22 der Beschuldigte die Privatklägerin auch nicht durch eine Nötigungshandlung mindestens eventualvorsätzlich dazu gebracht haben, den Beischlaf zu erdulden. Damit ist der Tatbestand von Art. 190 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist vom Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB freizusprechen.