103 Z. 47 f.) wird eine konkrete Frage vorausgegangen sein. Nach Würdigung sämtlicher Beweise bestehen so unüberwindbare Zweifel daran, dass die Privatklägerin ihre Ablehnung für den Beschuldigten vor dem abrupten Ende des Abends je hörbar und vor allem als echtes «Nein» gegen aussen erkennbar manifestiert hatte. Es kann auch nicht nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte der Privatklägerin wirklich den Mund zudrückte in der Absicht, sie zum Schweigen zu bringen. Zumindest in dubio muss deswegen davon ausgegangen werden, dass das Aufrichten die erste für den Beschuldigten erkennbare Widerstandshandlung der Privatklägerin dargestellt hat.