Zuvor ging der Beschuldigte davon aus, dass er mit der Privatklägerin eine passive Sexualpartnerin gefunden hatte, welche animiert werden wollte, so dass er entsprechend den aktiven Part übernahm. Es war für ihn aber in dieser Situation nicht erkennbar, dass die Privatklägerin spätestens die zweite vaginale Penetration nicht mehr wollte. Eine klar erkennbare akustische oder tätliche Ablehnung resp. eine klar als «Nein» erkennbare Willensbezeugung der Privatklägerin konnte beweismässig nicht erstellt werden. Entsprechend kann