a StPO). Dem Beschuldigten wurde im erstinstanzlichen Verfahren gestützt auf die Kostennote von Fürsprecher E.________ (pag. 509 f.) unter Abzug von insgesamt drei Stunden und Reduktion des Stundenansatzes auf die ortsüblichen CHF 250.00 eine anteilsmässige Entschädigung von CHF 3'477.60 (1/3 von 10'432.8, inkl. Auslagen und MWSt) für den Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung ausgerichtet. Daran ist nichts auszusetzen und die dem Beschuldigten zugesprochene Entschädigung wird bestätigt.