436 Abs. 1 StPO). In BGE 139 IV 45 betont das Bundesgericht, die Privatklägerschaft trage die Verteidigungskosten bei einem Freispruch, wenn einzig sie Berufung erhoben habe und somit sie allein für die Fortsetzung des Verfahrens vor Rechtsmittelinstanz verantwortlich zeichne und zwar auch dann, wenn es um Offizialdelikte gehe (vgl. dazu auch BGE 147 IV 47 E. 4.1 ff.). Der Beschuldigte obsiegt oberinstanzlich vollumfänglich. Da die Berufung jedoch einzig vom Beschuldigten erhoben wurde, wird die Privatklägerin nicht kostenpflich-