Der Täter muss den Beischlaf wollen und darüber hinaus wissen, dass das Opfer mit dem Beischlaf nicht einverstanden ist. Es genügt jedoch auch ein Eventualvorsatz. Wer es für möglich hält, dass das Opfer mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden ist, und dies in Kauf nimmt, begeht eventualvorsätzlich eine Vergewaltigung (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N 6 zu Art. 190 StGB).