Daran ist nichts auszusetzen und die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung wird bestätigt. Angesichts des nunmehr vollumfänglichen Freispruchs wird dem Beschuldigten zusätzlich eine Entschädigung von weiteren CHF 6'955.20 (2/3 von CHF 10'432.80) für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Fürsprecher E.________ vor erster Instanz ausgerichtet. 14.2 Obere Instanz Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Dieser Grundsatz gilt kraft Art.