IV. Zivilpunkt Aufgrund des Freispruchs des Beschuldigten besteht in diesem Verfahren keine strafrechtliche Grundlage für zivilrechtliche Ansprüche der Privatklägerin. Nachdem der Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Nötigung bereits rechtskräftig geworden ist, konnte auch eine Vergewaltigung nicht erstellt werden. Dementsprechend ist der Privatklägerin weder ein materieller noch ein immaterieller Schaden durch Verschulden des Beschuldigten kausal und widerrechtlich verursacht worden. Der Sachverhalt ist in Bezug auf die Zivilklage der Privatklägerin spruchreif. Ihre Zivilklage wird daher in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst.