macht oberinstanzlich mit Honorarnote vom 14. Mai 2023 (pag. 667 f.) einen Aufwand von 27.5 Stunden à CHF 300.00 geltend, was eine beantragte Aufwandsentschädigung von CHF 8'250.00 ergibt. Dies erscheint der Kammer innerhalb des Tarifrahmens als überhöht. Für das oberinstanzliche Verfahren beträgt der ordentliche Tarifrahmen CHF 50.00 bis CHF 12'500.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. f. i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. b). Der geltend gemachte Aufwand ent-