Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist, bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt (BGer 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.3; 6B_643/2021 vom 21. September 2021 E. 3.3.3). Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mittel zu wehren versucht. Die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung