189 und Art. 190 StGB setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Die Tatbestände erfassen alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt (BGer 6B_117/2023 vom 1. Mai 2023 E. 1.1.2). Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art.