12. Subsumtion Gestützt auf vorstehendes Beweisergebnis, hat die Privatklägerin dem Beschuldigten erst im Zeitpunkt ihres Aufrichtens unmissverständlich klargemacht, mit dem Beischlaf nicht (mehr) einverstanden zu sein. Ab diesem Zeitpunkt war der Beischlaf dann aber auch zu Ende und es wurden keine weiteren sexuellen Handlungen mehr vorgenommen. Zuvor ging der Beschuldigte davon aus, dass er mit der Privatklägerin eine passive Sexualpartnerin gefunden hatte, welche animiert werden wollte, so dass er entsprechend den aktiven Part übernahm.