11. Allgemeine Ausführungen Gemäss Art. 190 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) macht sich der Vergewaltigung schuldig, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Die Strafnorm bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung der Frau (TRECHSEL/BERTOSSA, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N 1 ff. zu Art. 190 StGB). Die sexuellen Nötigungstatbestände von Art. 189 und Art.