Zumindest in dubio muss deswegen davon ausgegangen werden, dass das Aufrichten die erste für den Beschuldigten erkennbare Widerstandshandlung der Privatklägerin dargestellt hat. Aufgrund der übereinstimmenden Aussagen gilt es jedoch als erstellt, dass die Privatklägerin, als sie realisierte, dass es für sich nicht mehr stimmte, sich aufrichtete und den Beischlaf damit abbrach. Ob sie den Beschuldigten dabei effektiv wegstiess oder nicht, kann offenbleiben, da der Beschuldigte danach unbestrittenermassen nichts mehr unternahm, sich insbesondere der Privatklägerin nicht aufdrängte.